Ver­ord­nung über Ver­ein­ba­run­gen zu ab­schalt­ba­ren Las­ten (AbLaV)

Hinweis:
„Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - AbLaV) ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 am 1.7.2022 außer Kraft getreten. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 tritt § 18 am 31.12.2023 außer Kraft."

Anbieter von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten erhalten für die Bereitstellung und Abrufe bundesweit zu wälzende Vergütung. Die Beschlusskammer 4 überwacht gem. § 8 AbLaV den Bedarf an sofort und schnell abschaltbaren Lasten.

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