Aktuelle Veröffentlichungen

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Hier wer­den ak­tu­el­le Mit­tei­lun­gen der Be­schluss­kam­mer 10 zu aus­ge­wähl­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten 6 Mo­na­te vor­ge­stellt.
Geschäfts­zei­chen Kurzinformation Veröffent­licht am
BK10-24-0053_E

Mit Beschluss vom 06.09.2024 (Gz. BK10-24-0053_E) hat die Beschlusskammer das Stationspreissystem 2025 der DB InfraGO AG genehmigt. Effektiv beträgt die Entgeltsteigerung im Schienenpersonennahverkehr im Durchschnitt 1,67 % und im Schienenpersonenfernverkehr im Durchschnitt 7,40 % gegenüber dem Vorjahr. Zu beachten ist, dass mit den Trassenentgelten im Schienenpersonenverkehr ab dem Trassenpreissystem 2025 (Gz. BK10-23-0400_E) die Nutzung der Personenbahnsteige abgegolten ist. Die bisher als Teil der Stationsentgelte zu entrichtenden Entgelte für die Bahnsteignutzung entfallen daher bei den Stationsentgelten.

Zum Beschluss

17.09.2024
BK10-24-0173_Z

Die Beschusskammer hat mit Beschluss vom 13.09.2024 gegenüber der DB InfraGO AG aufgrund der noch immer unzureichenden Baustellenkommunikation im Falle der sog. A- und B-Maßnahmen zwei weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 300.000 Euro festgesetzt. Die DB InfraGO AG verstößt nach wie vor gegen die ihr mit bestandskräftigem Beschluss vom 24.05.2023 (BK10-22-0422_Z) aufgegebene Verpflichtung, die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für unterjährig geplante Baumaßnahmen nicht zu missachten. Für den Fall, dass die DB InfraGO AG ab dem 01.01.2025 die zur Verfügung zu stellenden Dokumente (die sog. Zusammenstellungen der vertrieblichen Folgen, ZvF) weiterhin nicht fristgerecht an die Zugangsberechtigten übermittelt, werden ihr mit dem Beschluss weitere Zwangsgelder angedroht. Diese sind in ihrer Höhe und in Abhängigkeit vom Grad der Fristentreue innerhalb eines Monats in Schritten von 100.000 Euro gestaffelt und betragen zwischen 100.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 95 Prozent der Fälle) und 500.000 Euro bei einer Fristentreue in weniger als 55 Prozent der Fälle).

Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

Zum Beschluss

17.09.2024
BK10-23-0255_Z

Die Beschlusskammer hat am 16.09.2024 einen Beschluss erlassen, der eine durchgängige Einhaltung der im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG veröffentlichten Streckenöffnungszeiten in den einzelnen Regionen sicherstellen soll. Er verpflichtet die DB InfraGO AG, ausreichend einsatzbereites Stellwerkspersonal in den einzelnen Regionen vorzuhalten und die Bundesnetzagentur fortlaufend über die sog. leistungswirksame Personalbedarfsdeckungsquote beim Stellwerkspersonal zu informieren. Der Beschluss definiert Meilensteine auf dem Weg zu einer 100-prozentigen Deckung des leistungswirksamen Personalbedarfs, die ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2025 erreicht werden soll. Sollte die DB InfraGO AG bis dahin die Meilensteine in einer Region verfehlen, wird ihr für jede Region ein Zwangsgeld angedroht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist vom Grad der Abweichung von den Zielwerten abhängig und beträgt pro Region gestaffelt in Schritten von 2.500 Euro zwischen 40.000 und 65.000 Euro.

Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

Zum Beschluss

17.09.2024
BK10-23-0064_E

Mit Beschluss vom 14.04.2024 hat die Beschlusskammer die Beschwerde einer Zugangsberechtigten gegen die DB InfraGO AG wegen der Entgelterhebung für Fahrten innerhalb eines Bahnhofs zum Übergang auf die eigene Infrastruktur zurückgewiesen. Nach Auffassung der Beschlusskammer wird auch bei Fahrten innerhalb einer Betriebsstelle eine Trasse genutzt, die nach dem Trassenpreissystem der DB InfraGO AG entgeltpflichtig ist. Die DB InfraGO AG hat die Gleise in der konkreten Betriebsstelle auch zu Recht nach ihren NBN als Trassen- und nicht als (entgeltfreie) Zuführungsgleise klassifiziert, da diese einen durchgehend benutzbaren Teil ihres Schienennetzes darstellen.

