Redispatchkosten
Redispatch 2.0
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 (BGBl. I 2019, 706) wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017) mit Wirkung zum 01.10.2021 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirk- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind als sog. Redispatch 2.0 einheitlich in § 13a EnWG geregelt. Der Redispatch 2.0 umfasst somit die konventionelle Erzeugung, Einspeisung oder Bezug von Stromspeichern und die EE- und KWK-Stromerzeugung. Ziel ist eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung nach der Wirksamkeit der Anlagen zur Engpassentlastung und deren Kosten. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie dazu hier. (Bundesnetzagentur - Redispatch).
Informationen zu den Kosten für Netzsicherheitsmaßnahmen finden Sie auch so aktuell wie möglich auf SMARD.de und in den Berichten zum Netzengpassmanagement.
Bilanzieller Ausgleich
Die Beschlusskammer 6 hat den Beschluss zur Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen (BK6-23-241) am 07.05.2026 erlassen.
Die Festlegung betrifft die zum 01.10.2021 eingeführte gesetzliche Verpflichtung der Elektrizitätsnetzbetreiber, Redispatch-Maßnahmen einschließlich der Abregelung von Erzeugung aus Erneuerbaren Energien bilanziell auszugleichen. Der bilanzielle Ausgleich dient dazu, die Bilanzkreise der von Redispatch betroffenen Anlagen so zu stellen, als habe keine Redispatch-Maßnahme stattgefunden.
Finanzieller Ausgleich
Die Beschlusskammer 8 kann gemäß § 13j S. 2 EnWG Festlegungen zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 2 EnWG treffen. Darin ist ein Anspruch des Betreibers einer in Anspruch genommenen Erzeugungsanlage oder Stromspeichers auf finanziellen Ausgleich kodifiziert. Der finanzielle Ausgleich erfolgt unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 1a EnWG und regelt Gegenstände wie die Erzeugungsauslagen, den anteiligen Werteverbrauch, entgangene Erlösmöglichkeiten, Betriebsbereitschaftsauslagen und Auslagen für Revisionsverschiebungen sowie die ersparten Aufwendungen, die beim negativen Redispatch an den Netzbetreiber auszukehren sind.
Die Beschlusskammer hat mit der Festlegung vom 05.06.2024 (BK8-22-001-A) Regelungen zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs getroffen.
Aufgrund anhaltender Probleme bei der Realisierung des bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen hat der Gesetzgeber Ende 2025 die Regelungen des § 14 EnWG dahingehend geändert, dass bis zum Ablauf des 31.12.2031 der gezielte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch die Verteilernetzbetreiber nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur Anwendung findet. Sofern kein bilanzieller Ausgleich durchgeführt wird, hat der Anlagenbetreiber gemäß § 14 Abs. 1b S. 1 EnWG Anspruch auf einen angemessenen Aufwendungsersatz. Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier zum Festlegungsverfahren nach § 14 Abs. 1b S. 4 EnWG i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG zum Aufwendungsersatzanspruch für den fehlenden bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen veröffentlicht.
Das Festlegungsverfahren ist unter folgendem Link zu finden.