Aus­schrei­bun­gen für nicht zen­tral vor­un­ter­such­te Flä­chen

Ausschreibungen im Jahr 2024

Bekanntgabe der Zuschläge N-11.2 und N-12.3

Die Bundesnetzagentur gibt hiermit die Zuschläge der Offshore-Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen zum Gebotstermin 1. Juni 2024 bekannt.

Für beide ausgeschriebenen Flächen wurde ein dynamisches Gebotsverfahren durchgeführt, mit dem die Zahlungsbereitschaft der Bieter abgefragt wurde. Die Ermittlung der Zuschlagsberechtigten erfolgte dabei online in mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen. Durchgeführt wurden jeweils mehrere Gebotsrunden pro Tag.

Insgesamt wurden 46 Gebotsrunden für die Fläche N-11.2 und 55 Gebotsrunden für die Fläche N-12.3 durchgeführt. Die Gewinner der Ausschreibung müssen den Zuschlag nun durch Leistung einer zusätzlichen Sicherheit bestätigen.

Bekanntgabe der Zuschläge BK6-24-006, BK6-24-007 (pdf / 131 KB)

Anonymisierte Gebotsrundenübersicht des dynamischen Gebotsverfahrens 2024

Bekanntmachung der Ausschreibungen nicht zentral voruntersuchter Flächen nach § 16 WindSeeG

Hinweis zur Fläche N-11.2 (Stand: 23.05.2024)

Anlässlich einer klarstellenden Anpassung der Geodaten im GeoSeaPortal für die Fläche N-11.2 sei auf den Hinweis zum Flächenentwicklungsplan 2023 verwiesen:

Flächenentwicklungsplan 2023

Hinweise zum dynamischen Gebotsverfahren 2024 (Stand: Dezember 2023)

Die Beschlusskammer stellt den Bietern zur weiteren Vorbereitung bereits jetzt die geplanten überarbeiteten Regeln des dynamischen Gebotsverfahrens zur Verfügung. Die Anpassungen dienen insbesondere der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und erhöhen die Transparenz.

Geplante Regeln des dynamischen Gebotsverfahrens 2024 (pdf / 97 KB)

Geplante Regeln des dynamischen Gebotsverfahrens 2024 (Änderungsmodus) (pdf / 105 KB)

Es gelten die mit der Bekanntmachung veröffentlichten Regeln.

Anfragen zu den Ausschreibungen 2024

Um dem Informationsbedürfnis potenzieller Bieter entgegenzukommen, eröffnet die Beschlusskammer 6 die Möglichkeit, Fragen zu den Ausschreibungsverfahren 2024 zu stellen. Richten Sie diese bitte an poststelle.bk6@bnetza.de.

Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Beschlusskammer wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten.

Frage 1: Gibt es eine Frist bis wann Fragen eingereicht werden können?

Antwort: Für beide Ausschreibungsformate gibt es keine Frist bis wann Fragen eingereicht werden können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Beantworten der Fragen und die Berücksichtigung durch die Bietenden einige Zeit in Anspruch nehmen.

Frage 2: Ist es möglich Fragen auf Englisch einzureichen?

Antwort: Es ist möglich die Fragen auf Englisch zu übersenden. Wir empfehlen jedoch eindringlich, die Fragen in deutscher Sprache zu stellen um Missverständnisse zu vermeiden. Die Veröffentlichungen der Fragen und Antworten auf der Internetseite erfolgen ausschließlich auf Deutsch. Nur diese Fassung ist für das Verfahren maßgeblich.

Frage 3: Gültigkeit der Hinweise und Antworten aus 2023. Besitzen die Hinweise und Antworten auf die Anfragen aus der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023 vollumfänglich Gültigkeit für das Ausschreibungsjahr 2024?