Zum Beschluss

24.05.2024
BK10-24-0071_Z

Die Beschlusskammer hat mit Beschluss vom 09.07.2024 die Beschwerde einer Zugangsberechtigten gegen die Nutzungsbedingungen der DB InfraGO AG für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege während der Baumaßnahmen auf der Strecke Oberhausen - Emmerich zurückgewiesen. Hierfür war im Wesentlichen maßgeblich, dass nach Auffassung der Beschlusskammer kein Verstoß gegen eisenbahnregulierungsrechtliche Vorschriften vorliegt. Dies betrifft sowohl die Veröffentlichungsfrist zur Stellungnahme, die Ermittlung und Festlegung des konkreten Verkehrsartenmixes, die Vorgaben des Anhangs VII zur RL 2012/34/EU, die Notwendigkeit zur Durchführung einer Kapazitätsanalyse, die Vorgaben des Transparenzgebots als auch die Koordinationspflichten mit anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

Zum Beschluss

21.05.2024
31.07.2024
BK10-23-0006_Z

Die Beschwerde richtete sich u.a. dagegen, dass die DB InfraGO AG zu den als Serviceeinrichtungen ausgewiesenen Gleisen Daten veröffentlicht, die nicht mit der tatsächlichen Infrastruktur übereinstimmen. Die Beschlusskammer hat die DB InfraGO AG dazu verpflichtet, die wesentlichen Daten zu allen von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen bis zum 30.09.2026 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sofern dabei Fehler zu Tage treten, sind die Angaben binnen eines Monats zu korrigieren. Zudem hat die Beschlusskammer die DB InfraGO AG dazu verpflichtet, zu den von der Beschwerdeführerin genutzten Serviceeinrichtungen Angaben zu anmietbaren Lagerkapazitäten und zur Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen sowie zu der Frage, ob als Serviceeinrichtungen ausgewiesene Gleise als Zug- oder Rangierfahrten angefahren werden können, zu veröffentlichen.

Zum Beschluss

25.04.2024
BK10-23-0400_E Ge­richts­be­schluss 18 L 678/24

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.03.2024, Gz. BK10-23-0400_E ist sowohl eine Klage (Az. 18 K 1993/24), als auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (18 L 678/24) der DB InfraGO AG (ehemalige DB Netz AG) und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH vor dem VG Köln anhängig.

Der Antrag im Verfahren Az. 18 L 678/24 ist u.a. darauf gerichtet, dass das VG Köln die vorläufige Zahlung höherer als der genehmigten Entgelte anordnen möge. Das VG Köln hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 24. April 2024 angeordnet, dass im Gerichtsverfahren nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer Frist bis zum 31. Mai 2024 beim VG Köln beantragen. Die Einzelheiten sind dem verlinkten Beschluss zu entnehmen.

Zum Beschluss

24.04.2024
BK10-23-0400_E

Mit Beschluss vom 22.03.2024 (Gz. BK10-23-0400_E) hat die Beschlusskammer das Trassenpreissystem (TPS) 2025 der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH genehmigt. Effektiv beträgt die Entgelterhöhung im Durchschnitt über alle Verkehrsdienste rund 6% gegenüber dem TPS 2024. Zu beachten ist, dass mit den Trassenentgelten im Schienenpersonenverkehr ab dem TPS 2025 die Nutzung der Personenbahnsteige abgegolten ist. Die bisher als Teil der Stationsentgelte zu entrichtenden Entgelte für die Bahnsteignutzung entfallen bei den Stationsentgelten zukünftig. Ohne Herausrechnung dieses Effekts beträgt die (nominelle) Steigerungsrate im Durchschnitt über alle Verkehrsdienste rund 11%.

Zum Beschluss

03.04.2024
BK10-21-0357_U_2.Teil­be­schluss

Die Beschlusskammer 10 hat die Deutsche Bahn AG und die DB Cargo AG dazu verpflichtet, die (langfristige) Finanzierung der DB Cargo AG künftig zu marktüblichen Konditionen unter Beachtung des individuellen Risikoprofils der DB Cargo auszugestalten.

