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Entscheidung des EuGH zur Trassenpreisbremse SPNV

Mit Urteil vom 19.03.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die im deutschen Recht verankerte Trassenpreisbremse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Damit durfte und darf die Trassenpreisbremse im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Trassenpreissysteme (TPS) der DB InfraGO AG und der DB RNI GmbH nicht angewendet werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat in der genannten Regelung unter Einbezug des Regionalisierungsgesetzes einen festen Prozentsatz festgelegt, um den die Trassenpreise des SPNV jährlich steigen dürfen. Die Steigerungsraten sind dabei unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung bei der DB InfraGO AG. Dies hatte insbesondere in der beim EuGH verfahrensgegenständlichen Genehmigung zum TPS 2025 zu deutlichen Entgeltverschiebungen zwischen den Verkehrsdiensten geführt, da die gestiegenen Kosten der DB InfraGO AG hauptsächlich vom Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) und Schienengüterverkehr (SGV) zu tragen waren. So kam es im TPS 2025 beim SPFV und SGV zu überproportionalen Trassenpreissteigerungen. In der Folge hatten verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die DB InfraGO AG selbst Klage und teils Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingelegt. Das VG Köln hatte die Frage der Unionsrechtskonformität dem EuGH vorgelegt.

Hinsichtlich des TPS 2025 und des nachfolgenden TPS 2026 beabsichtigt die Bundesnetzagentur nunmehr, von Amts wegen Verfahren zur Aufhebung der bisherigen Genehmigungen und zur Neubescheidung der Anträge einzuleiten. Die Verfahren sollen im ersten Schritt dazu dienen, um Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des weiteren Vorgehens einzuholen. Beteiligte könnten einerseits auf zeitnahe Entscheidungen der Bundesnetzagentur dringen, andererseits aber auch ein Zuwarten empfehlen und dabei zudem verschiedene Präferenzen für die Entscheidungsreihenfolge äußern.

Für den SPNV dürfte eine Neubescheidung zu Belastungen bei den Trassenentgelten führen, SPFV und SGV dürften spiegelbildlich entlastet werden. Beim TPS 2026 lag der Umverteilungsbetrag beim letzten Antrag der DB InfraGO AG bei rund 400 Mio. EUR. Um diesen Betrag würden der SPNV belastet und SGV und SPFV entlastet. Im früheren Verfahrensverlauf des TPS 2026 hatte die DB InfraGO AG noch einen Antrag gestellt, bei dem die Entgelte des SPNV ohne Anwendung der Trassenpreisbremse mit abweichender Methodik bestimmt wurden. Dort lag der Umverteilungsbetrag bei rund 850 Mio. EUR.

Bezüglich des laufenden Verfahrens zum TPS 2027 ist festzuhalten, dass vor einer Entscheidung noch verschiedene Fragen hinsichtlich der Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) 2027, d.h. des entgeltbegrenzenden vorgelagerten Schritts zum laufenden Genehmigungsverfahren, zu klären sind. So ist insbesondere noch offen, in welcher Höhe Instandhaltungszuwendungen künftig erfolgen sollen und ggf. entgeltmindernd zu berücksichtigen sind und ob weitergehende Reformen des Trassenpreissystems abgewartet werden sollten.

19.03.2026

Mit Teilbeschluss vom 11.03.2026 hat die Beschlusskammer Entgeltgrundsätze sowie die für die Netzfahrplanerstellung notwendigen Entgeltregelungen des Trassenpreissystems (TPS) 2027 der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH genehmigt. Nicht Bestandteil der Teilgenehmigung sind die Trassenentgelte sowie das Anreizsystem, über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

