Was­ser­stoff­netz­be­trei­ber

Die Beschlusskammer 9 ist zuständig für die Regulierung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Die Beschlusskammer 9 ist für alle Entscheidungen zuständig, die von der Bundesnetzagentur im Bereich der Wasserstoffnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen zu treffen sind, soweit sie die Bildung und Überprüfung der Wasserstoffnetzentgelte betreffen.

Opt-In-Erklärung

Nach § 28j Abs. 3 EnWG können Betreiber von Wasserstoffnetzen gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach Teil 3, Abschnitt 3 b des EnWG unterfallen sollen („Opt-in-Erklärung“). Um Entgelte entsprechend den Regelungen der WasserstoffNEV vereinnahmen zu können, müssen Fristen im Hinblick auf die vorzunehmende Erklärung und auf die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit beachtet werden. Näheres hierzu wird in dem Hinweispapier für Wasserstoffnetzbetreiber sowie auf der Themenseite zum Wasserstoff erläutert.

Kernnetz

Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q EnWG sind, unterfallen automatisch der Regulierung. Für diese gelten neben den Vorgaben der WasserstoffNEV auch die der Festlegung WANDA und den darin enthaltenen abweichenden Regelungen zur Entgeltbildung für das Wasserstoff-Kernnetz.

Kostenprüfung und -genehmigung

Für Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder im Falle einer positiven Bedarfsgerechtigkeitsprüfung und der formalen sowie inhaltlichen Prüfung auf Erfüllung der Gesetzesanforderungen auch für sonstige Betreiber von Wasserstoffnetzen ist zur Darlegung der Kosten- und Erlöslage nach § 15 WasserstoffNEV ein Bericht nebst Anhang durch den Netzbetreiber anzufertigen und gemeinsam mit dem anliegenden Erhebungsbogen bei der Beschlusskammer einzureichen. Es findet eine jährliche Kostenprüfung und ein Abgleich von Plan- und Ist-Kosten statt. Die Beschlusskammer prüft und genehmigt dabei die voraussichtlichen Kosten für das jeweils nächste Kalenderjahr. Nach dem Bezugsjahr prüft und genehmigt sie die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Differenz aus tatsächlichen Kosten und erzielten Erlösen wird mit den aktuellen und zukünftigen Plankosten verrechnet und dadurch ausgeglichen. Die anzuwendenden Bestimmungen können der WasserstoffNEV und weitere Einzelheiten dem Hinweispapier entnommen werden.

Betreiber von Wasserstoffnetzen, die teilweise zum Kernnetz und teilweise nicht zum Kernnetz gehören, müssen jeweils separate Erhebungsbögen einreichen.

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