Aktuelle Veröffentlichungen

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Hier wer­den ak­tu­el­le Mit­tei­lun­gen der Be­schluss­kam­mer 10 zu aus­ge­wähl­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten 6 Mo­na­te vor­ge­stellt.
Geschäfts­zei­chen Kurzinformation Veröffent­licht am
BK10-23-0006_Z

Die Beschwerde richtete sich u.a. dagegen, dass die DB InfraGO AG zu den als Serviceeinrichtungen ausgewiesenen Gleisen Daten veröffentlicht, die nicht mit der tatsächlichen Infrastruktur übereinstimmen. Die Beschlusskammer hat die DB InfraGO AG dazu verpflichtet, die wesentlichen Daten zu allen von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen bis zum 30.09.2026 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sofern dabei Fehler zu Tage treten, sind die Angaben binnen eines Monats zu korrigieren. Zudem hat die Beschlusskammer die DB InfraGO AG dazu verpflichtet, zu den von der Beschwerdeführerin genutzten Serviceeinrichtungen Angaben zu anmietbaren Lagerkapazitäten und zur Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen sowie zu der Frage, ob als Serviceeinrichtungen ausgewiesene Gleise als Zug- oder Rangierfahrten angefahren werden können, zu veröffentlichen.

Zum Beschluss

25.04.2024
BK10-23-0400_E Ge­richts­be­schluss 18 L 678/24

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.03.2024, Gz. BK10-23-0400_E ist sowohl eine Klage (Az. 18 K 1993/24), als auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (18 L 678/24) der DB InfraGO AG (ehemalige DB Netz AG) und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH vor dem VG Köln anhängig.

Der Antrag im Verfahren Az. 18 L 678/24 ist u.a. darauf gerichtet, dass das VG Köln die vorläufige Zahlung höherer als der genehmigten Entgelte anordnen möge. Das VG Köln hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 24. April 2024 angeordnet, dass im Gerichtsverfahren nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer Frist bis zum 31. Mai 2024 beim VG Köln beantragen. Die Einzelheiten sind dem verlinkten Beschluss zu entnehmen.

Zum Beschluss

24.04.2024
BK10-23-0400_E

Mit Beschluss vom 22.03.2024 (Gz. BK10-23-0400_E) hat die Beschlusskammer das Trassenpreissystem (TPS) 2025 der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH genehmigt. Effektiv beträgt die Entgelterhöhung im Durchschnitt über alle Verkehrsdienste rund 6% gegenüber dem TPS 2024. Zu beachten ist, dass mit den Trassenentgelten im Schienenpersonenverkehr ab dem TPS 2025 die Nutzung der Personenbahnsteige abgegolten ist. Die bisher als Teil der Stationsentgelte zu entrichtenden Entgelte für die Bahnsteignutzung entfallen bei den Stationsentgelten zukünftig. Ohne Herausrechnung dieses Effekts beträgt die (nominelle) Steigerungsrate im Durchschnitt über alle Verkehrsdienste rund 11%.

Zum Beschluss

03.04.2024
BK10-21-0357_U_2.Teil­be­schluss

Die Beschlusskammer 10 hat die Deutsche Bahn AG und die DB Cargo AG dazu verpflichtet, die (langfristige) Finanzierung der DB Cargo AG künftig zu marktüblichen Konditionen unter Beachtung des individuellen Risikoprofils der DB Cargo auszugestalten.

Ein Güterverkehrsunternehmen hatte sich bei der Bundesnetzagentur darüber beschwert, dass die Darlehenskonditionen, die die Deutsche Bahn AG ihrem Tochterunternehmen einräume, zu günstig seien.
Der rechtliche Maßstab im Eisenbahnregulierungsgesetz sieht spezielle Regelungen für die Darlehensvergabe innerhalb sogenannter vertikal integrierter Unternehmen vor. Bei vertikal integrierten Unternehmen handelt es sich um Unternehmenszusammenschlüsse, die aus mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen und mindestens einem Betreiber von Eisenbahnanlagen sowie ggf. – wie im Fall des DB-Konzerns – einer Holdinggesellschaft bestehen. § 8d Abs. 5 ERegG bestimmt insofern, dass Darlehen zwischen Einheiten eines solchen vertikal integrierten Unternehmens grundsätzlich gewährt werden dürfen. Dies muss aber zu Zinssätzen geschehen, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Betreiber von Eisenbahnanlagen oder Holding) widerspiegeln. Bei der Bestimmung des Risikoprofils ist im Interesse einer Gleichbehandlung mit Wettbewerbsunternehmen die Konzernverbundenheit zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreibern von Eisenbahnanlagen auszublenden.

Die Beschlusskammer 10 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein konkretes Darlehen und die Systematik der Bestimmung von Darlehenskonditionen auf Basis eines Sachverständigengutachtens geprüft. Die Beschlusskammer hat letztlich festgestellt, dass das betrachtete Darlehen der DB AG an die DB Cargo AG einen unüblich günstigen Zinssatz aufweist. Letzteres liegt insbesondere darin begründet, dass für die Bemessung von Darlehenskonditionen an die DB Cargo AG letztlich der positive Einfluss des Ratings des DB Konzerns überbewertet wird. Hierdurch wird das individuelle Risikoprofil der DB Cargo AG nicht zutreffend ermittelt.

Zum Beschluss

27.03.2024
BK10-23-0459_Z

Die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur hat die DB InfraGO AG mit Beschluss vom 29.02.2024 (Gz.: BK10-23-0459_Z) dazu verpflichtet, bei der diesjährigen Netzfahrplanerstellung die in ihren Nutzungsbedingungen genannten Fristen für die Erstellung des Vorläufigen und des Endgültigen Netzfahrplans einzuhalten. Die Verpflichtungen sind mit Zwangsgeldandrohungen in Höhe von jeweils 100.000 Euro bewehrt. Mit dem Beschluss reagiert die Bundesnetzagentur auf die bei der vormaligen DB Netz AG in den Jahren 2021 bis 2023 aufgetretenen Fristverfehlungen.

Zum Beschluss

13.03.2024
BK10-24-0003_V

Mit Beschluss vom 01.03.2024 (Gz. BK10-24-0003_V) setzte die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur gegen die DB InfraGO AG ein Zwangsgeld in Höhe von 225.000 Euro fest. Die DB InfraGO AG hatte zuvor gegen die ihr mit Beschluss vom 24.05.2023 (Gz. BK10-22-0422_Z) auferlegte Verpflichtung verstoßen, die in den Nutzungsbedingungen Netz (NBN) geregelten Ankündigungsfristen für Baumaßnahmen einzuhalten. Bis zum Januar 2024 lag die Quote der Fristerfüllung bestenfalls bei etwas über 70 %, größtenteils aber deutlich darunter. Der DB InfraGO AG wurden mit gleichem Beschluss vom 01.03.2024 Zwangsgelder in Höhe von 300.000 Euro für den Fall angedroht, dass die Fristentreue nach dem 01.06.2024 (weiterhin) unterhalb von 95% liegt.

Zum Beschluss

08.03.2024
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