Einheitliche Informationsstelle (EIS)
Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG /
Veröffentlichungen der Ergebnisse von Marktdefinitionen und -analysen (§§ 10, 11 TKG) / Veröffentlichungen gemäß §§ 36 und 48 TKG
- Alle aktuelle Veröffentlichungen der letzten 7 Tage
- Welche Beschlusskammer ist zuständig?
- Beschlusskammer 1
- Beschlusskammer 2
- Beschlusskammer 3
- Beschlusskammer 11
Alle aktuelle Veröffentlichungen der letzten 7 Tage
[Liste nach neuesten Veröffentlichungen absteigend sortiert]
Geschäftszeichen | Verfahren | Antragsteller / Betroffener | Veröffentlicht am | Amtsblatt- / Mitteilungs-Nr. |
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BK3-23-006 |
Tenor der 1. Teilentscheidung
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Telekom Deutschland GmbH |
15.11.2024
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23/2024
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Die Aufgaben der Einheitlichen Informationsstelle im Detail
Welche Beschlusskammer ist zuständig?
Eine kleine Auswahlunterstützung
Beschlusskammer 1
Durchführung von Verfahren der Markdefinition und -analyse
Festlegung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen im Falle von Frequenzknappheit
Freigabe von Frequenzbereichen für den Frequenzhandel
Feststellung der Unterversorgung Telekommunikation
Beschlusskammer 2
Entgeltregulierung und besondere Missbrauchsaufsicht im Telefondienst
Regulierung der Vorleistungsmärkte im Bereich der Mietleitungen
Marktregulierung nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes
Missbrauchsaufsicht nach § 50 TKG
Diverse Aufgaben im Rahmen der Roaming-Verordnung (Verordnung (EU) 531/2012 - geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2120 und Verordnung (EU) 2017/920)
Beschlusskammer 3
Regulierung der Vorleistungsmärkte im Bereich Telekommunikation (Festnetz und Mobilfunk) (ohne Mietleitungen):
Teilnehmeranschlussleitung („letzte Meile“), hier aktuell insbesondere Regulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Kabelverzweigern mit Vectoring-Technik
Bitstrom-Zugangsprodukte auf Layer 2- und Layer 3-Ebene
Festnetz-Zusammenschaltung (Zuführung und Terminierung)
Mobilfunk-Terminierung
Rundfunkübertragung (UKW-Übertragung)
Beschlusskammer 11
Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes:
Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur
Diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen
Informationspflichten der Versorgungsnetzbetreiber zu passiven Netzinfrastrukturen
§ 149 TKG Streitbeilegung