Netzentgelte
- Zusammenhang von Strompreis und Netzentgelt
- Der Strompreis
- Netznutzungsentgelt, Messung und Messstellenbetrieb
Zusammenhang von Strompreis und Netzentgelt
Die Grafik zeigt eine beispielhafte Strompreiszusammensetzung für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um mengengewichtete Mittelwerte zum Stichtag 1. April 2024 über alle Tarife in Prozent.
Quelle: Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2024
Der Strompreis
Der Strompreis setzt sich aus mehreren Kostenbestandteilen zusammen:
- Kosten für die Strombeschaffung, den Vertrieb und Gewinnmarge (insgesamt 43,5 %)
- Steuern (20,9 %): diese beinhalten die Mehrwertsteuer (16 %) und die Stromsteuer (4,9 %)
- Nettonetzentgelt (26,9 %): Das Netznutzungsentgelt
- Messung, Messstellenbetrieb (1,0 %): Entgelte für die Kosten der Abrechnung und der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen (zum Beispiel Zähler) und für die Ablesung
Abgaben/Umlagen:
- Konzessionsabgabe (3,9 %),
- Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) (0,7 %),
- Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) - ab 2025 „Aufschlag für besondere Netznutzung“ genannt - (1,5 %) und
- Offshore-Netzumlage (1,6 %)
Netznutzungsentgelt, Messung und Messstellenbetrieb
Die Beschlusskammer ist für das Netznutzungsentgelt und die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb des Netzbetreibers zuständig. Hier gibt es künftig Veränderungen durch den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach dem MsbG. Diese machen für Haushaltskunden etwa ein Fünftel des Strompreises aus.
Was ist ein Netzentgelt (auch als Netznutzungsentgelt bezeichnet)?
Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie eine Briefmarke als Porto für einen entfernungsunabhängigen Versand berechtigt). Die Netzentgelte sind Entfernungsunabhängig, sie gewähren Zugang zum Stromtransport- und –verteilungssystem und nicht zu einer einzelnen Erzeugungsanlage. Die Netzentgelte werden vom Anschlussnetzbetreiber erhoben – enthalten sind die Kosten aller vorgelagerten Netzebenen. Die Abwicklung erfolgt durch die Zahlung von Netzentgelten des nachgelagerten an den jeweils vorgelagerten Netzbetreiber.
Maßgebliche rechtliche Regelungen für die Netzentgelte sind § 20 EnWG und Abschnitt 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Das Netzentgelt besteht aus einem Arbeitspreis für die entnommene Energiemenge in Cent/Kilowattstunde oder Euro/Megawattstunde und einem Leistungspreis für die maximale in Anspruch genommene Leistung in Cent/kW oder Euro/MW. Bei Haushalten in der Niederspannung ohne Leistungsmessung gibt es keinen Leistungspreis, sondern häufig einen Grundpreis.
Wer bestimmt das Netzentgelt?
Das Netzentgelt kann sich nicht im freien Wettbewerb bilden, weil Stromnetze natürliche Monopole sind. Daher wird das Netzentgelt reguliert und muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden. Diese regulierten Bestandteile (neben dem Netzentgelt auch die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb) machen für Haushaltskunden etwa ein Viertel des Strompreises aus. Die Netzentgelte basieren auf den durch die Regulierungsbehörden festgelegten zulässigen Erlösobergrenzen. Die zulässigen Erlösobergrenzen ergeben sich aus den von den Regulierungsbehörden geprüften Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Ausbau des Netzes zuzüglich eines regulatorischen Gewinns (der sogenannten Eigenkapitalverzinsung) sowie jährlichen Anpassungen. Diese regulierten Kosten sind die Grundlage der Preise, die Netzbetreiber von den Netznutzern für den Transport und die Verteilung der Energie verlangen dürfen. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.
Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt über mehrere Schritte. Nach der Verteilung der geprüften Kosten auf die Kostenstellen (siehe Anlage 2 StromNEV) werden die Kosten den Kostenträgern (siehe Anlage 3 StromNEV) zugeordnet. Die Kostenträger werden mittels der Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene in die spezifischen Jahreskosten überführt. Aus den spezifischen Jahreskosten werden abschließend mit Hilfe der sogenannten Gleichzeitigkeitsfunktion (siehe Anlage 4 StromNEV) die Entgelte (Leistungs- und Arbeitspreis) gebildet.
Weitere Informationen
Hinweis Preise und Rechnung (Verbraucherservice Bundesnetzagentur)