Aktuelle Veröffentlichungen
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Hier werden aktuelle Mitteilungen der Beschlusskammer 10 zu ausgewählten Entscheidungen der letzten 6 Monate vorgestellt. |
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Geschäftszeichen | Kurzinformation | Veröffentlicht am |
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Mit Beschluss vom 22.11.2024 untersagte die Beschlusskammer der DB InfraGO AG zwei beabsichtigte Einschränkungen des Koordinierungsverfahrens. Das Eisenbahnregulierungsgesetz sieht für den Fall von Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität (Zugtrassen) die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens vor. In diesem Rahmen bemüht sich der Infrastrukturbetreiber, so weit wie möglich allen Anträgen stattzugeben und die Erfordernisse der Nutzer bestmöglich zu erfüllen. Das Koordinierungsverfahren spielt daher eine Schlüsselrolle bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität. Einmal hat die Beschlusskammer entschieden, dass auch bei Zugtrassen, die an mehreren Konflikten beteiligt sind, nicht auf eine Koordinierung verzichtet werden kann. Dies betrifft insbesondere langlaufende, häufig internationale Zugtrassen. Die DB InfraGO AG beabsichtigte für die Fälle, in denen solche Zugtrassen wegen eines ersten Konflikts nicht vollständig zugewiesen werden können, den restlichen Teil der beantragten Zugtrasse nur dann zuzuweisen, wenn auf dem restlichen Laufweg / in der restlichen Zeit keine weiteren Unvereinbarkeiten mit anderen Nutzungsanträgen aufgetreten wären. Nach der Entscheidung der Beschlusskammer muss auch in diesen Fällen zunächst gemeinsam mit den Nutzern nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden. Eine weitere beabsichtigte Einschränkung des Koordinierungsverfahrens betraf Konflikte auf überlasteten Schienenwegen. Auf verschiedenen überlasteten Schienenwegen beabsichtigt die DB InfraGO AG die Einführung einer verbindlichen „Pufferminute“ im Fahrplan. Auf die jeweilige Belegungszeit eines sog. Blockabschnitts soll zusätzlich jeweils eine Minute aufgeschlagen werden, damit etwaige Unpünktlichkeiten im täglichen Betrieb nicht oder nur verzögert auf Folgezüge durchschlagen. Die Einführung dieses Qualitätselementes geht aber mit einer weiteren Verknappung von Kapazität einher, so dass erwartbar mehr Konflikte auftreten werden. Für Konflikte, die durch Unterschreiten der Pufferminute entstehen, beabsichtigte die DB InfraGO AG – zur Reduzierung ihres Aufwandes – lediglich eine sog. vereinfachte Koordinierung durchzuführen. Nach Auffassung der Beschlusskammer hätten sich die Zugangsberechtigten damit jedoch nicht im gesetzlich geforderten Maße in die Konfliktlösung einbringen konnten. |
03.12.2024
14.10.2024
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Mit Beschluss vom 04.10.2024 (Gz. BK10-24-0058_E) hat die Beschlusskammer die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (OGK 2026) für die DB InfraGO AG und die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (DB RNI GmbH) festgelegt. |
04.10.2024
25.04.2024
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Die Beschlusskammer hat am 16.09.2024 einen Beschluss erlassen, der eine durchgängige Einhaltung der im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG veröffentlichten Streckenöffnungszeiten in den einzelnen Regionen sicherstellen soll. Er verpflichtet die DB InfraGO AG, ausreichend einsatzbereites Stellwerkspersonal in den einzelnen Regionen vorzuhalten und die Bundesnetzagentur fortlaufend über die sog. leistungswirksame Personalbedarfsdeckungsquote beim Stellwerkspersonal zu informieren. Der Beschluss definiert Meilensteine auf dem Weg zu einer 100-prozentigen Deckung des leistungswirksamen Personalbedarfs, die ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2025 erreicht werden soll. Sollte die DB InfraGO AG bis dahin die Meilensteine in einer Region verfehlen, wird ihr für jede Region ein Zwangsgeld angedroht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist vom Grad der Abweichung von den Zielwerten abhängig und beträgt pro Region gestaffelt in Schritten von 2.500 Euro zwischen 40.000 und 65.000 Euro. |
17.09.2024
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Die Beschusskammer hat mit Beschluss vom 13.09.2024 gegenüber der DB InfraGO AG aufgrund der noch immer unzureichenden Baustellenkommunikation im Falle der sog. A- und B-Maßnahmen zwei weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 300.000 Euro festgesetzt. Die DB InfraGO AG verstößt nach wie vor gegen die ihr mit bestandskräftigem Beschluss vom 24.05.2023 (BK10-22-0422_Z) aufgegebene Verpflichtung, die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für unterjährig geplante Baumaßnahmen nicht zu missachten. Für den Fall, dass die DB InfraGO AG ab dem 01.01.2025 die zur Verfügung zu stellenden Dokumente (die sog. Zusammenstellungen der vertrieblichen Folgen, ZvF) weiterhin nicht fristgerecht an die Zugangsberechtigten übermittelt, werden ihr mit dem Beschluss weitere Zwangsgelder angedroht. Diese sind in ihrer Höhe und in Abhängigkeit vom Grad der Fristentreue innerhalb eines Monats in Schritten von 100.000 Euro gestaffelt und betragen zwischen 100.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 95 Prozent der Fälle) und 500.000 Euro bei einer Fristentreue in weniger als 55 Prozent der Fälle). |
17.09.2024
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Mit Beschluss vom 06.09.2024 (Gz. BK10-24-0053_E) hat die Beschlusskammer das Stationspreissystem 2025 der DB InfraGO AG genehmigt. Effektiv beträgt die Entgeltsteigerung im Schienenpersonennahverkehr im Durchschnitt 1,67 % und im Schienenpersonenfernverkehr im Durchschnitt 7,40 % gegenüber dem Vorjahr. Zu beachten ist, dass mit den Trassenentgelten im Schienenpersonenverkehr ab dem Trassenpreissystem 2025 (Gz. BK10-23-0400_E) die Nutzung der Personenbahnsteige abgegolten ist. Die bisher als Teil der Stationsentgelte zu entrichtenden Entgelte für die Bahnsteignutzung entfallen daher bei den Stationsentgelten. |
17.09.2024
16.04.2024
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