Die Entgeltgrundätze wurden weitestgehend wie beantragt genehmigt. Gegenüber den bisherigen Regelungen ist insbesondere die Abschaffung des Neuverkehrsnachlasses und des Nachlasses zur Weiterentwicklung von Punkt-zu-Punkt-Verkehren zu beachten. Das Anbieten der genannten Verkehrsnachlässe ist gemäß § 38 Abs. 3 ERegG in das Ermessen des Infrastrukturbetreibers gestellt („Kann-Regelung“). Für den Nachlass zur Weiterentwicklung für Punkt-zu-Punkt-Verkehre sind keine Neuanmeldungen mehr möglich, bestehende Verkehre in der dreijährigen Rabattstaffel werden bis zum Auslaufen der Regelung aber noch unter Gewährung des (abschmelzenden) Nachlasses bepreist. Darüber hinaus entfallen die Komponenten „Express“ und „R-Flex“ im Schienengüterverkehr (SGV). Im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) wird Komponente „Express“ in „Schnell“ umbenannt.

Nur mit Änderungen wurde hingegen Ziffer 5.6.4 „Maluszahlungen für Stornierungen“ der INB 2027 genehmigt. Hier war analog dem Vorgehen des Vorjahres bei der Genehmigung sicherzustellen, dass Zugangsberechtigte bei internationalen Trassen den nationalen Trassenabschnitt bei der DB InfraGO AG auch dann kostenfrei stornieren können, wenn eine Störung beim vor- oder nachgelagerten Infrastrukturbetreiber vorliegt. Voraussetzung ist, dass es sich um vordefinierte internationale Trassen („Pre-Arranged Paths“) oder um sogenannte „international harmonisierte“ Trassen handelt. Weiterhin war die beantragte Regelung zur kostenfreien Stornierung von Umlauftrassen nicht mit den vorgesehenen Einschränkungen zu genehmigen. So sahen die Regelungen u.a. vor, dass bei Umläufen ausschließlich eine direkte Nachfolgetrasse kostenfrei storniert werden kann, wenn eine Zulauftrasse aus Sicht von Zugangsberechtigten von externen Störungen betroffen ist.

Die Teilgenehmigung soll sicherstellen, dass die zur Netzfahrplanerstellung für die Fahrplanperiode 2026/2027 notwendigen Regelungen des TPS 2027 von der Bundesnetzagentur genehmigt sind. Trassenanmeldungen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung können bei der DB InfraGO AG bis zum 13.04.2026 erfolgen.

Die Genehmigung der Trassenentgelte im Übrigen erfolgt bis spätestens Mitte Dezember 2026 (vgl. Hinweise der Beschlusskammer vom 19.01.2026 zum hiesigen Verfahren). Eine frühere Entscheidung wird – soweit gangbar – angestrebt. Beginn der Netzfahrplanperiode 2026/2027 ist der 13.12.2026.

18.03.2026
06.10.2025

Trassenentgelte TPS 2026 und Obergrenze der Gesamtkosten 2026

Die Bundesnetzagentur hat heute die Entgelte für die Nutzung von Zugtrassen (sog. Trassenpreissystem) der DB InfraGO AG für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 veröffentlicht. Damit stehen die Konditionen fest, zu denen ab dem 14. Dezember 2025 Zugfahrten auf dem Netz der DB InfraGO AG abgerechnet werden.

Obergrenze der Gesamtkosten

Die Bundesnetzagentur hat nach Prüfung der geltend gemachten Kosten die Obergrenze der Gesamtkosten auf 6.991 Millionen Euro festgelegt.

Die Entgelte der DB InfraGO AG unterliegen einer Begrenzung, die jedes Jahr durch die Bundesnetzagentur als sogenannte „Obergrenze der Gesamtkosten“ festgelegt wird. Dabei werden auch außerordentliche Kostensteigerungen berücksichtigt. Dies gilt dann, wenn die Obergrenze ansonsten dazu führen würde, dass die DB InfraGO AG mit den auf dieser Basis berechneten Entgelten ihre Kosten nicht decken könnte. Zudem muss es sich um Kostensteigerungen handeln, die die DB InfraGO AG nicht verantwortet.

