Weg­wei­ser für die An­trags­stel­lung

Der vorliegende „Wegweiser“ soll die Fernleitungsnetz- und Übertragungsnetzbetreiber bei der Antragstellung im Rahmen der Verfahren zu den Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV unterstützen. Investitionsmaßnahmen werden dem Grunde nach, nicht der Höhe nach genehmigt.

Antragstellung

Form der Antragstellung

Der Antrag und die ihn ergänzenden Unterlagen sind sowohl in Papierform als auch über das Energiedatenportal unter Verwendung der dort hinterlegten Verfahren (Datenübermittlung für Investitionsbudgetantrag gemäß § 23 ARegV Gas bzw. Strom) an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Sollten hierbei Vorgaben über den Geheimschutz zu beachten sein, wenden Sie sich bitte hierzu direkt an den Geheimschutzbeauftragten der Bundesnetzagentur.

Zeitpunkt der Antragstellung

Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 ARegV spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen.

Sollte eine Bestätigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV bzw. eine NEP-Bestätigung als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ARegV zur Begründung des Antrags erforderlich sein, muss die jeweilige Bestätigung im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest bereits beantragt worden sein. Ein Nachweis über entsprechende Antragstellungen ist beizufügen.

Antragsberechtigung

Im Allgemeinen ist ein Netzbetreiber antragsberechtigt, wenn er in seinem Netz eine Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV vorbereitet.

Projektzuschnitt

Die beantragten Investitionen sind in geeigneter Weise zu Projekten zusammenzufassen. Die Beschlusskammer behält sich darüber hinaus im Einzelfall vor, eingereichte Projekte in geeigneter Weise neu zu strukturieren, d.h. gegebenenfalls sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher sowie in technischer Hinsicht aufzuspalten oder zusammenzufassen.

Eine separate Genehmigung von einzelnen Maßnahmen, die zwar der Vorbereitung der Investitionsmaßnahme dienen (z.B. Machbarkeitsstudien), nicht aber die tatsächliche Investition darstellen, kann nicht erfolgen.

Ein Projekt, dessen Durchführung und Ausmaß nicht feststeht, kann nicht Gegenstand eines Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.05.2017, Az.: VI-3 Kart 164/15 (V)).

Antragsinhalt im Detail

  • Angabe eines Projektnamens, der frei von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BuG) ist. Der angegebene Projektname wird ohne weitere Kontrolle durch die Bundesnetzagentur auf den Internetseiten und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Verfahrenseinleitung (§ 74 Satz 1 EnWG) veröffentlicht. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, obliegt es Ihnen, etwaige BuG zu kennzeichnen und zu begründen.

  • Übermittlung des Projektsteckbriefs (Antragstellung - §23 Projektsteckbrief (xlsx / 19 KB) )

  • Angabe pro Teilmaßnahme, um welche Art von Netzinvestition es sich handelt und worauf die Notwendigkeit dieser Teilmaßnahme rechtlich gestützt wird.

  • Technisches Ziel (Bspw. Erhöhung der Übertragungs-, der Umspannkapazität oder der Kurzschlussfestigkeit etc.).

  • Erforderliche Nachweise (Bspw. Bestätigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV, NEP-Bestätigung als Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ARegV, Netz- bzw. Lastflussberechnungen, etc.).

  • Knappe Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen – ggf. zur besseren Veranschaulichung zusätzlich hierzu eine nachvollziehbare graphische Darstellung der Bestandssituation und der geplanten Situation im Endausbau.

  • Detailliertes Mengengerüst (Beispiel Neuantrag, Beispiel Änderungsantrag)

  • Geplante Anschaffungs- und Herstellungskosten des Investitionsprojekts, kostenmindernde Erlöse (insbesondere erhaltene Subventionen, in Abzug zu bringende Erlöse aus grenzüberschreitendem Engpassmanagement und derlei), Angaben zum projektspezifischen Ersatzanteil: Auflistung, inwieweit Ersatz anfällt; zusätzlich Übermittlung des Erhebungsbogens (EHB_Paragr23_Strom_(Stand 06.05.2024) (xls / 2 MB) , EHB_Paragr23_Gas_(Stand 08.04.2024) (xls / 648 KB) ).

