Investitionsmaßnahmen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben bei der Bundesnetzagentur Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen. Auf der Grundlage der Investitionsmaßnahmenentscheidung dürfen Netzbetreiber sodann ihre festgelegte Erlösobergrenze um die Kapitalkosten der genehmigten Investitionsprojekte und eine Betriebskostenpauschale anpassen.