Festlegungen und Genehmigungen
Die zuvor genannten Rechtsgrundlagen werden u.a. durch die im Folgenden aufgeführten Festlegungen und Genehmigungen der Beschlusskammer 7 konkretisiert und näher ausgestaltet:
Festlegung in Sachen Kapazitätsregelungen und Auktionsverfahren im Gassektor (KARLA):
- Festlegung zu Kapazitätsregelungen Gas (Umsetzung Netzkodex Kapazitätszuweisung, KARLA 1.1) vom 14.08.2015 (BK7-15-001)
- Festlegung zur Genehmigung von Reservierungsquoten für Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen (Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1) vom 06.12.2018 (BK7-18-087)
- Festlegung in Sachen Standardisierung von Kapazitätsprodukten im Gassektor (Kapazitätsproduktstandardisierung, KASPAR) vom 10.10.2019 (BK7-18-052)
- Genehmigung eines Überbuchungs- und Rückkaufsystems der Fernleitungsnetzbetreiber für das Angebot zusätzlicher Kapazitäten im deutschlandweiten Marktgebiet (KAP+) vom 25.03.2020 (BK7-19-037)
- Festlegungsverfahren zur Anerkennung von Instrumenten zur Kapazitätserhöhung (ANIKA) vom 21.03.2024
(BK7-23-043)
- Kapazitätsvergabe
Kapazitäten an Grenzübergangspunkten, Einspeisepunkten aus Drittländern bzw. Ausspeisepunkten in Drittländer und an Kopplungspunkten zu im Fernleitungsnetz angeschlossenen Speicheranlagen werden in Deutschland grundsätzlich im Rahmen von Auktionsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459 vergeben. Abweichend vom Grundsatz der voneinander unabhängigen Auktionen kann dabei auf Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber und nach behördlicher Genehmigung auch eine konkurrierende Vergabe von Kapazitäten zwischen mehreren Netzpunkten erfolgen
- Verfahren BK7-15-041 (Fluxys TENP)
- Marktkonsultation BK7-15-051
- Verfahren BK7-18-084 (bayernets)
- Verfahren BK7-19-032 (bayernets)
- Verfahren BK7-20-022 (Thyssengas)
- Verfahren BK7-21-099 (Open Grid Europe)
- Verfahren BK7-22-054 (Gascade)
- Verfahren BK7-23-069 (Gasunie)
- Verfahren BK7-23-01-002 (Gasunie)
Kapazitäten an anderen als den oben genannten Kopplungspunkten (z.B. am Fernleitungsnetz angeschlossene Industrieanlagen, Gaskraftwerke oder Produktionsanlagen) werden gemäß §13 Abs. 3 GasNZV nach dem Windhund- bzw. first come, first served Prinzip vergeben.
Kapazitäten an Kopplungspunkten zu Verteilernetzen werden mittels interner Bestellungen vergeben (§ 8 Abs. 3 GasNZV).