In­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te nach § 19 Strom­NEV

Die von den Netznutzern zu zahlenden allgemeinen Netzentgelten werden grundsätzlich nach dem Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auf der Basis der sogenannten Gleichzeitigkeitsfunktion ermittelt.

Atypische Netznutzung

Die entgangenen Erlöse durch die Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV werden in der Kalkulation der allgemeinen Netzentgelte nicht berücksichtigt. Im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 13 werden die entgangenen Erlöse von den Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen. Daher muss die allgemeine Netzentgeltkalkulation so erfolgen, als ob es die Regelung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV nicht gäbe.

Für die Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV übernimmt die Beschlusskammer 4 die Überwachungsfunktion.

Singulär genutzte Betriebsmittel

Diese Entgeltbildung für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel des Netznutzers. Für Fragen des § 19 Abs. 3 StromNEV ist die Beschlusskammer 8 zuständig. Die individuelle Entgeltbildung erfolgt durch den Netzbetreiber unter Beachtung der in § 4 StromNEV dargelegten Grundsätze. Die Beschlusskammer 8 wird nur im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens tätig, wenn die individuelle Entgeltbildung durch den Letztverbraucher beanstandet wird. Die Erlöse aus singulär genutzten Betriebsmitteln sind in der Bildung der allgemeinen Netzentgelte zu berücksichtigen.


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