Netzentgeltbildung
Bestimmungen für die Entgeltbildung im Marktgebiet
Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der durch das Netz Gas transportiert, an den Gasnetzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie die Briefmarke als Porto für einen Versand von Briefen oder Päckchen). Die Beschlusskammer 9 genehmigt allerdings nicht das einzelne Netzentgelt (Preis auf dem Preisblatt). Sie genehmigt lediglich die Höhe der Erlöse, welche die Gasnetzbetreiber vereinnahmen dürfen. Darüber hinaus legt sie Regelungen fest, nach denen die Gasnetzbetreiber die Netzentgelte zu bilden haben, um ihre Erlöse zu erzielen. Im Folgenden sind die einzelnen Verfahren, welche Regelungen zur Entgeltbildung beinhalten, aufgeführt:
Fernleitungsnetzbetreiber
REGENT Festlegungen gemäß Art. 26, 27 NC TAR
AMELIE Festlegungen gemäß Art. 10 NC TAR
MARGIT Festlegungen gemäß Art. 28 NC TAR
BEATE Festlegungen gemäß § 15 GasNEV
Verfahren zur Schaffung neuer Kapazitäten gemäß Art. 28 NC CAM
Hinweise zur Entgeltbildung FNB gemäß Art. 29, 31 und 32 NC TAR
Verteilernetzbetreiber
BEATE Festlegungen gemäß § 15 GasNEV
Sondernetzentgelte gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV
Hinweise zur Entgeltbildung VNB gemäß § 4 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 ARegV
Entgeltgenehmigungsanträge
Entgeltgenehmigungsanträge gemäß § 23a EnWG