Beschlusskammer 5
Netzzugangsregulierung
Der auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschende Anbieter muss anderen Anbietern von Postdienstleistungen Zugang zu seinem Netz gewähren. Der Zugangsanspruch kann abgelehnt werden, wenn hierfür sachliche Rechtfertigungsgründe bestehen bzw. dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Die Netzzugangsregulierung enthält den Zugang zu:
- Teilleistungen (z.B. Briefzentrum Eingang/Abgang) seit 2025 unterliegen diese auch der Regulierung im zweistufigen Price-Cap-Verfahren.
- Postfachanlagen (zuletzt BK5-21/015 vom 23.11.2021)
- Adressänderungsinformationen (BK5-22/010 vom 02.11.2022)
- Teilleistungszugang Warensendungen (BK5-25/006 vom 16.05.2025)
- Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
Die Durchsetzung des Zugangsanspruchs ist durch Schlichtung oder durch Anordnung der Beschlusskammer möglich, vgl. §§ 56,57 PostG.