Perioden- oder unternehmensbezogene Festlegungen (Ebene 3)
Festlegungen, die auch bislang von den etablierten Beschlusskammern unternehmens- oder periodenbezogen getroffen wurden (Ebene 3), bleiben auch weiterhin im Zuständigkeitsbereich dieser Beschlusskammern.
Dies ist dann beispielsweise – neben der Bestimmung der individuellen Erlösobergrenzen – die Bestimmung des konkreten Eigenkapitalzinssatzes, des Effizienzwertes und des Produktivitätsfaktors – jeweils abgeleitet aus den Methodenfestlegungen und der in den Rahmenfestlegungen beschriebenen Gesamtmechanik.