Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
Hinweis:
„Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - AbLaV) ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 am 1.7.2022 außer Kraft getreten. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 tritt § 18 am 31.12.2023 außer Kraft."
Anbieter von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten erhalten für die Bereitstellung und Abrufe bundesweit zu wälzende Vergütung. Die Beschlusskammer 4 überwacht gem. § 8 AbLaV den Bedarf an sofort und schnell abschaltbaren Lasten.
- Hinweis auf die vorläufige Aussetzung des Verfahrens zur Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV (BK4-19-001)
- Konsultationsentwurf zur Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten... (BK4-19-001)
Bericht der Übertragungsnetzbetreiber zu abschaltbaren Lasten gem. § 8 Abs. 3 AbLaV
AbLaV-Bedarfsbericht 2018 (pdf / 395 KB)