Wegweiser für die Antragsstellung
- Antragstellung
- Besonderheiten im Hinblick auf die nachträgliche Anpassung genehmigter Investitionsmaßnahmen
Der vorliegende „Wegweiser“ soll die Fernleitungsnetz- und Übertragungsnetzbetreiber bei der Antragstellung im Rahmen der Verfahren zu den Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV unterstützen. Investitionsmaßnahmen werden dem Grunde nach, nicht der Höhe nach genehmigt.
Antragstellung
Form der Antragstellung
Zeitpunkt der Antragstellung
Antragsberechtigung
Projektzuschnitt
Antragsinhalt im Detail
Genehmigungsfähig im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze. Reine Ersatzinvestitionen sind im Umkehrschluss nicht genehmigungsfähig.
Was sind Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen?
Überdies muss die Investition im Sinne des § 23 Abs. 1 ARegV notwendig sein.
Worin besteht die Notwendigkeit der Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 ARegV?
Besonderheiten im Hinblick auf die nachträgliche Anpassung genehmigter Investitionsmaßnahmen
Eine nachträgliche Anpassung der genehmigten Investitionsmaßnahmen kann aufgrund verschiedener Umstände erforderlich sein.
Um die Beschlusskammer in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob eine nachträgliche Anpassung der Genehmigung erforderlich ist, muss der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitteilungspflichten sämtliche Änderungen zunächst mitteilen.
Die Antragstellerin hat der Beschlusskammer Änderungen gegenüber der Planung bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nach gesicherter Erkenntnis unter Angabe der Gründe, die zu der Änderung geführt haben, mitzuteilen. Damit wird die Antragstellerin aus Sicht der Beschlusskammer dem Kriterium der unverzüglichen Änderungsmitteilung gerecht.
Denkbar sind hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen. Diese lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen unterteilen:
- Änderungen der Investitionsmaßnahme, die aufgrund von Mitteilungspflichten mitzuteilen sind, aber keine Anpassung der Genehmigung auslösen,
Mitteilung nicht wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 1)
- Änderungen, insbesondere technischer Art, die gegebenenfalls zu einer Änderung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen und
Änderungsantrag hinsichtlich wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 2)
- Änderungen, die gegebenenfalls eine Aufhebung und Neubeantragung der Investitionsmaßnahme erforderlich machen.
Aufhebung der Bestandsgenehmigung und Neubeantragung der geänderten Projektplanung (Fallgruppe 3)