KANU 2.0
Festlegungsverfahren zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) [GBK-24-02-2#1]
- Berechnungstool zur Ermittlung des Transformationselements
- FAQ zum Webinar Link zur Veranstaltung
- Festlegung
- Einleitung, Konsultationen und Stellungnahmen
Anlass für das Verfahren ist die nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis spätestens 2045 (nach Landesvorgaben teilweise auch früher) auch im Gassektor durchzuführende Dekarbonisierung. Teile des Erdgasnetzes auf Fernleiterebene und vereinzelt auf Verteilerebene werden künftig für den Transport von Wasserstoff genutzt. Ein erheblicher Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus jedoch nicht mehr genutzt und dann voraussichtlich stillgelegt.
Um zu verhindern, dass in der Folge erhebliche Teile der Investitionen in Gasnetze nicht wiederverdient werden können, soll der Gastransformationsprozess regulatorisch flankiert werden. Insoweit reicht das geltende, auf den Fortbestand der Gasnetze ausgerichtete Regulierungssystem nicht aus. Auf Seiten der Netznutzer soll demgegenüber zugleich sichergestellt werden, dass diese am Ende des Gasnetztransformationsprozesses nicht mit zu hohen und vermeidbaren Entgeltsprüngen belastet werden.
Bereits mit der Festlegung KANU im Jahr 2022 hat die Bundesnetzagentur für Neuanlagen eine lineare Abschreibung bis spätestens zum Jahr 2045 ermöglicht. Mit KANU 2.0 sollen nunmehr für Bestands- und Neuanlagen weitere Flexibilisierungen bei den Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden in Form von bundesweiten Vorgaben ermöglicht werden. Auf diese Weise sollen die Abschreibungen an die zukünftig sinkenden Absatzmengen angepasst werden und so den wirtschaftlichen Verbrauch der Gasinfrastruktur angemessen widerspiegeln. Dadurch sollen Netzbetreiber ihre getätigten Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade auch für den Transformationsprozess sichern können.
Schnellere Abschreibungen gehen allerdings grundsätzlich mit höheren Entgelten einher, wobei die konkreten Ausprägungen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende abhängen werden. Bei den von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Modellen ist jedoch von einem moderaten Entgeltanstieg auszugehen.
Rechtliche Grundlage ist die aktuelle EnWG-Novelle zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Das Verfahren betrifft allerdings lediglich den Übergangszeitraum der laufenden vierten Regulierungsperiode Gas (2023 bis 2027). Ab dem Jahr 2028 werden sich alle entsprechenden Vorgaben aus der dann gesamthaft erfolgenden Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH vom 2.9.2021 (C-718/18) und der daraus folgenden Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ergeben. Bei der Ausgestaltung können die Erkenntnisse aus der Umsetzung dieser Festlegung sowie die fortschreitenden Planungen zur Wärmewende berücksichtigt werden.
Berechnungstool zur Ermittlung des Transformationselements
Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen des Festlegungsprozesses KANU 2.0 ein Berechnungstool zur Ermittlung des Transformationselements (TFE) zur Verfügung. Dieses Tool ermöglicht es, unter Verwendung der Werte der Erlösobergrenzen der 4. Regulierungsperiode und der sich bei Anwendung der KANU 2.0-Festlegung ergebenden neuen Abschreibungsbeträge, das TFE im konkreten Fall zu ermitteln.
FAQ zum Webinar Link zur Veranstaltung
Festlegung
Da die Festlegung gegenüber allen in Deutschland tätigen Betreibern von Gasverteilernetzen und Fernleitungsnetzen erfolgt, ersetzt die Große Beschlusskammer Energie die Zustellung nach § 73 Abs. 1 S. 1 EnWG gemäß § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG durch eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
Einleitung, Konsultationen und Stellungnahmen
Einleitung
Die Große Beschlusskammer Energie hat das Verfahren am 6.3.2024 unter dem Geschäftszeichen GBK-24-02-2#1 eröffnet.
Konsultation des Festlegungsentwurfs
Nach Auswertung der Stellungnahmen zum Eckpunktepapier stellte die Bundesnetzagentur einen Festlegungsentwurf zur Konsultation.
Mit KANU 2.0 sollen nunmehr für die Gasnetzbetreiber bundesweit die Abschreibungsmodalitäten für die betroffenen Anlagengüter weitgehend flexibilisiert werden. Der Regelungsentwurf erlaubt den Netzbetreibern erheblich kürzere Nutzungsdauern als bisher (in Ausnahmefällen bis 2035, in der Regel bis 2045 oder 2040, z.B. je nach Bundes- bzw. Landesklimaschutzgesetzen). Zusätzlich werden degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 % erlaubt. Es sind jedoch Ausnahmen für bestimmte Anlagengruppen wie z.B. Verwaltungsgebäude vorgesehen.
Die neuen Abschreibungsmodalitäten sollen bereits in den Erlösobergrenzen und Netzentgelten der Jahre 2025 bis 2027 angesetzt werden können. Die Umsetzung erfolgt je nach Zugangsjahr der beschleunigt abzuschreibenden Anlage über die bestehenden Verfahren zum Kapitalkostenaufschlag oder über ein neu eingeführtes Transformationselement. Für eine möglichst bürokratiearme Umsetzung soll für das Transformationselement ein Anzeigeverfahren statt eines Antragsverfahrens gelten.
Netzbetreiber sind jedoch nicht verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Regelungen anzuwenden. So können Netzbetreiber z.B. die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abwarten.
Ab dem Jahr 2028 sollen die Vorgaben in die anstehenden Festlegungen der GBK zu den Nachfolgeregelungen der GasNEV und ARegV integriert werden.
Es wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.08.2024 (Eingang) gegeben.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Nähere Informationen zur Transparenz
Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf
Die folgenden Unternehmen/Privatpersonen haben eine Stellungnahme abgegeben:
Hinweis zu Verfahrensfragen
Für die Netzbetreiber, die nach § 54 Abs. 1 und 2 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen, ergeben sich die Verfahrensregelungen zu KANU 2.0 bereits aus der allgemeinen Festlegung, siehe dort Tenorziffer 13. Diese Verfahrensregelungen berühren jedoch nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden, § 54 Abs. 3 S. 7 EnWG. Die Bundesnetzagentur wird die Verfahrensfragen für die Organleiheländer (Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein) in einer separaten Festlegung regeln.
Die Konsultation dieser Festlegung finden Sie hier.
Konsultation des Eckpunktepapiers
Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier zu den kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten veröffentlicht. Das Eckpunktepapier bereitet das Festlegungsverfahren „KANU 2.0“ vor, das von der Großen Beschlusskammer Energie geführt wird.
Es wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2024 (Eingang) gegeben.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Nähere Informationen zur Transparenz