Antwort: Grundsätzlich ja, es sei denn, die Antworten bezogen sich konkret auf Flächen der Ausschreibungen 2023 oder es ergibt sich aus den Veröffentlichungen zu den Ausschreibungen 2024 (Bekanntmachung, Formulare, Antworten auf Fragen oder andere Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur), aus zukünftigen Gesetzesänderungen z.B. aufgrund der RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III) oder aus Veröffentlichungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, insbesondere unter www.bsh.de/Offshore-Vorhaben/Windparks, etwas anderes.

Frage 4: Gültigkeit des Hinweises zum künftigen Stromliefervertrag. Im Rahmen der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023, erging am 20.01.2023 jeweils folgender Hinweis: „Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-368) gibt die Beschlusskammer nachfolgenden Hinweis: Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.“ Gilt dieser Hinweis auch für die Ausschreibungen 2024, sowohl auf voruntersuchte als auch auf nicht voruntersuchte Flächen bezogen?

Antwort: Ja.

Frage 5: Werden Sie die Ergebnisse der Ausschreibungen für die nicht zentral voruntersuchten Flächen N-12.3 und N-11.2 vor dem 1. August 2024 veröffentlichen?

Antwort: Die Ergebnisse der Ausschreibungen für die nicht zentral voruntersuchten Flächen werden direkt im Anschluss an die Zuschlagserteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Der Zeitpunkt hängt also von der Dauer des Ausschreibungsverfahrens ab.

Frage 6: Erstattung Kosten Projekt E. In der Bekanntmachung für das Jahr 2024 werden bei Fläche N-11.2 zwei Alt-Projekte angegeben, deren Kosten erstattet werden sollen: Projekt E und Projekt F. Projekt E wurde bereits 2023 bei der Ausschreibung der Flächen N-11.1 und N-12.1 erwähnt. Der in der Bekanntmachung 2023 hinterlegte Bescheid entspricht nun dem für das Jahr 2024 hinterlegten Bescheid. Wie sind die im Bescheid angeführten Kosten in Höhe von 373.065,96 Euro unter den Flächen aufzuteilen bzw. welcher Betrag entfällt nun auf Fläche N-11.2? Wann sind die Kosten fällig?

Antwort: Die Aufteilung der Kosten auf die jeweiligen Flächen ist im Feststellungsbescheid zum Projekt E auf Seite 34 tabellarisch dargestellt. Die Fälligkeit der Kostenerstattung ergibt sich aus § 10b Abs. 3 Satz 2 WindSeeG.

Frage 7: Muss man als erfolgreicher Bieter im Zuge einer Auktion für (1) zentrale voruntersuchte Flächen und/oder (2) nicht-zentral voruntersuchte Flächen eine Sicherheit bzgl. Netzanschlusskosten hinterlegen? Sind in bspw. in der „Bekanntmachung der Ausschreibungen nicht zentral voruntersuchter Flächen nach § 16 WindSeeG“ alle zu leistenden Sicherheiten vollumfänglich aufgeführt?

Antwort: Die Sicherheiten, die für die Absicherung etwaiger Pönalzahlungen wegen Nichteinhaltung der Fristen nach § 81 Abs. 2 WindSeeG vorgesehen sind, sind im WindSeeG vollständig aufgeführt. Weitere Sicherheiten sind im Zuge der Ausschreibungsverfahren nicht zu leisten. Auskünfte darüber, ob aus anderen Gründen außerhalb des Ausschreibungsverfahrens Sicherheiten zu hinterlegen sind, kann die Bundesnetzagentur leider nicht erteilen.

Frage 8: Verbindlichkeit der MOUs der bilateralen Erklärungen. In §51 (3) Nr. 2 bzw. §53 (4) werden MOUs für den Umfang der Energielieferung (Power Purchase Agreement) gefordert. Wie final bindend sind diese im Prozess? Können negative Folgen für den Bietenden entstehen, falls sich das Volumina bzw. der Handelspartner ändert? Oder beschränkt sich dies auf das Plangenehmigungsverfahren?

Antwort: Es wird auf die Antworten auf die Fragen 7 und 20 zur Ausschreibung von nicht zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 9: Bezüglich Punkt 9. der Verfahrensregeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens im Rahmen der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen für Windenergieanlagen auf See 2024 haben wir eine Nachfrage. Dort wird angeführt, dass für den Fall synchron durchgeführter Verfahren die Beschlusskammer jedem teilnahmeberechtigten Bieter die Anzahl der auf jeder Fläche teilnahmeberechtigten Bieter und ggf. abweichende Gebotsstufenhöhen über die Auktionsplattform bereit stellt.

Können Sie spezifizieren, auf welche Gruppe „teilnahmeberechtigte Bieter“ sich in einem solchen Fall bezieht?

Antwort: Zur Gruppe der teilnahmeberechtigen Bieter gehört ein Bieter, solange er am dynamischen Gebotsverfahren mindestens für eine Fläche teilnahmeberechtigt ist. Ist ein Bieter aufgrund fehlender Zustimmung zur Gebotsstufe nicht mehr am dynamischen Gebotsverfahren an mindestens einer Fläche teilnahmeberechtigt, gehört er auch nicht mehr zur Gruppe der teilnahmeberechtigten Bieter.

Frage 10: Die Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent (siehe § 18 oder § 52 Absatz 1 WindSeeG) und zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Eine Möglichkeit die Sicherheitsleistung zu bewirken, ist die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde. Welches sind die exakten Unternehmenseinheiten der Übertragungsnetzbetreiber von Amprion und TenneT, die als Begünstigte in der Bürgschaft zu vermerken sind? Sind dieses die Amprion Offshore GmbH und die TenneT Offshore GmbH oder andere Unternehmenseinheiten.

Antwort: Für die Bürgschaftserklärung ist das von der Bundesnetzagentur mit der Bekanntmachung der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Bürgschaftsformular zu der jeweiligen Fläche zu verwenden. Unternehmenseinheiten der Übertragungsnetzbetreiber sind nicht zu vermerken.

Frage 11: Ist der Inhalt des Geologischen Vorberichts (BSH7004, Teil A, Tabelle 1, Stufe 2) der gleiche wie beim Geologischen Bericht (BSH7004, Teil A, Tabelle 1, Stufe 4)? Ich konnte nur einen Verweis auf den Inhalt des Geologischen Berichts finden (BSH7004, Teil B, Abschnitt 7.2).

Antwort: Nein. Im Gegensatz zum Geologischen Bericht liegen zum Zeitpunkt der Erstellung des Geologischen Vorberichts noch keine geotechnischen Untersuchungen vor. Im Geologischen Vorbericht sind daher lediglich die Ergebnisse der geophysikalischen Untersuchungen zusammenzuführen und zu bewerten. Der Vorbericht stellt eine Grundlage für die weitere Planung dar und enthält eine Beschreibung der geologischen Strukturen des Untergrundes auf dem die Bauwerke errichtet werden sollen. Die Beschreibung des Untergrundes ist im Wesentlichen ingenieurgeologisch auszurichten und eine Informations- und Datengrundlage für die geotechnische Standorterkundung und Verifizierung der geplanten Standorte. Des Weiteren dient er der Verifizierung der geplanten Standorte sowie für die Auswahl der geeigneten Fundamenttypen. Für die Beschreibung der Sedimentzusammensetzung der Meeresbodenoberfläche liegt der Fokus auf dem Meeresboden als Lebensraum. Im Rahmen der Antragsunterlagen ist eine flächenhafte Abgrenzung der nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope erforderlich. Dies bedingt u.a. eine flächenhafte Abgrenzung des Biotoptyps „Riffe“ entsprechend der Kartieranleitung (BfN 2018) basierend auf den Auswertungen vor allem der Seitensichtsonar-Untersuchungen.

Frage 12: Bei welcher Partei liegt die Verantwortlichkeit den Geologischen Vorbericht und den Geologischen Bericht zu erarbeiten – beim Projektentwickler oder beim Geotechnischen Experten?