Für die Netzfahrplanperiode 2026 hätte die Obergrenze der Gesamtkosten grundsätzlich 7.073 Millionen Euro betragen. Die DB InfraGO AG hat jedoch erhebliche Kostensteigerungen geltend gemacht und die Festlegung einer Obergrenze in Höhe von 9.290 Millionen Euro angestrebt. Ein wesentlicher Treiber der geltend gemachten Kosten waren Eigenkapitalzuführungen durch den Bund in den Jahren 2024 und 2025. Die Zuführungen hatte der Bund als Ersatz für wegfallende Zuwendungen über die Deutsche Bahn AG an die DB InfraGO AG gegeben. Diese benötigte die Mittel zur Durchführung von Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Anders als durch Zuwendungen finanzierte Infrastrukturmaßnahmen sind durch Eigenkapital finanzierte Maßnahmen kostenrelevant. Sie führen zu Abschreibungen und mit Blick auf das eingesetzte Kapital zu einem Gewinnanspruch. Das „Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes“ reduziert den Gewinnanspruch auf einen fixen Wert von 1,9 Prozent. Allein hierdurch reduziert sich die Obergrenze der Gesamtkosten um nahezu 700 Millionen Euro im Vergleich zu den geltend gemachten Kosten.

Weitere Kostensteigerungen sind auf gestiegene Instandhaltungsaufwendungen und damit verbundene Kosten insbesondere im Zusammenhang mit der Generalsanierung zurückzuführen. Der Bund hat in den letzten Tagen die Voraussetzungen geschaffen, dass die im Nachtrag zur Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV III) festgelegten Zuwendungen an die DB InfraGO AG noch einmal deutlich gestiegen sind.

Ein erheblicher Teil der im Übrigen von der DB InfraGO AG geltend gemachten Kosten konnte nicht anerkannt werden, weil es sich um Kostensteigerungen aus der Risikosphäre der DB InfraGO AG handelte.

Genehmigungsumfang

Durch die reduzierte Obergrenze der Gesamtkosten ergeben sich gemittelte Entgeltsteigerungen von rund 2,4 Prozent gegenüber den Entgelten für das Jahr 2025. Die DB InfraGO AG hatte ursprünglich Entgelte beantragt, die gemittelt über alle Verkehrsdienste rund 16 Prozent über den Entgelten für 2025 gelegen hätten.

Im Schienenpersonennahverkehr steigen die Trassenentgelte um 3 Prozent. Die Entgeltsteigerung entspricht dabei der gesetzlich festgeschriebenen Entwicklungsrate der Entgelte für den Schienenpersonennahverkehr (sogenannte Trassenpreisbremse), die weiterhin anzuwenden ist.

Im Schienenpersonenfernverkehr sinken die Trassenentgelte im Schnitt um ca. 1,2 Prozent.

Im Schienengüterverkehr ergibt sich durch die Genehmigung eine Entgeltsteigerung von ca. 5,8 Prozent im Vergleich zu den aktuell geltenden Entgelten.

In diesem Zusammenhang wurden Vergünstigungen genehmigt, die jenen Eisenbahnverkehrsunternehmen zugutekommen, die von Umleitungen betroffen sind, die sich aufgrund der laufenden Generalsanierungen ergeben.

Regelungen gelten ab dem 14. Dezember 2025

Die Bundesnetzagentur hat das Entgeltgenehmigungsverfahren in diesem Jahr nicht innerhalb der üblichen Verfahrensfristen abgeschlossen, sondern im weitgehenden Konsens mit dem Sektor bis unmittelbar vor Beginn der Netzfahrplanperiode fortgeführt. Hierdurch bestand Raum zur Verabschiedung des Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes. Die genehmigten Entgelte sind die Grundlage für den nächsten Netzfahrplan. Das Netzfahrplanjahr 2025/2026 beginnt am 14. Dezember 2025.

Die Entscheidung der Beschlusskammer ist noch nicht bestandskräftig.

Zudem ist beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichts Köln zu Klagen der DB InfraGO AG und mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Trassenpreisbremse im Schienenpersonennahverkehr anhängig. Die Unternehmen haben geklagt, weil die gesetzlich vorgegebene Trassenpreisbremse für den öffentlich finanzierten Schienenpersonennahverkehr dazu führt, dass in diesem Segment stabile Entgelte bestehen, während die Entgelte im privatwirtschaftlichen Schienenpersonenfernverkehr und Schienengüterverkehr in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Es wird erwartet, dass der EuGH im ersten Halbjahr 2026 über die Klage entscheidet.

