Übersendung von Mitnutzungsverträgen, Koordinierungsvereinbarungen und Verträgen über offene Netzzugänge bei staatlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) wurden zur Erleichterung des Breitbandausbaus durch das Heben von Synergieeffekten und damit verbundenen Kosteneinsparungen Vorschriften über Ansprüche von Mitnutzungen sowie Mitverlegungen von sonstigen Versorgungsnetzen geschaffen.
Danach sollen Versorgungsnetze für Energie und Abwasser sowie Infrastrukturen von Straßen, Schienen- und Wasserwegen vermehrt für den Breitbandausbau mitgenutzt werden. Gleiches gilt beispielsweise für Straßenmobiliar, Verkehrsschilder und Reklametafeln, die in räumlich eng bestimmten Bereichen die Kapazität eines Mobilfunknetzes erhöhen sollen. Die gesetzliche Grundlage für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze und sonstiger physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite ergibt sich aus den §§ 138, 154 TKG.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit der Koordinierung von Bauarbeiten in § 143 TKG implementiert, um damit Synergien von infrastrukturellen Baumaßnahmen für den Breitbandausbau zu nutzen.
Neben der Mitnutzung und der Mitverlegung hat der Gesetzgeber in § 155 TKG den gesetzlichen Anspruch auf den offenen Netzzugang auf ein mit staatlichen Mitteln gefördertes Breitbandnetz festgeschrieben, um damit eine optimale Nutzbarkeit für alle Nachfrager auf die neu errichteten Netze sicherzustellen.
Um der Beschlusskammer 11 als nationale Streitbeilegungsstelle einen Überblick über die Marktverhältnisse ermöglichen zu können, sind folgende Vorlageverpflichtungen in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen worden:
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur
- Verträge über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze sowie siehe
- Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten vorzulegen siehe
Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur
- Verträge über die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite vorzulege siehe
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur
- Verträge über einen offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien und –netzen vorzulegen siehe
Die genannten Verträge sind innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Selbstverständlich werden die übermittelten Verträge als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt.
Neben den üblichen Möglichkeiten (E-Mail und Post) dient diese Seite der einfachen Übermittlung dieser Verträge durch die Verpflichteten, die solche Verträge über eine Mitnutzung passiver oder sonstiger Netzinfrastrukturen, die Koordinierung von Bauarbeiten oder den offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien und –netzen geschlossen haben. Bitte geben Sie bei nichtzutreffenden Verträgen in der Auswahl eine Leermeldung ab.