Ein Güterverkehrsunternehmen hatte sich bei der Bundesnetzagentur darüber beschwert, dass die Darlehenskonditionen, die die Deutsche Bahn AG ihrem Tochterunternehmen einräume, zu günstig seien.
Der rechtliche Maßstab im Eisenbahnregulierungsgesetz sieht spezielle Regelungen für die Darlehensvergabe innerhalb sogenannter vertikal integrierter Unternehmen vor. Bei vertikal integrierten Unternehmen handelt es sich um Unternehmenszusammenschlüsse, die aus mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen und mindestens einem Betreiber von Eisenbahnanlagen sowie ggf. – wie im Fall des DB-Konzerns – einer Holdinggesellschaft bestehen. § 8d Abs. 5 ERegG bestimmt insofern, dass Darlehen zwischen Einheiten eines solchen vertikal integrierten Unternehmens grundsätzlich gewährt werden dürfen. Dies muss aber zu Zinssätzen geschehen, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Betreiber von Eisenbahnanlagen oder Holding) widerspiegeln. Bei der Bestimmung des Risikoprofils ist im Interesse einer Gleichbehandlung mit Wettbewerbsunternehmen die Konzernverbundenheit zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreibern von Eisenbahnanlagen auszublenden.

Die Beschlusskammer 10 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein konkretes Darlehen und die Systematik der Bestimmung von Darlehenskonditionen auf Basis eines Sachverständigengutachtens geprüft. Die Beschlusskammer hat letztlich festgestellt, dass das betrachtete Darlehen der DB AG an die DB Cargo AG einen unüblich günstigen Zinssatz aufweist. Letzteres liegt insbesondere darin begründet, dass für die Bemessung von Darlehenskonditionen an die DB Cargo AG letztlich der positive Einfluss des Ratings des DB Konzerns überbewertet wird. Hierdurch wird das individuelle Risikoprofil der DB Cargo AG nicht zutreffend ermittelt.

Zum Beschluss

Die Beschlusskammer 10 hat die Deutsche Bahn AG und die DB Cargo AG dazu verpflichtet, die (langfristige) Finanzierung der DB Cargo AG künftig zu marktüblichen Konditionen unter Beachtung des individuellen Risikoprofils der DB Cargo auszugestalten.

Ein Güterverkehrsunternehmen hatte sich bei der Bundesnetzagentur darüber beschwert, dass die Darlehenskonditionen, die die Deutsche Bahn AG ihrem Tochterunternehmen einräume, zu günstig seien.
Der rechtliche Maßstab im Eisenbahnregulierungsgesetz sieht spezielle Regelungen für die Darlehensvergabe innerhalb sogenannter vertikal integrierter Unternehmen vor. Bei vertikal integrierten Unternehmen handelt es sich um Unternehmenszusammenschlüsse, die aus mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen und mindestens einem Betreiber von Eisenbahnanlagen sowie ggf. – wie im Fall des DB-Konzerns – einer Holdinggesellschaft bestehen. § 8d Abs. 5 ERegG bestimmt insofern, dass Darlehen zwischen Einheiten eines solchen vertikal integrierten Unternehmens grundsätzlich gewährt werden dürfen. Dies muss aber zu Zinssätzen geschehen, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Betreiber von Eisenbahnanlagen oder Holding) widerspiegeln. Bei der Bestimmung des Risikoprofils ist im Interesse einer Gleichbehandlung mit Wettbewerbsunternehmen die Konzernverbundenheit zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreibern von Eisenbahnanlagen auszublenden.

Die Beschlusskammer 10 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein konkretes Darlehen und die Systematik der Bestimmung von Darlehenskonditionen auf Basis eines Sachverständigengutachtens geprüft. Die Beschlusskammer hat letztlich festgestellt, dass das betrachtete Darlehen der DB AG an die DB Cargo AG einen unüblich günstigen Zinssatz aufweist. Letzteres liegt insbesondere darin begründet, dass für die Bemessung von Darlehenskonditionen an die DB Cargo AG letztlich der positive Einfluss des Ratings des DB Konzerns überbewertet wird. Hierdurch wird das individuelle Risikoprofil der DB Cargo AG nicht zutreffend ermittelt.

27.03.2024
24.07.2024
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