Be­son­der­hei­ten Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber

Auch zur Festlegung der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber sind Effizienzwerte zu bestimmen. Die Effizienzwerte der Übertragungsnetzbetreiber sind allerdings, abweichen zum Vorgehen bei den Stromverteilernetzbetreibern, möglichenfalls mittels eines internationalen Effizienzvergleichs oder falls dieser nicht belastbar ist mittels einer relativen Referenznetzanalyse zu bestimmen.

Die Übertragungsnetzbetreiber können ihre Erlösobergrenzen, wie die Stromverteilernetzbetreiber auch, innerhalb der Regulierungsperiode anpassen, wenn es z.B. zu einer Änderung einer als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kostenposition kommt (§ 4 ARegV). Dies erfolgt zunächst autonom durch die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Preisbildung für das kommende Kalenderjahr. Gegenüber den Stromverteilernetzbetreibern gilt bei den Übertragungsnetzbetreibern allerdings ein deutlich höherer Anteil der Gesamtkosten als dauerhaft nicht beinflussbar (rd. 2/3). Der höhere Anteil der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile ergibt sich insbesondere aus den Systemdienstleistungsaufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere für Redispatch-Maßnahmen, Regelenergie und Verlustenergie. Zu den Systemdienstleistungsaufwendungen bestehen jeweils gesonderte Festlegungen der Beschlusskammer, auf Grund derer die Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten.

Über dies kann eine Anpassung der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber auch aufgrund von genehmigten Investitionsmaßnahmen (§ 23a ARegV) erfolgen.

Weitere Informationen

Festlegung eines Verfahrens der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse für Kompensationsprogramme bzw. für einen finanziellen Ausgleich für den ungewollten Austausch (BK8-20/00002-A)
[17.06.2020]



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