  • Weitere Erläuterungen zum projektspezifischen Ersatzanteil finden Sie hier.

  • Prognostiziertes erstes Jahr der Kostenwirksamkeit

  • Geplante Inbetriebnahme

  • Ende des beantragten Genehmigungszeitraums (Genehmigungsdauer)

  • Angaben zu möglichen Umsetzungsalternativen und deren Wirtschaftlichkeit.

Die Beschlusskammer behält sich vor, zum Zwecke der weiteren Sachverhaltsaufklärung zusätzliche Informationen zu erheben. Die Antragstellerin trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht gemäß § 68 EnWG i.V.m. § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2 VwVfG.

Auf Folgendes sei besonders hingewiesen:
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 7 ARegV müssen die Angaben im Antrag einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.

Genehmigungsfähig im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze. Reine Ersatzinvestitionen sind im Umkehrschluss nicht genehmigungsfähig.

Was sind Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen?

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Begriffe „Erweiterungsinvestition“ und „Umstrukturierungsinvestition“ wie folgt zu definieren:

Erweiterungsinvestition
Unter Erweiterungsinvestitionen sind Maßnahmen zu verstehen, die das bestehende Netz vergrößern. Dabei beschränkt sich die Vergrößerung nicht allein auf die physikalische Netzlänge, sondern umfasst auch die Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitätsvolumen bzw. Transportmengenvolumen.

Umstrukturierungsinvestition
Unter Umstrukturierungsinvestitionen sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich sind (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rz. 14, juris). Es bedarf somit einer nicht unbedeutenden Veränderung von technischen Parametern. Dafür reichen jedoch der Austausch bereits vorhandener Komponenten und die damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen nicht aus. Die mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Funktionen müssen deutlich über die Wirkungen einer bloßen Ersatzinvestition hinausgehen, so dass ihnen eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommen muss. Der Ersatz von Komponenten ist nicht schon deshalb als Umstrukturierung zu qualifizieren, weil für die neuen Komponenten andere technische Standards gelten (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rz. 29, juris). Eine Anpassung von Komponenten an den aktuellen Stand der Technik, ohne dass damit eine erhebliche Funktionserweiterung einhergeht, reicht somit nicht für eine Qualifizierung als Umstrukturierungsmaßnahme.

Umstrukturierungsinvestition nach BGH
Ersatzmaßnahmen sind ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn die zu ersetzenden Anlagen aus besonderen Gründen vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer durch den Netzbetreiber neu zu errichten sind (BGH, Beschluss v.12.04.2016, EnVR 3/15, Rz. 28, juris). Es ist dann jedoch ein Ersatzanteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis zwischen der abgelaufenen Nutzungsdauer und der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht.

Überdies muss die Investition im Sinne des § 23 Abs. 1 ARegV notwendig sein.

Worin besteht die Notwendigkeit der Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 ARegV?

Besonderheiten im Hinblick auf die nachträgliche Anpassung genehmigter Investitionsmaßnahmen

Eine nachträgliche Anpassung der genehmigten Investitionsmaßnahmen kann aufgrund verschiedener Umstände erforderlich sein.

Um die Beschlusskammer in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob eine nachträgliche Anpassung der Genehmigung erforderlich ist, muss der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitteilungspflichten sämtliche Änderungen zunächst mitteilen.

Die Antragstellerin hat der Beschlusskammer Änderungen gegenüber der Planung bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nach gesicherter Erkenntnis unter Angabe der Gründe, die zu der Änderung geführt haben, mitzuteilen. Damit wird die Antragstellerin aus Sicht der Beschlusskammer dem Kriterium der unverzüglichen Änderungsmitteilung gerecht.

