In­ves­ti­ti­ons­maß­nah­men

Betreiber von Energieversorgungsnetzen können für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben bei der Bundesnetzagentur Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen. Auf der Grundlage der Investitionsmaßnahmenentscheidung dürfen Netzbetreiber sodann ihre festgelegte Erlösobergrenze um die Kapitalkosten der genehmigten Investitionsprojekte und eine Betriebskostenpauschale anpassen.

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