Antwort: Im Falle nicht zentral voruntersuchter Flächen liegt die Verantwortung für die Erstellung des Geologischen Vorberichts oder des Geologischen Berichts beim Projektentwickler. Im Falle zentral voruntersuchter Flächen wird der Geologische Bericht bereits im Zuge des Ausschreibungsverfahrens der BNetzA vom BSH bereitgestellt.

Frage 13: Frage: Ist es korrekt, dass bei nicht zentral voruntersuchten Flächen in der Entwicklungsphase nur noch ein Geologischer Vorbericht beim BSH einzureichen ist und demnach die Dokumente Dok.--Dokumenten-Nr. 311 und 312 nicht mehr notwendig sind?

Antwort: Das ist korrekt.

Frage 14: Können die Gebotsformulare nach ihrer Veröffentlichung geändert werden?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung durch die Bundesnetzagentur vorgegeben. Änderungen, Anpassungen oder Löschungen der Texte in den Formularen sollen nicht erfolgen (siehe Frage Nr. 69 zu voruntersuchten und Frage 90 zu nicht voruntersuchten Flächen aus 2023).

Frage 15: Wenn der Bieter bestimmte Informationen in den eingereichten Gebotsdokumenten schwärzen möchte (z.B. Gebotswert) bzw. als Geschäftsgeheimnis deklarieren möchte, wie sind diese vertraulichen Informationen in der Gebotsabgabe der BNetzA zu übermitteln?

Antwort: Um ein gültiges Gebot abzugeben, dürfen in den Gebotsunterlagen keinerlei Schwärzungen vorgenommen worden sein. Es besteht die Möglichkeit der Beschlusskammer eine geschwärzte Zweitschrift zu übermitteln.

a. Ist die ausgefüllte Tabelle mit der Begründung vertraulicher Informationen zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe einzureichen?

Antwort: Die ausgefüllte Tabelle mit der Begründung vertraulicher Informationen ist zusammen mit den geschwärzten Unterlagen einzureichen.

b. Aus den allgemeinen Verfahrenshinweisen der Beschlusskammern 6 und 7 ist verstanden, dass die Tabelle als elektronisches Dokument and die BNetzA zu übersenden ist. An welche Email-Adresse ist diese zu adressieren und sind ggf. Betreffshinweise erforderlich?

Antwort: Die Tabelle ist an die Email-Adresse poststelle.bk6@bnetza.de zu übersenden. Besondere Betreffshinweise sind nicht erforderlich, aber auch unschädlich.

c. Und in dem Fall, dass Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden sollen, ist weiterhin verstanden, dass zusätzlich eine geschwärzte Version der Gebotsdokumente einzureichen ist? Bis wann hat dies zu erfolgen und muss dies in schriftlicher Form geschehen oder reicht eine elektronische Übersendung?

Antwort: Die Übersendung geschwärzter Unterlagen hat zeitnah zum Gebotstermin zu erfolgen. Die elektronische Übersendung der geschwärzten Unterlagen ist ausreichend (Email-Adresse: poststelle.bk6@bnetza.de).

Frage 16: Hat der bezuschlagte Bieter Windenergieanlagen (WEA) mit einer installierten Gesamtleistung von mindestens 95 % der bezuschlagten Gesamtgebotsmenge errichtet und sind diese WEA technisch betriebsbereit, gelten die WEA nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 WindSeeG insgesamt als technisch betriebsbereit. Der bezuschlagte Bieter wird nicht sanktioniert, wenn er nicht mehr als 95 % der gesamten bezuschlagten Gebotsmenge errichtet.
Bei einer Konzession von 2 GW darf der beauftragte Bieter also 1900 MW statt 2 GW bauen.
Bei einer Konzession von 1,5 GW darf der beauftragte Bieter daher 1425 MW statt 1 GW bauen.
Bei einer Konzession von 1 GW darf der beauftragte Bieter daher 950 MW statt 1 GW bauen.
Können Sie bestätigen, dass unser Verständnis richtig ist?

Antwort: Die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 WindSeeG gilt insgesamt als hergestellt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur der Nachweis erbracht wurde, dass die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 % der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.

Frage 17: Die BNetzA wird kein genaues Datum für die Ankündigung des dynamischen Gebotsverfahrens nennen. Aber gibt es eine Mindestfrist zwischen Ankündigung und Auktionsbeginn? Mindestens eine Woche zwischen der Ankündigung und der Probeauktion? Und mindestens eine Woche zwischen der Probeauktion und dem dynamischen Gebotsverfahren?

Antwort: Das dynamische Gebotsverfahren wird frühestens am 17.06.2024 starten und den Bietern mindestens mit drei Werktagen Vorlauf bekannt gemacht. Die Probeauktion findet frühestens am 11.06.2024 statt. Die Bundesnetzagentur ist bestrebt, die Probeauktion ebenfalls mit drei Werktagen Vorlauf bekannt zu machen.

Frage 18: Für die Teilnahme an den Offshore-Ausschreibungen ist eine Gebühr zu entrichten. Um diese Zahlung intern korrekt verbuchen zu können, benötigen wir die Umsatzsteuer-ID sowie die offizielle Rechnungsadresse der Bundesnetzagentur – könnten Sie uns diese Informationen zur Verfügung stellen?

Antwort: Die Umsatzsteuer-ID der Bundesnetzagentur lautet: DE811318584
Die Rechnungsadresse der Bundesnetzagentur lautet:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Frage 19: Wir haben Fragen zu den „Verfahrensregeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens im Rahmen der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen für Windenergieanlagen auf See 2024“ und dort den letzten Absatz. Hier der Wortlaut:

„Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskomponenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Beschlusskammer zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.“
a. Wie schnell würde die Beschlusskammer dann das Losverfahren durchführen?

Antwort: Für den Fall, dass ein Losverfahren durchzuführen ist, wird dieses unmittelbar durch das Auktionssystem durchgeführt.

b. Würde die Beschlusskammer in der Zwischenzeit die eventuell noch andauernde parallellaufende Auktion für die andere Fläche unterbrechen?

Antwort: Eine Unterbrechung ist aufgrund der sofortigen Durchführung des Losverfahrens nicht vorgesehen.

Frage 20: Nach Erteilung der Zuschläge für die nicht voruntersuchten Flächen muss zeitnah durch den Vorhabenträger mit den Umweltuntersuchungen nach StUK4 (Basisaufnahme) gestartet werden. Da die Auswertung der Daten und Erstellung der Berichte einige Zeit in Anspruch nimmt, ist der zeitnahe Start erforderlich, damit die Ergebnisse der Untersuchungen des ersten Untersuchungsjahres 24 Monate nach Erteilung der Zuschläge mit dem Antrag auf Planfeststellung eingereicht werden können. Dem Start der Untersuchungen geht weiterhin ein komplexer und zeitaufwendiger Ausschreibungsprozess voran, der rechtzeitig, bestenfalls bereits vor Abgabe der Gebote angestoßen werden muss, um Verzögerungen beim Start der Untersuchungen zu vermeiden. Aus diesen Gründen wäre eine möglichst frühzeitige Festlegung des Umfangs der Untersuchungen im Rahmen des durch das BSH erstellten Untersuchungsrahmens wünschenswert. Dies würde allen Bietern gleichermaßen die Möglichkeit geben, die Ausschreibungen frühzeitig vorzubereiten und die Untersuchungen auch entsprechend beim Gebot einzupreisen. Ist es möglich, dass der durch das BSH ausgestellte Untersuchungsrahmen, daher bereits vor dem Gebotstermin festgelegt und veröffentlicht wird?

