Forschung & Entwicklung
Nach § 25a ARegV ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung (im Folgenden: F&E) in die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Hierbei sind nur F&E-Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieförderung, dass durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes bewilligt wurde und fachlich betreut wird, berücksichtigungsfähig. Gleichzeitig sind entsprechende Kostennachweise vorzulegen. Des Weiteren sind die Zuwendungsbescheide über den öffentlich geförderten Anteil der Gesamtkosten dem Antrag beizufügen.
Erforderlich für eine Kostenanerkennung im Rahmen von § 25a ARegV ist, dass die geltend gemachten F&E-Kosten bei dem Netzbetreiber selbst anfallen und der Netzbetreiber unmittelbar Zuwendungen aus der staatlichen Energieforschungsförderung erhält. Darüber hinaus sind F&E-Kosten, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 ARegV oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV berücksichtigt wurden, nicht berücksichtigungsfähig.
Der Zuschlag nach § 25a ARegV beträgt gemäß § 25a Absatz 1 ARegV 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten.
Die Verfahrenslisten zu Forschung & Entwicklung mit Aktenzeichen finden Sie hier:
Verfahrensliste Forschung und Entwicklung (xls / 31 KB)