22.12.2025
14.10.2024

Mit Beschluss vom 02.12.2025 hat die Bundesnetzagentur die Genehmigung der Entgelte der DB InfraGO AG zur Nutzung ihrer Personenbahnhöfe für das Jahr 2026 erteilt.

Die genehmigten Stationsentgelte 2026 gelten ab dem 01.01.2026. Sie erhöhen sich gegenüber 2025 im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) um rund 3 %. Die Steigerungsrate der für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) maßgeblichen Stationspreise liegt bei rund 11 %.

In ihrem Hauptantrag hatte die DB InfraGO AG noch eine Steigerung der SPNV-Stationspreise um rund 22 % vorgesehen. Die Bundesnetzagentur hat jedoch den Hauptantrag abgelehnt, weil sie auch weiterhin von einer Anwendung der im nationalen Recht verankerten Stationspreisbremse ausgeht. Zwar gibt es Zweifel, ob die vergleichbare gesetzliche Regelung zur Trassenpreisbremse im Eisenbahnregulierungsgesetz mit Europarecht vereinbar ist. Die in Rede stehenden europarechtlichen Regelungen betreffen allerdings nicht den Bereich der Stationen, so dass die Stationspreisbremse von einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Trassenpreisbremse nicht betroffen wäre.

Der Genehmigungsbeschluss ist noch nicht bestandskräftig.

02.12.2025
16.04.2025

Die DB InfraGO AG hat am 21.11.2025 mitgeteilt, dass sie davon Abstand nimmt, ab der Netzfahrplanperiode 2028 Rahmenverträge auf Basis des mKoKmittelfristigen Kapazitätsnutzungskonzept anzubieten.

Aus Sicht der Beschlusskammer eröffnet das Angebot von Rahmenverträgen erhebliche Chancen für mehr Wettbewerb insbesondere im Schienenpersonenfernverkehr. Daher sollten Rahmenverträge sehr zeitnah auf einer rechtssicheren Basis eingeführt werden.

Der Rücknahme der Unterrichtung der DB InfraGO AG sind intensive Diskussionen im Verwaltungsverfahren vorausgegangen. Letztlich war festzustellen, dass die Vergabe von Rahmenverträgen auf Baisis des mKoK insbesondere im Schienenpersonenfernverkehr keinen Rückhalt gefunden hat. Die inhaltliche Kritik am mKoK, die im Zusammenhang stand mit einem intransparenten Entstehungsprozess und unklaren Zuweisungsgrundsätzen, konnte nicht ausgeräumt werden. Aus Sicht der Beschlusskammer ist der Schritt der DB InfraGO AG konsequent, das Vergabemodell zu überarbeiten.

Die Ankündigungen der DB InfraGO AG weisen darauf hin, dass das neue Vergabemodell stärker an den Vorgaben der für die Rahmenverträge geltenden EU-Durchführungsverordnung und dem gesellschaftlichen Nutzen ausgerichtet werden sollen. Hierzu könnte die Vergabe auf Basis einer Kapazitätsobergrenze je Streckenabschnitt – ohne die starre Vorgabe eines Linienkonzepts – erfolgen. Die Kapazitätsabschnitte würde die DB InfraGO AG vorab einer Marktkonsultation unterziehen. Die Details des neuen Vergabesystems befinden sich noch in Arbeit. Mit ihm sollen dann Rahmenverträge ab der Netzfahrplanperiode 2028/2029 vergeben werden.

Die Beschlusskammer wird daher sehr zeitnah ein neues Verfahren einleiten, in dem die Wiedereinführung von Rahmenverträgen durch die DB InfraGO AG vorbereitet wird. Das Ziel der Beschlusskammer ist die möglichst zeitnahe Einführung von Rahmenverträgen auf einer rechtssicheren Basis.

25.11.2025
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