LNG-An­la­gen­be­trei­ber

Die Beschlusskammer 9 ist zuständig für die Regulierung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen

Die Beschlusskammer 9 ist für alle Entscheidungen zuständig, die von der Bundesnetzagentur im Bereich der LNG-Anlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen zu treffen sind, soweit sie die Bildung und Überprüfung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen betreffen.

Genehmigung der Entgelte für den Gasnetzzugang nach § 23a EnWG

Betreiber von LNG-Anlagen gelten regulatorisch als Netzbetreiber und benötigen daher nach § 23a EnWG eine Genehmigung ihrer Entgelte. Die Nutzungsentgelte werden von den Kunden einer LNG-Anlage für die Anlandung, ggf. erforderliche Zwischenspeicherung und Regasifizierung vom Betreiber erhoben. Die Genehmigung ist rechtzeitig (i.d.R. mindestens sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden) unter Verwendung des Erhebungsbogens bei der Beschlusskammer zu beantragen und richtet sich nach den Bestimmungen der LNGV.

Die Nutzungsentgelte für LNG-Anlagen umfassen nicht die von den Fernleitungsnetzbetreibern erhobenen Netzentgelte für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz, welche ebenfalls von den Kunden zu tragen sind.

Ermittlung von Entgelten und Kosten nach §§ 14 ff. LNGV

Gemäß LNGV sind eine jährliche Kostenprüfung und ein Abgleich von Plan- und Ist-Kosten vorgesehen. Die Beschlusskammer prüft und genehmigt die voraussichtlichen Kosten für das jeweils nächste Kalenderjahr. Nach dem Bezugsjahr prüft und genehmigt sie die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Differenz aus tatsächlichen Kosten und erzielten Erlösen wird mit den aktuellen und zukünftigen Plankosten verrechnet und dadurch ausgeglichen. Die nach dieser Verrechnung verbleibenden Plankosten werden sodann auf die voraussichtlich zu vermarktenden Dienstleistungen verteilt, um die genehmigungsfähigen Entgelte zu bestimmen. Einzelheiten lassen sich dem Hinweispapier entnehmen.

Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer beantragt:

Weitere Beschlusskammerverfahren:

Folgende weitere Verfahren hat die Beschlusskammer 9 im Bereich der LNG-Anlagen von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet, sofern sie die Bildung und Überprüfung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen betreffen.

AktenzeichenVerfahrensbeschreibungStatus
BK9-25/701ReGas beantragt Überprüfung des Verhaltens der DET im Rahmen der besonderen sowie der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach den §§ 31 und 30 EnWG hinsichtlich der Kapazitätsvergabe u.a. zu Tarifen unterhalb der genehmigten regulierten Terminalentgelte (Hauptsacheverfahren).Laufendes Verfahren


Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.

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