SINTEG
Hinweis:
„Die Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" (SINTEG-Verordnung - SINTEG-V) ist gemäß § 14 Abs. 2 SINTEG-V am 30.06.2022 außer Kraft getreten.“
SINTEG - Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
Durch die SINTEG-V wird sichergestellt, das Teilnehmer des Förderprogramms „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG-V) keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, sofern sie entweder dazu beitragen, einen stabilen und sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder im Falle von Strompreisen von 0 Euro oder weniger durch eine Anpassung des Verbrauchs den Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage erleichtern.
Hinweise für die Antragstellung nach § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 6ff. SINTEG-V:
1. Wer ist antragsberechtigt?
Als Antragsteller in Betracht kommen Letztverbraucher, Betreiber von Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger sowie Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem SINTEG-Projekt wirtschaftliche Nachteile erlitten haben und ihre Teilnahme an einem SINTEG-Projekt zuvor gem. § 3 SINTEG-V bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben.
2. In welcher Form ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich bei der
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Antrag SINTEG [für Projektjahr: 20xx]“
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind darüber hinaus auch per E-Mail an die E-Mail-Adresse: Energieforschung@BNetzA.de, in elektronisch zu verarbeitender Form zu übermitteln.
Enthält der Antrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, ist zusätzlich eine veröffentlichungsfähige Fassung vorzulegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten eingesehen werden kann (geschwärzte Fassung).
Die Schwärzungen haben hierbei unter Berücksichtigung des Dokumentes Hinweispapier zu zulässigen Schwärzungen (Stand 22.03.2019) (pdf / 130 KB) zu erfolgen.
Eine detaillierte Begründung der einzelnen Schwärzungen ist dem Hinweispapier entsprechend beizufügen.
3. Gibt es eine Antragsfrist?
Der Teilnehmer kann einen Antrag nur in dem Kalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die angezeigte Projekttätigkeit stattgefunden hat. Im Anschluss an den Erstantrag können Folgeanträge frühestens im jeweiligen Folgejahr gestellt werden. Im Falle des § 9 Absatz 1 SINTEG-V ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet.
4. Welche Nachteile sind erstattungsfähig?
Nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 SINTEG-V werden durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber die wirtschaftlichen Nachteile erstattet, die den Teilnehmern unmittelbar aufgrund der Projekttätigkeit entstehen. Die Nachteile müssen zudem in Zeiträumen entstanden sein, in denen der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystem nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergreifen musste oder der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ gewesen ist.
Darüber hinaus ist aber auch erforderlich, dass der Nachteil unmittelbare Folge der Projekttätigkeit ist. Dies bedeutet, dass Nachteile, die zwar innerhalb eines der in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträume entstanden sind, jedoch nicht auf die Projekttätigkeit selbst zurückzuführen sind, nicht erstattungsfähig sein dürften. In Bezug auf die Nachweispflicht sieht § 12 Absatz 3 SINTEG-V vor, dass der Anspruch stellende Teilnehmer der Bundesnetzagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen hat, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen. Hierzu zählt insbesondere auch die Vorlage einer Dokumentation im Sinne des § 6 Absatz 3 SINTEG-V, aber auch die Vorlage geeigneter Nachweise dafür, dass der Nachteil auch unmittelbare Folge der Projekttätigkeit ist. Die Richtigkeit dieser Angaben muss gemäß § 10 Absatz 3 SINTEG-V durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigt werden.
5. Sind von den nicht zu berücksichtigenden Parametern im Rahmen des § 7 Absatz 2 Nr. 3 SINTEG-V auch die 10 Gigawattstunden Mindeststromverbrauch umfasst?
Gemäß 7 Absatz 2 Nr. 3 SINTEG-V ist für die Bestimmung des Nachteils allein auf Veränderung der Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung abzustellen. Ein durch die Projekttätigkeit verursachtes Unterschreiten der Mindestgrenze von 10 GWh/a begründet insoweit keinen Erstattungsanspruch.
6. Kann der Betreiber von Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger gemäß § 8 Satz 2 Nr. 1 SINTEG-V die Konzessionsabgabe als Preisbestandteil des bezogenen Stroms erstattet bekommen?
Eine Kostenerstattung für etwaige wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der Entrichtung der Konzessionsabgabe ist nicht vorgesehen.
7. Stehen die Reglungen der §§ 7 bis 9 SINTEG-V nebeneinander? Oder kann sich ein Teilnehmer mit einer beispielsweise unter § 9 SINTEG-V eingesetzten Last parallel auf § 7 und/oder § 8 SINTEG-V berufen?
