Braunkohlestilllegung
Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
Die Bundesregierung hat mit dem „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ im Jahr 2014 beschlossen, dass in allen Sektoren ein Beitrag zur Emissionsminderung erbracht werden muss. Unter anderem sollen 22 Millionen Tonnen Kohlendioxid unter besonderer Berücksichtigung des Stromsektors und des europäischen Zertifikathandels eingespart werden. Das Strommarktgesetzt 2016 (Gesetz vom 26.07.2016 - Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 37 S. 1786) schuf in seinem § 13g EnWG die Grundlage dafür, dass Braunkohlekraftwerke schrittweise mit einer Gesamtleistung von 2,7 Gigawatt ab dem Jahr 2016 aus dem Markt genommen und vorläufig stillgelegt werden. Für jeweils vier Jahre werden sie als letzte Absicherung der Stromversorgung verwendet. Danach werden die Blöcke endgültig stillgelegt.
Gemäß § 13g EnWG werden die nachfolgend genannten Blöcke einiger Braunkohlekraftwerke aus dem Strommarkt schrittweise zunächst vorläufig und nach Ablauf von vier Jahren in der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt. Die Betreiber der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke erhalten für die Bereithaltung der Anlagen in der Sicherheitsbereitschaft und die anschließende endgültige Stilllegung eine Vergütung.
Auf die Kraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft kann der Übertragungsnetzbetreiber ausschließlich nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Elektrizitätssicherungsverordnung zurückgreifen, d.h. wenn es wider Erwarten trotz freier Preisbildung am Strommarkt nicht zu einem Ausgleich von Angebot und Nachfrage kommt, z.B. bei nicht vorhersehbaren extremen Wettersituationen. Zugleich dient die Überführung der nachstehend aufgeführten Braunkohlekraftwerke in die Sicherheitsbereitschaft sowie deren anschließende endgültige Stilllegung als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele.
Die Beschlüsse sind nach Abschluss der Verfahren am einfachsten durch Eingabe der Aktenzeichen in der Beschlussdatenbank zu finden.
Geschäftszeichen | Netzbetreiber | Anlagenbetreiber | Verfahren | Braunkohlekraftwerk | Beschlussdatum |
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BK8-19/4001-R | 50Hertz Transmission GmbH | Lausitz Energie Kraftwerke AG und Lausitz Energie Bergbau AG | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung der Braunkohleanlage Jänschwalde E | Jänschwalde E | 24.06.2021 |
BK8-18/1001-R | 50Hertz Transmission GmbH | Lausitz Energie Kraftwerke AG | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung der Braunkohleanlage Jänschwalde F | Jänschwalde F | 02.10.2020 |
BK8-19/2002-R | Amprion GmbH | RWE Power AG | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung des Braunkohlekraftwerks Neurath C | Neurath C | 28.02.2020 |
BK8-18/2002-R | Amprion GmbH | RWE Power AG | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung der Braunkohleanlagen Niederaußem E und F | Niederaußem E und F | 06.09.2019 |
BK8-17/2006-R | Amprion GmbH | RWE Power AG | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung der Braunkohleanlagen Frimmersdorf P und Q | