Ausländische Netzreserve
Interessenbekundungsverfahren
Wird ein zusätzlicher Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und von der Bundesnetzagentur bestätigt (§ 3 NetzResV), so wird dieser über ein Interessenbekundungsverfahren abgedeckt. Sodann können Betreiber von Anlagen ihr Interesse zum Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in die Netzreserve gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 4 Abs. 2 NetzResV bekunden. Der Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt bei gleicher technischer Eignung mehrerer angebotener Anlagen das preisgünstigste Angebot. Dies geschieht im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.
Der Abschluss der entsprechenden Verträge erfolgt nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Die Vergütung bildet sich hier auf Basis der angebotenen Menge auf die ausgeschriebene Kapazität (§§ 4 und 5 NetzResV).
Die Beschlusskammer 8 erkennt seit der ersten Festlegung zur Anerkennung der Kosten aus dem Jahr 2018 die Kosten für die Kontrahierung von ausländischen Anlagen für die Netzreserve als verfahrensregulierte Kosten an („Festlegung FSV IBV“). Ab dem Winter 2023/2024 werden die Kosten im Festlegungsverfahren BK8-23/003-A betrachtet. Die Festlegung trifft Vorgaben für das Verfahren zur Beschaffung der ausländischen Netzreserve sowie für die Refinanzierung der mit diesem Instrument einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber.