Netzent­gelt­bil­dung

Bestimmungen für die Entgeltbildung im Marktgebiet

Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der durch das Netz Gas transportiert, an den Gasnetzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie die Briefmarke als Porto für einen Versand von Briefen oder Päckchen). Die Beschlusskammer 9 genehmigt allerdings nicht das einzelne Netzentgelt (Preis auf dem Preisblatt). Sie genehmigt lediglich die Höhe der Erlöse, welche die Gasnetzbetreiber vereinnahmen dürfen. Darüber hinaus legt sie Regelungen fest, nach denen die Gasnetzbetreiber die Netzentgelte zu bilden haben, um ihre Erlöse zu erzielen. Im Folgenden sind die einzelnen Verfahren, welche Regelungen zur Entgeltbildung beinhalten, aufgeführt:

Fernleitungsnetzbetreiber

Festlegungen gemäß Art. 26, 27 NC TAR (REGENT)

Festlegungen gemäß Art. 10 NC TAR (AMELIE)

Festlegungen gemäß Art. 28 NC TAR (MARGIT)

Festlegungen gemäß § 15 GasNEV (BEATE)

Festlegungen gemäß Art. 18 Abs. 5 GasVO

Verfahren zur Schaffung neuer Kapazitäten gemäß Art. 28 NC CAM

Hinweise zur Entgeltbildung FNB gemäß Art. 29, 31 und 32 NC TAR

Verteilernetzbetreiber

Festlegungen gemäß § 15 GasNEV (BEATE)

Sondernetzentgelte gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV

Hinweise zur Entgeltbildung VNB gemäß § 4 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 ARegV

Entgeltgenehmigungsanträge

Entgeltgenehmigungsanträge gemäß § 23a EnWG

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