Fris­ten­re­ge­lun­gen im Strom­breis­brem­se­ge­setz (StromPBG) gem. §30 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b

Fristenregelungen im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b)

Die Bundesnetzagentur stellt hier die Rechtsauffassung zu Fristenregelungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie ein dazugehöriges Schreiben der Bundesnetzagentur bereit.
Um eine einheitliche und sachgerechte Umsetzung des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) zu gewährleisten, legt das BMWK die Auslegung hinsichtlich bestimmter Schlüsselaspekte des Gesetzes dar.
Die Klarstellung betrifft insbesondere die Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch Letztverbraucher gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG (im Falle sonstiger Letztverbraucher i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromPBG) sowie darauf bezogener Fristen und Sanktionen. Darüber hinaus wird die Auffassung des BMWK zur Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StromPBG dargelegt. Weitergehende Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz www.bmwk.de.


Anlagen
- Erläuterung der Rechtsauffassung des BMWK zu Fristenregelungen im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) (pdf / 199 KB)
- Begleitschreiben zu Fristenregelungen im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) (pdf / 600 KB)

Mastodon