Die Beschlusskammer 8 ist eine von fünf Energie-Beschlusskammern der Bundesnetzagentur. Ihre Aufgaben liegen in der Kostenregulierung der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen. Diese Aufgaben nimmt die Beschlusskammer in eigener Zuständigkeit oder im Rahmen von Verwaltungsabkommen für die Landesregulierungsbehörden wahr. Beschlusskammerentscheidungen werden durch den Vorsitzenden und zwei Beisitzer getroffen.
Nach dem Organisationsplan umfassen die Aufgaben der Beschlusskammer 8 insbesondere Verfahren zu den Erlösobergrenzen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach dem EnWG und der ARegV sowie die Kosten von Reservekraftwerken nach dem EnWG.
Die Aufgaben der Beschlusskammer 8 im Detail:
- Genehmigung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV
- Kostenprüfungsverfahren § 6 Abs. 1 ARegV zur Bestimmung des Ausgangsniveaus
- Festlegung der Erlösobergrenzen
- Netzentgeltgenehmigungsverfahren nach § 23a EnWG für neu gebildete Stromnetzbetreiber
- Entscheidungen zum Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV und Meldung gemäß §28 Nr. 2 ARegV
- Entscheidungen über Anträge auf Kapitalkostenaufschlag § 10a ARegV
- Prüfung auf Besonderheit der Versorgungsaufgabe § 15 Abs. 2 ARegV
- Zumutbarkeitsprüfung des Effizienzwertes § 16 Abs. 1 ARegV
- Entscheidungen über Härtefallanträge § 4 Abs. 4 ARegV
- Entscheidungen über Anträge auf Förderung von Forschung und Entwicklung durch Netzbetreiber gemäß § 25a ARegV
- Entscheidungen über Erlösobergrenzenübertragung bei Teilnetzübergängen gemäß § 26 ARegV
- Festlegung des Qualitätselements § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV
Aufsichtsverfahren zur Bildung von Netzentgelten, Prüfung der Entgeltermittlung und Verprobung gemäß § 28 Nr. 3, 4 ARegV, § 28 StromNEV und Fragestellungen zu:
-Pooling § 17 Abs. 2a StromNEV
-Pancaking § 14 StromNEV
-Berechnung vermiedener Netzentgelte § 18 StromNEV
-singulär genutzte Betriebsmittel § 19 Abs. 3 StromNEV
- Meldung der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 ARegV, Übersendung des Berichts Strom gemäß § 28 StromNEV
Entscheidungen zu Freiwilligen Selbstverpflichtungen nach § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV, insbesondere
-FSV Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber
-Abstimmung der angemessenen Vergütung bezüglich Kraftwerken in der Netzreserve mit den Übertragungsnetzbetreibern und Anlagenbetreibern für die FSV Netzreserve
- Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach § 13g EnWG
- Festlegung zu volatilen Kosten nach § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV für Stromnetzbetreiber
- Einstufung von Stromverteilernetzen als geschlossene Verteilernetze nach § 110 EnWG
- Missbrauchsverfahren nach § 30 und § 31 EnWG zu den Themen im Aufgabenbereich durchführen
- Aufsichtsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen nach § 65ff. EnWG zu den Themen im Aufgabenbereich wahrnehmen.
- Die Festsetzung von Zwangsgeldern sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 31 StromNEV zu den Themen im Aufgabenbereich
- Aufgaben nach § 76 i.V.m. 3 Abs. 4 sowie 47 Abs. 2 Nr. 2 MsbG