Zeitplanung
- Festlegungsverfahren Kosten-/Erlösermittlung und Anreizregulierung
- Vergebene und geplante Gutachten
- Festlegungsverfahren Zugangsregulierung
- Übertragungsmöglichkeit
- Verfahrensübersicht
Die Zeitplanung sieht vor, die Rahmen- und Methodenfestlegungen im Kalenderjahr 2024 so weit zu entwickeln und mit der Branche zu erörtern, dass rechtzeitig zum gedanklichen Basisjahr 2025 im Gasbereich die Eckpfeiler des angepassten Regulierungssystems – soweit möglich – klar erkennbar sind. Die Rahmenfestlegungen werden dabei den Methodenfestlegungen zwar vorausgehen, insgesamt muss der Prozess wegen des Zeitdrucks aber stark parallel geführt werden.
Im Laufe des Jahres 2025 sollen die Rahmen- und Methodenfestlegungen dann förmlich abgeschlossen werden.
Die Einzelfestlegungen werden dann anschließend so geführt, dass die erforderlichen Parameter rechtzeitig vorliegen, um die Erlösobergrenzen zu bestimmen.
Festlegungsverfahren zur Entgeltbildung im engeren Sinne sollen erst ab dem Kalenderjahr 2025 eröffnet werden.
Festlegungsverfahren Kosten-/Erlösermittlung und Anreizregulierung
Alle Festlegungen aus dem Themenbereich der Kosten- bzw. Erlösermittlung und Anreizregulierung, die den bisherigen Verordnungsrahmen ersetzen und damit gewissermaßen Nachfolgeregelungen für die bisherige ARegV, die StromNEV und die GasNEV darstellen, sind als „bundesweit einheitliche Festlegungen“ zunächst bei der Großen Beschlusskammer Energie angesiedelt.
Vergebene und geplante Gutachten
Nachfolgend findet sich eine Übersicht der im Zusammenhang mit den Verfahren der Großen Beschlusskammer Energie bereits vergebenen sowie geplanten Gutachten in den jeweiligen Verfahren.
Festlegung | Thema / Auftrag des Gutachtens | Kerninhalt des Gutachtens | Status | Startdatum | Fertigstellung bis |
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Methodenfestlegung Kapitalverzinsung | Methodendiskussion zur Marktrisikoprämie und Ableitung des jeweils geeigneten Basiszinssatzes | Methodendiskussion zu Kapitalmarktmodell, Marktrisikoprämie und risikofreier Verzinsung sowie zur Bestimmung der für den WACC benötigten Kapitalquote und FK-Zinssatz | Vergabe erfolgt | September 2024 | Dezember 2024 |
Methodenfestlegung zum Qualitätselement / Anreize für Energiewendekompetenz | Netzleistungsfähigkeit Strom / „Energiewendekompetenz“ Netzservicequalität Strom | Ableitung geeigneter Kennzahlen, Bestimmung von Qualitätsvorgaben und Ermittlung eines Monetarisierungsfaktors (bzw. einer Anreizrate) | Vergabe erfolgt | Oktober 2024 | Frühjahr 2025 |
Methodenfestlegung Effizienzvergleich | Effizienzvergleiche für Gasnetze vor dem Hintergrund der Dekarbonisierung | Der Dekarbonisierungsprozess wird allein schon aufgrund einer teilweise durch einige Bundesländer sowie auch durch Städte und Gemeinden deutlich vor 2045 gesetzten Zielvorgabe für die Dekarbonisierung nicht einheitlich verlaufen. Vor diesem Hintergrund soll das Gutachten Empfehlungen zur zukünftigen Anwendbarkeit und Ausgestaltung eines Effizienzvergleichs schwerpunktmäßig der Gasverteilernetzbetreiber aussprechen. | Vergabe erfolgt | Oktober 2024 | März 2025 |
Methodenfestlegung Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor | Anforderungen an den Xgen und dessen Ermittlung angesichts der Energiewende (Strom und Gas) | Gutachterliche Überprüfung der Änderungsnotwendigkeiten bei der Ermittlung des Produktivitätsfaktors sowie der zukünftigen Ausgestaltungsmöglichkeiten. | Ausschreibung in Vorbereitung | - | - |
Festlegung des Hochlaufentgeltes für das Wasserstoff-Kernnetz | Bestimmung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz | Der Gutachter untersucht plausible Entwicklungspfade für die zukünftige Auslastung des Wasserstoff-Kernnetzes und leitet daraus mögliche Entwicklungen des intertemporalen Kostenallokationskontos sowie hieraus resultierende Bandbreiten für ein Hochlaufentgelt ab. | Vergabe erfolgt | September 2024 | November 2024 |
Festlegungsverfahren Zugangsregulierung
Die StromNZV und GasNZV werden zum 31.12.2025 außer Kraft treten. Der Prozess zur Entwicklung von Nachfolgeregelungen muss daher kurzfristig begonnen werden.
Für die Umsetzung werden die Regelungsinhalte der GasNZV im Zugangsbereich auf themenbezogene Festlegungen aufgeteilt (z.B. Kapazitäten, Bilanzierung, Lieferantenwechsel, Zugang Biogas). Gleiches gilt bezüglich der Inhalte der StromNZV.
Übertragungsmöglichkeit
Nach § 59 Abs. 3 S. 4 EnWG kann die Große Beschlusskammer ihre Zuständigkeit an eine andere Beschlusskammer übertragen.
Verfahrensübersicht
Eine Übersicht der eröffneten und übertragenen Verfahren sowie der geplanten Verfahren finden Sie auf dieser Seite: Verfahrensübersicht