Beschlusskammer 6
29.11.2021
Festlegungsverfahren „Datenaustauschprozesse im Rahmen eines Energieinformationsnetzes (Strom)“
hier: Geplanter Widerruf der Festlegung BK6-13-200 vom 16.04.2014
Öffentliche Konsultation
- BK6-13-200 -
Am 16.04.2014 hatte die Beschlusskammer die Festlegung zu Datenaustauschprozessen im Rahmen eines Energieinformationsnetzes (Strom), konkret zur Übermittlung von Kraftwerkseinsatzplanungsdaten, erlassen. Anlass war die damals gesehene Notwendigkeit, eine Vereinheitlichung der Umsetzung von Datenübermittlungsverpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie herbeizuführen. Ergangen war die Festlegung auf Basis der damaligen nationalen Rechtsgrundlage nach §§ 12 Abs. 4 Satz 4, 13 Abs. 1a Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Nach Einschätzung der Beschlusskammer ist das Bedürfnis für die mit obiger Festlegung vorgenommene Vereinheitlichung des Datenaustausches zwischenzeitlich entfallen.
Denn durch den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb wurde insbesondere durch die darin enthaltenen Art. 40 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 4 lit. b der Datenaustausch zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), Verteilernetzbetreibern (VNB) und signifikanten Netznutzern (SNN) zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Frequenzqualität und einer effizienten Nutzung des Verbundsystems auf eine neue Grundlage gestellt.
Auf dieser Basis hat die Beschlusskammer am 20.12.2018 die Genehmigung bezüglich des Vorschlags der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für die Anwendbarkeit und den Umfang des Datenaustauschs nach obiger Verordnung ausgesprochen (BK6-18-122). Mit Entscheidung vom 02.09.2021 (BK6-21-195) zur Genehmigung eines Änderungsantrages der deutschen ÜNB wurde der Abschnitt „Planungsdaten“ um einen Datenpunkt erweitert.
Damit stehen den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage der genehmigten Vorschläge sowohl für die Übermittlung der erforderlichen Stammdaten (Abschnitt 2.1.) als auch der erforderlichen Planungsdaten (Abschnitt 2.2.) unter anderem für Erzeugungsanlagen hinreichende Möglichkeiten zum Datenaustausch zur Verfügung, die in materieller Hinsicht die Datenherausgabepflichten aus der Rechtsgrundlage der §§ 12 Abs. 4 Satz 4, 13 Abs. 1a Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mindestens abdecken bzw. darüber hinaus gehen. Für die Standardisierung der Verfahren für die Durchführung und Verwaltung des Datenaustausches können die ÜNB darüber hinaus auf Vereinbarungen nach Maßgabe des Art. 40 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 zurückgreifen.
Mit Blick auf diese Umstände beabsichtigt die Beschlusskammer, die Festlegung BK6-13-200
mit Wirkung zum 01.04.2022 zu widerrufen
und stellt dies zur öffentlichen Konsultation.
Die Abgabe von Konsultationsbeiträgen hierzu ist möglich bis spätestens
Freitag, 28. Januar 2022 (Eingang hier mit Anlagen).
Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:
Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.
Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de.