Antwort: Da gemäß dem am 16.5.2024 in Kraft getretenen § 8 a WindSeeG, die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023 festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist, mit Ausnahme des Gebietes N-3, nunmehr Beschleunigungsflächen sind (im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) und sich die Rechtsfolgen dieser Einstufung gerade im Gesetzgebungsverfahren befinden, ist es vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich, einen Untersuchungsrahmen festzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Entfallen der UVP-Pflicht, eine Basisaufnahme vor dem Beginn der Errichtung durchzuführen ist, weil diese Vergleichsgrundlage für das verpflichtend durchzuführende Bau- und Betriebsmonitoring ist.

Frage 21: Ist für die Basisaufnahme nach StUK4 für die Flächen N-11.2 und N-12.3 eine Erweiterung der Clusteruntersuchung mit den Flächen N-11.1, N-12.1 und N-12.2 aus den letztjährigen Auktionen vorgesehen?

Antwort: Ja, für die Basisaufnahme ist eine Clusterlösung aller Flächen anzustreben und für die mobilen Schutzgüter soll der aktuelle Untersuchungsrahmen für das Cluster N_11_12_I (Flächen N-11.1, N-12.1, N-12.2) erweitert werden.

Für die weiteren flächenscharf zu untersuchenden Schutzgüter kann eine gemeinsame Nutzung der Cluster-Referenzgebiete erfolgen, soweit dies sinnvoll ist. Eine Konkretisierung erfolgt hierzu im vorläufigen ökologischen Untersuchungsrahmen.

Frage 22: Ist Ziff. 3 des Gebotsformulars "Vollmacht" so zu verstehen, dass die Vollmachtserteilung mittels Gebotsformular "Vollmacht" erteilt werden soll (so die Formulierung in Ziff. 3: "Die nachfolgend bezeichnete Person wird … bevollmächtigt …") oder soll durch das Gebotsformular "Vollmacht" lediglich das Bestehen einer bereits anderweitig erteilten Vollmacht angezeigt werden (so der Hinweis zu Ziff. 1 b) des Gebotsformulars "Gebot": "Die Vertretungsmacht jeder bevollmächtigten Person ist schriftlich durch Beifügung je eines Formulars „Vollmacht“ anzuzeigen"). Sofern die erste Variante zutreffen sollte: wie ist mit Konstellationen umzugehen, in denen bereits eine organschaftliche Vertretungsmacht besteht (GmbH-Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis, wie sich aus dem beizufügenden Handelsregisterauszug ergibt), so dass die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der betreffenden Person weder notwendig noch rechtlich möglich ist? Die Erklärung "wird bevollmächtigt" im Gebotsformular "Vollmacht" wäre in diesem Fall unwirksam. Wird die Erklärung im Gebotsformular "Vollmacht" in derartigen Konstellationen im Gebotsverfahren durch die BNetzA als Anzeige bestehender Einzelvertretungsbefugnis verstanden und ist somit gleichwohl auszufüllen und einzureichen oder sollte der Umstand der bereits bestehenden organschaftlichen Vertretungsmacht durch ein gesondertes Beiblatt zum Gebotsformular "Vollmacht" klargestellt werden?

Antwort: Das Gebotsformular „Vollmacht“ ist grundsätzlich als Vollmacht im Sinne des § 167 BGB zu verstehen. Es stellt sicher, dass eine Person gemäß der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b) EEG 2023 bevollmächtigt und benannt wird. Es ist daher in jedem Fall erforderlich, dass Formular auszufüllen. Soweit im Einzelfall bereits eine mindestens gleichwertige organschaftliche Vertretungsmacht besteht, ist dies für das Gebotsverfahren unschädlich.

Frage 23: In der Bekanntmachung der auszuschreibenden Flächen wird das Kalenderjahr und Quartal festgelegt, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll. Für Fläche N-11.2 ist dies beispielsweise das Q4 2031 und für N-12.3 das Q3 2031. Kann davon ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn dieses Quartals die Inbetriebnahme der Innerparkverkabelung vorgenommen bzw. gestartet werden kann?
Sollte dies erst am Ende des Quartals möglich sein, wäre eine Inbetriebnahme der Innerparkverkabelung sowie eine Inbetriebnahme von 95% der Turbinen im Hinblick auf die Realisierungsfrist gemäß WindSeeG § 81 Abschnitt (2) Nummer 5 innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, sehr ambitioniert bzw. schwer realisierbar. Es ist zu bedenken, dass die Inbetriebnahme der Innerparkverkabelung sowie der Turbinen zum Beispiel der Fläche N-11.2 somit in Q4 2031 und Q1 2032 stattfinden, was wir gerade vor dem Hintergrund der voraussichtlich schlechten Wetterbedingungen in dieser Jahreszeit als äußerst herausfordernd finden.

Antwort: Die Bundesnetzagentur kann diese Frage nicht beantworten. Sie weist aber darauf hin, dass die bekanntgemachten Termine für den Kabeleinzug und die Inbetriebnahme der Offshore-Anbindungsleitung nach § 16 Satz 2 Nr. 4 und § 50 Satz 2 Nr. 4 WindSeeG auf dem Flächenentwicklungsplan beruhen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WindSeeG). Sie bilden die Basis für die Verpflichtung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers, die Offshore-Anbindungsleitung zu errichten und zu betreiben (§ 17d Abs. 1 EnWG). Der voraussichtliche Fertigstellungstermin wird jedoch auf Basis der Auftragsvergabe durch den Übertragungsnetzbetreiber bestimmt (§ 17d Abs. 2 Satz 3 EnWG). Erst nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Fertigstellungstermins erfolgt die Abstimmung eines Realisierungsfahrplans zwischen anbindungsverpflichtetem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der Windenergieanlagen auf See (§ 17d Abs. 2 Satz 4 EnWG). Dabei sind zwar die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlagen und die Vorgaben des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen (§ 17d Abs. 2 Satz 5 EnWG). Auch geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nach Kräften bestrebt sind, die Fristen einzuhalten. Eine Garantie, dass die zeitlichen Pläne des Flächenentwicklungsplan realisiert werden können, besteht jedoch nicht.

Frage 24: Können Sie weiterhin spezifizieren, was gemäß WindSeeG und im Hinblick auf die Realisierungsfristen § 81 Absatz 2 Nummer 4 und 5 WindSeeG genau unter „technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See“ zu verstehen ist? Wie ist der Begriff definiert?

Antwort: Die Beschlusskammer hatte bislang nicht förmlich über die genaue Definition der „technischen Betriebsbereitschaft“ in § 81 Abs. 2 Nr. 4 und 5 WindSeeG zu entscheiden. Der vorläufigen Einschätzung der Beschlusskammer zufolge ist die „technische Betriebsbereitschaft“ grundsätzlich dann erreicht, wenn die Windenergieanlage auf See in der Lage ist, elektrische Energie einzuspeisen. Dies ist in dem Zeitpunkt erreicht, in dem die Einspeisung nicht mehr von einer dem Herrschaftsbereich des Betreibers der Windenergieanlage auf See zuzurechnenden Handlung abhängt. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Windenergieanlage auf See vollständig errichtet ist und die Verkabelung im Verantwortungsbereich des Windparks abgeschlossen ist. Soweit für die Einspeisung noch Arbeiten erforderlich sind, die aus technischen Gründen erst nach Herstellung des Netzanschlusses möglich sind, steht dies der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nicht entgegen (vgl. auch zu § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WindSeeG a. F.; dazu bereits: BNetzA, Beschluss vom 18.08.2014 – BK6-13-001). Eine abschließende Durchführung des Testbetriebs ist also nicht erforderlich. Im Regelfall wird die technische Betriebsbereitschaft durch die Vorlage einer durch den Anlagenbetreiber und den Anlagenhersteller unterschriebenen Inbetriebnahmebestätigung sowie einer Bestätigung des Übertragungsnetzbetreibers über die Einspeisung nachgewiesen.

Frage 25: Für die Gebotsabgabe ist die Bundesnetzagentur am 30. Mai 2024 wegen eines Feiertags (Fronleichnam) in Nordrhein-Westfalen komplett geschlossen. Für die Gebotsabgabe am 31. Mai und am 3. Juni 2024 ist die Bundesnetzagentur jedoch geöffnet. Ist diese Annahme richtig?

