Vermiedene Netzentgelte
- Worum geht es bei „vermiedenen Netzentgelten“?
- Konzept vermiedene Netzentgelte
- Beibehaltung vermiedene Netzentgelte
- Häufige Fragen
Worum geht es bei „vermiedenen Netzentgelten“?
Vermiedene Netzentgelte werden dezentralen Erzeugern gezahlt, die unterhalb der Höchstspannungsebene (220/380 kV) Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Dezentrale Erzeugungsanlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie
- im Gegensatz zu den klassischen Großkraftwerken nicht in der Höchstspannungsebene angeschlossen sind, sondern in den unteren Spannungsebenen der Verteilnetzbetreiber.
- in der Regel kleiner dimensioniert sind und die Elektrizität zu höheren Kosten als Großkraftwerke in der Höchstspannung erzeugen.
Die vermiedenen Netzentgelte werden grundsätzlich durch den Verteilnetzbetreiber an die Anlagenbetreiber ausgezahlt. Durch die dezentrale Einspeisung wird energiewirtschaftlich die Netznutzung gegenüber der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene vermieden, d.h. Kosten für die Nutzung der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene werden erspart. Der Anschluss-VNB darf die Kosten für vermiedene Netzentgelte auf seine Netznutzer umlegen.
Maßgeblich für die Ermittlung des Entgelts für dezentrale Einspeisung sind demnach die Vermeidungsarbeit (kWh), die Vermeidungsleistung (kW) und die entsprechenden Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene (als Arbeits- und Leistungspreis). Hierbei kommt seit 2018 ein sogenanntes Referenzpreisblatt zur Anwendung, dass für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte verwendet wird (s.u. NEMoG).
Konzept vermiedene Netzentgelte
Das Konzept der vermiedenen Netzentgelte entstand vor 2005 in der Verbändevereinbarung II / II+: Nachgelagert angeschlossene Kraftwerke seien in der Regel kleiner dimensioniert und erzeugten somit den Strom zu höheren Kosten als Großkraftwerke in der Höchstspannung. Die Kraftwerke konkurrierten an der Strombörse anhand des Strompreises. Der Standortvorteil durch lastnahe Erzeugung gegenüber Großkraftwerken würde hierbei nicht berücksichtigt, weil er sich betriebswirtschaftlich für das Kraftwerk nicht ausreichend auswirke. Vorteile dieser nachgelagerten Einspeisung seien insbesondere die Vermeidung von Transformationsverlusten und Übertragungsverlusten durch Hochspannungsleitungen. Mit Hilfe der Zahlung der vermiedenen Netzentgelte an das nachgelagerte Kraftwerk solle dieser Unterschied ausgeglichen und das nachgelagerte Kraftwerk konkurrenzfähig gemacht werden.
Beibehaltung vermiedene Netzentgelte
Die Beibehaltung der vermiedenen Netzentgelte in der Entgeltstruktur des EnWG-2005 beruhte auf zwei Argumentationen:
- Netzkosten (Infrastrukturkosten) der vorgelagerten Netzebene würden durch dezentrale Einspeisung tatsächlich vermieden, weil der dezentral entnommene Strom nicht transportiert werden muss.
- Die Flussrichtung des Stroms erfolgte immer aus der höheren in die darunterliegenden Spannungsebenen.
Da die tatsächliche Vermeidung von Netzkosten individuell praktisch kaum zu ermitteln ist, sieht § 18 StromNEV eine pauschale Ermittlung und Vergütung der dezentralen Einspeisung durch sog. „vermiedene Netzentgelte“ vor. Die Höhe des Entgeltes entspricht einfach dem Preisblatt für Arbeit und Leistung (größer Knickpunkt gem. § 16 und Anlage 4 StromNEV) der vorgelagerten Netzebene. Durch die nachgelagerte Einspeisung wird nachvollziehbar aus dem vorgelagerten Netz weniger Energie entnommen, sodass der Verteilernetzbetreiber weniger Netzentgelte an die vorgelagerten Netzbetreiber zahlen muss.
So nehmen Verteilernetzbetreiber gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 8 ARegV eine Anpassung der Erlösobergrenze u.a. aufgrund der Berücksichtigung der Kosten für dezentrale Einspeisung im Sinne von § 18 StromNEV vor. Diese Kosten sind sogenannte „vermiedene Netzentgelte“.
Häufige Fragen
Aktuelle Anwendungsfragen werden hier in den FAQ aufgezeigt.