Alle aktuelle Veröffentlichungen der letzten 7 Tage
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Die Aufgaben der Einheitlichen Informationsstelle im Detail
Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG
Die Einheitliche Informationsstelle der Bundesnetzagentur veröffentlicht Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse und hält eine Liste aller laufenden Anhörungen vor.
Die Bundesnetzagentur hat eine Einheitliche Informationsstelle eingerichtet, um den interessierten Parteien Gelegenheit zu gegeben, innerhalb einer festgesetzten Frist zu den Entwürfen der Ergebnisse der Marktdefinition (§ 10 TKG) und der Marktanalyse (§ 11 TKG) Stellung zu nehmen.
Die veröffentlichten Dokumente der nationalen Konsultationsverfahren können jederzeit auf den Internet-Seiten der Bundesnetzagentur heruntergeladen werden. Soweit die betreffenden Dokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind diese geschwärzt und können nicht eingesehen werden.
Veröffentlichungen der Ergebnisse von Marktdefinitionen (§ 10 TKG) und Marktanalysen (§ 11 TKG)
Marktdefinitionen und Marktanalysen gem. §§ 10, 11 TKG ergehen als Festlegungen durch die Präsidentenkammer. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht über die EIS die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 10 TKG und der Marktanalyse nach § 11 TKG. Im Rahmen der nationalen Konsultation wird gem. § 12 Abs. 1 TKG der Entwurf der Ergebnisse der jeweiligen Marktdefinition und -analyse sowie im Nachhinein die hierzu eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Am Ende des Verfahrens werden gem. § 12 Abs. 6 TKG zudem die finalen Ergebnisse der Marktdefinition und –analyse in Form der Festlegung über die EIS veröffentlicht.
Veröffentlichungen nach §§ 26 und 36 TKG
- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34 TKG. Vor der Veröffentlichung gibt sie Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 TKG sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 TKG veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Entgeltmaßnahmen nach Themen geordnet.
- Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach den §§ 16 bis 25 TKG beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen im Bereich der Zugangsregulierung unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Folgende Verfahrensübersichten sind in der Einheitlichen Informationsstelle zusammengefasst:
Nationale Konsultationen
Veröffentlichungen nach § 12 Abs. 6 TKG
Regulierungsverfügungen
Entgeltregulierung
Zugangsregulierung
Konsolidierungsverfahren Europäische Kommission
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG
Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG
Missbrauchsverfahren nach §§ 28 und 42 TKG
Mitteilungen nach § 35 Abs. 6 TKG
Sonstige Mitteilungen
Welche Beschlusskammer ist zuständig?
Eine kleine Auswahlunterstützung
Durchführung von Verfahren der Markdefinition und -analyse
Festlegung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen im Falle von Frequenzknappheit
Freigabe von Frequenzbereichen für den Frequenzhandel
Feststellung der Unterversorgung Telekommunikation
Entgeltregulierung und besondere Missbrauchsaufsicht im Telefondienst
Regulierung der Vorleistungsmärkte im Bereich der Mietleitungen
Marktregulierung nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes
Missbrauchsaufsicht nach § 50 TKG
Diverse Aufgaben im Rahmen der Roaming-Verordnung (Verordnung (EU) 531/2012 - geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2120 und Verordnung (EU) 2017/920)
Regulierung der Vorleistungsmärkte im Bereich Telekommunikation (Festnetz und Mobilfunk) (ohne Mietleitungen):
Teilnehmeranschlussleitung („letzte Meile“), hier aktuell insbesondere Regulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Kabelverzweigern mit Vectoring-Technik
Bitstrom-Zugangsprodukte auf Layer 2- und Layer 3-Ebene
Festnetz-Zusammenschaltung (Zuführung und Terminierung)
Mobilfunk-Terminierung
Rundfunkübertragung (UKW-Übertragung)
Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes:
Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur
Diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen
Informationspflichten der Versorgungsnetzbetreiber zu passiven Netzinfrastrukturen
§ 149 TKG Streitbeilegung