Zeit­pla­nung

Die Zeitplanung sieht vor, die Rahmen- und Methodenfestlegungen im Kalenderjahr 2024 so weit zu entwickeln und mit der Branche zu erörtern, dass rechtzeitig zum gedanklichen Basisjahr 2025 im Gasbereich die Eckpfeiler des angepassten Regulierungssystems – soweit möglich – klar erkennbar sind. Die Rahmenfestlegungen werden dabei den Methodenfestlegungen zwar vorausgehen, insgesamt muss der Prozess wegen des Zeitdrucks aber stark parallel geführt werden.

Im Laufe des Jahres 2025 sollen die Rahmen- und Methodenfestlegungen dann förmlich abgeschlossen werden.

Die Einzelfestlegungen werden dann anschließend so geführt, dass die erforderlichen Parameter rechtzeitig vorliegen, um die Erlösobergrenzen zu bestimmen.

Festlegungsverfahren zur Entgeltbildung im engeren Sinne sollen erst ab dem Kalenderjahr 2025 eröffnet werden.

Festlegungsverfahren Kosten-/Erlösermittlung und Anreizregulierung

Alle Festlegungen aus dem Themenbereich der Kosten- bzw. Erlösermittlung und Anreizregulierung, die den bisherigen Verordnungsrahmen ersetzen und damit gewissermaßen Nachfolgeregelungen für die bisherige ARegV, die StromNEV und die GasNEV darstellen, sind als „bundesweit einheitliche Festlegungen“ zunächst bei der Großen Beschlusskammer Energie angesiedelt.

Festlegungsverfahren Zugangsregulierung

Die StromNZV und GasNZV werden zum 31.12.2025 außer Kraft treten. Der Prozess zur Entwicklung von Nachfolgeregelungen muss daher kurzfristig begonnen werden.

Für die Umsetzung werden die Regelungsinhalte der GasNZV im Zugangsbereich auf themenbezogene Festlegungen aufgeteilt (z.B. Kapazitäten, Bilanzierung, Lieferantenwechsel, Zugang Biogas). Gleiches gilt bezüglich der Inhalte der StromNZV.

Übertragungsmöglichkeit

Es ist vorgesehen, von der Übertragungsmöglichkeit nach § 59 Abs. 3 S. 4 EnWG Gebrauch zu machen.

Im Zuständigkeitsbereich der Beschlusskammer 6 wurden insbesondere Regelungen zu Bilanzierungsgrundsätzen in das bereits laufende Festlegungsverfahren zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden (BK6-22-024) einbezogen.

www.bundesnetzagentur.de/bk6

Die Beschlusskammer 7 plant, die Festlegungsverfahren im Frühjahr 2024 einzuleiten. Regelungsinhalte der GasNZV zu kapazitätserhöhenden Maßnahmen wurden bereits in das laufende Festlegungsverfahren ANIKA (BK7-23-043) einbezogen.

www.bundesnetzagentur.de/bk7

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