Die Regelung des § 7 SINTEG-V gilt grundsätzlich für alle Letztverbraucher, d.h. alle natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Betreiber von Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung von elektrischer Energie in einen anderen Energieträger haben darüber hinaus die Möglichkeit, wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der Entrichtung von Netzentgelten auch über § 8 SINTEG-V geltend zu machen. Dies dürfte insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sie mit dem Netzbetreiber ein sog. Speichernetzentgelt im Sinne von § 19 Absatz 4 StromNEV vereinbart haben. In beiden Fällen erfolgt die Betrachtung abnahmestellenbezogen, d.h. eine gemeinsame, zusammenfassende Betrachtung mehrerer nur über das öffentliche Netz verbundener Anlagen, bspw. eines Speichers im Sinne von § 8 SINTEG-V und einer EEG-Anlage im Sinne von § 9 EEG ist somit nicht möglich. Für Eigenversorgungskonstellationen gilt, dass gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2 SINTEG-V 60 Prozent der nach den § 60 und 61 EEG gezahlten EEG-Umlage zu erstatten sind.
8. Welche Angaben und Unterlagen sind erforderlich?
• Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9 SINTEG-V (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SINTEG-V).
• Nachweis der Anspruchshöhe durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung unter ausdrücklicher Berücksichtigung sämtlicher nach § 10 SINTEG-V anrechenbarer Vorteile (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SINTEG-V).
• Dies umfasst im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Absatz 2 Nr. 1 - 3 SINTEG-V insbesondere die Angabe der Verbrauchswerte (Jahresarbeit, Jahreshöchstlast und Benutzungsstunden) sowie den höchsten Leistungswert außerhalb der Zeitfenster nach § 6 Absatz 2 SINTEG-V sowohl für das Vorjahr als auch für das Projektjahr selbst.
• Im Fall von § 7 Abs. 2 Nr. 2 SINTEG-V ist zusätzlich die Angabe des höchsten Leistungsbeitrags innerhalb der für § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV maßgeblichen Hochlastzeitfenster sowohl für das Vorjahr als auch für das Projektjahr selbst erforderlich.
• Im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 SINTEG-V umfasst der Nachweis neben der Angabe der entsprechenden Verbrauchswerte (Jahresarbeit, Jahreshöchstlast und Benutzungsstunden) den höchsten Leistungswert außerhalb der Zeitfenster nach § 6 Absatz 2 SINTEG-V sowohl für das Vorjahr als auch für das Projektjahr selbst) eine detaillierte Beschreibung der Anlage, das Baujahr der Anlage, die installierte Leistung, die Summe der Ein- und Ausspeicherung von elektrischer Energie im Vorjahreszeitraum sowie im Jahr der Projektteilnahme oder Angaben zu anderen Formen der Ausspeisung sowie der Wirkungsgrad der Anlage.
• Im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 SINTEG-V ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SINTEG-V). Vorzulegen sind ferner Angaben zur höchsten Einspeiseleistung und zur Einspeisearbeit im Projektzeitraum und im jeweiligen Vorjahreszeitraum; diese sollten auch Angaben zu Art der Anlage einschließlich der Registriernummer, des Baujahrs der Anlage, der installierte Leistung sowie zur Höhe des Zahlungsanspruchs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beinhalten. Als Nachweis, dass es sich bei der zugeschalteten Last auch um eine effektiv zusätzliche Last und nicht lediglich um eine Last gehandelt hat, ist neben dem Vergleich mit den Vorjahresdaten insbesondere auch die Vorlage entsprechender Lastgangdaten sowie eine entsprechende Bestätigung durch den Netzbetreiber beizufügen.
• Es sind zudem sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 SINTEG-V und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 SINTEG-V begründen.
• Nachweis, dass die geltend gemachten Nachteile innerhalb von Zeiträumen im Sinne der Regelung des § 6 Absatz 2 SINTEG-V entstanden sind.
• Nachweis über die zuvor gemäß § 3 SINTEG-V bei der Bundesnetzagentur erfolgte Anzeige der beabsichtigten Projekttätigkeit.
• Angabe des genauen Zeitpunkts der Aufnahme der Projekttätigkeit
• Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 2 SINTEG-V durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft.
• Ggf. geschwärzte Fassung des Antrags
9. Gegenüber welchem Netzbetreiber ist der festgestellte Erstattungsanspruch geltend zu machen?
Erstattungen sind grundsätzlich gegenüber dem für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber geltend zu machen. Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach § 8 Nummer 2 SINTEG-V ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig.
10. Wie sind wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen?
Wirtschaftliche Vorteile, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind, sind grundsätzlich im Rahmen der Erstattung der wirtschaftlichen Nachteile anzurechnen (vgl. § 10 SINTEG-V). Ggf. darüber hinaus noch verbleibende wirtschaftliche Vorteile sind an denjenigen Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.
1. Hinweise für die Antragsstellung (pdf / 164 KB)2. Antrag auf Erstattung wirtschaftlicher Nachteile gem. §§ 6 ff. SINTEG-V (xlsx / 25 KB)
- Übersicht der Verfahren gem. §12 i.V.m. §§ 6-10 SINTEG-V
Weiterführende Informationen
Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie - Förderprogramm SINTEG