Antwort: Eine persönliche Gebotsübergabe gegen Aushändigung einer schriftlichen Empfangsbestätigung ist grundsätzlich zu folgenden Zeiten möglich:

27.05.: bis 29.05.: 9 Uhr bis 16 Uhr
30.05.: nicht möglich
31.05.: 9 Uhr bis 15 Uhr
03.06.: 9 Uhr bis 16 Uhr

Eine persönliche Gebotsübergabe außerhalb dieser Zeiten ist nur nach vorheriger Abstimmung per E-Mail möglich.
Zur besseren Organisation bitten wir in jedem Fall um eine kurzfristige Ankündigung per E-Mail.
Die Gebotsabgabe an der Pforte ist jederzeit möglich.

Frage 26: Die Fragen betreffen die Regelungen zum dynamischen Gebotsverfahren 2024:
a. Im Jahr 2023 hatte jeder Bieter 4 Benutzerkonten pro Fläche, um seine Gebote im elektronischen Auktionssystem abzugeben. Wird dies auch im Jahr 2024 der Fall sein?

Antwort: Nein. Im Jahr 2024 werden für jeden Bieter drei Benutzerkonten pro Fläche zur Verfügung gestellt.

b. Die Verfahrensregeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens im Rahmen der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen für Windenergieanlagen auf See wurden von der BNetzA zwischen 2023 und 2024 geändert. Der folgende Satz aus 2023 wurde in 2024 ersatzlos gestrichen: „ein Bieter kann ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist per Fax übersenden, wenn die Gebotsabgabe über die GBG nicht möglich ist“. Wenn der Bieter aus technischen Gründen sein Gebot nicht mehr über das elektronische Auktionssystem abgeben kann, ist eine Gebotsabgabe per Fax nicht mehr zulässig. Wenn der Bieter aus technischen Gründen sein Gebot nicht mehr über das elektronische Auktionssystem abgeben kann, ist dann eine Gebotsabgabe per E-Mail innerhalb der Gebotsabgabefrist möglich? Kann der Bevollmächtigte ein Gebotsformular an poststelle.bk6@bnetza.de senden?

Antwort: Nein. Es obliegt dem Bieter, den Zugang zum Auktionssystem durch personelle, technische und räumliche Redundanzen jederzeit sicherzustellen.

Frage 27: Zur Kontaktaufnahme mit dem Bieter wird die BNetzA die Bevollmächtigten des Bieters kontaktieren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die E-Mail-Adresse unter „2. Angaben zu den unterzeichnenden Personen“ im Gebotsformular „Vollmacht“ verwenden. Bei zwei Unterzeichnern wird die BNetzA immer beide Unterzeichner von 2a. und 2b. gleichzeitig und gemeinsam kontaktieren und nicht die E-Mail-Adresse aus „1. Angaben zum Bieter“. Können Sie bestätigen, dass unser Verständnis richtig ist?

Antwort: Nein, das Verständnis ist falsch.
Die Informationen zur bevollmächtigten Person sind im Gebotsformular „Vollmacht“ unter „3. Angaben zur bevollmächtigten Person“ anzugeben. Zur Kontaktaufnahme wird die BNetzA die hier gemachten Angaben nutzen.
Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden, sind diese im Gebotsformular „Gebot“ unter 1.b) aufzuführen und für jede dort genannte Person ein eigenes Gebotsformular „Vollmacht“ beizufügen.
Jede bevollmächtigte Person ist gegenüber der BNetzA zur Einzelvertretung befugt. Die Beschlusskammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche bevollmächtigte Person sie kontaktiert oder ob sie sich an alle bevollmächtigten Personen eines Bieters wendet.


Stand: 24.05.2024

Frühere Ausschreibungen von nicht voruntersuchten Flächen

Stand:  21.06.2024

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