Denkbar sind hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen. Diese lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen unterteilen:

  1. Änderungen der Investitionsmaßnahme, die aufgrund von Mitteilungspflichten mitzuteilen sind, aber keine Anpassung der Genehmigung auslösen,

    Mitteilung nicht wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 1)

    Soweit sich die Genehmigungsfrage angesichts der Änderungen nicht neu stellt bzw. keine Anpassungen der Genehmigung erforderlich sind, genügt die bloße Mitteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Kosten ändern. Da die Genehmigungen nur dem Grunde nach erfolgen, genügt insbesondere bei Änderungen hinsichtlich der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des Ersatzanteils, sofern sie nicht auf wesentliche technische Änderungen zurückzuführen sind, eine Mitteilung aufgrund welcher Umstände und in welchem Umfang die Kosten steigen. Somit ist nicht bei jeder Änderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ein neuer Erhebungsbogen beizufügen.

  2. Änderungen, insbesondere technischer Art, die gegebenenfalls zu einer Änderung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen und

    Änderungsantrag hinsichtlich wesentlicher Änderungen (Fallgruppe 2)

    Darüber hinaus können sich bei der Projektrealisierung Änderungen ergeben, die zu einer Anpassung der genehmigten Investitionsmaßnahme führen können.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um Änderungen, die zu einer Neubewertung des Genehmigungsumfangs, insbesondere der technischen Gestaltung (z.B. Hinzukommen oder Entfallen von Einzelmaßnahmen, abweichende Trasse, abweichender Umspannwerk- oder Verdichterstandort). Schließlich zählen hierzu auch Änderungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung noch nicht bekannt waren oder noch nicht hinreichend konkret festgestanden haben. Geänderte Planungsansätze, die sich im Laufe der Zeit ein weiteres Mal ändern können, müssen sich hinreichend konkretisiert haben, um als gesicherte Erkenntnisse zu gelten. Sonst reichen sie für eine Änderung der Genehmigung nicht aus, so dass diese Änderungsanträge als Änderungsmitteilungen klassifiziert werden und der Netzbetreiber darüber informiert wird.

    Eine wesentliche technische Änderung wird in der Regel dann vermutet, wenn eine Kostensteigerung um 20% gegenüber den im Antrag angegebenen Plankosten vorliegt. Steigen die Plankosten um mehr als 20%, ohne dass hierfür wesentliche technische Änderungen verantwortlich sind, reicht eine Änderungsmitteilung (siehe Abschnitt 6.2.1) aus, in der jedoch die Vermutung der wesentlichen technischen Änderung widerlegt werden muss.

    Kommt es durch diese technischen Änderungen erstmals zum Ersatz von Bestandsanlagen, wodurch erstmalig überhaupt ein projektspezifischer Ersatzanteil anfällt (etwa, wenn aufgrund der Änderung der Beispielkatalog in § 23 Abs. 2b ARegV nicht mehr einschlägig ist) oder kommt es durch die Änderungen zu einer Veränderung des projektspezifischen Ersatzanteils der Höhe nach, ist dem Änderungsantrag auch eine angepasste Excel-Tabelle beizufügen.

    Liegt es im Interesse der Antragstellerin, dass die Genehmigung an die geänderten Umstände angepasst wird, hat die Antragstellerin darüber hinaus zumindest darzulegen, warum die Änderungen für sie zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht vorhersehbar waren.

  3. Änderungen, die gegebenenfalls eine Aufhebung und Neubeantragung der Investitionsmaßnahme erforderlich machen.

    Aufhebung der Bestandsgenehmigung und Neubeantragung der geänderten Projektplanung (Fallgruppe 3)

    Änderungen an einem bereits genehmigten Projekt, die so umfangreich sind, dass nicht mehr von demselben Projekt gesprochen werden kann, sind ebenfalls mitzuteilen. In diesem Fall wird die bereits erteilte Genehmigung der Investitionsmaßnahme in der ursprünglichen technischen Ausführung für die Zukunft widerrufen.

    Zur Ermöglichung solcher Aufhebungen wird die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 5 ARegV regelmäßig mit einem Widerrufsvorbehalt versehen für den Fall, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Die Antragstellerin kann im Rahmen der geltenden Fristen für das geänderte Projekt einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme stellen.

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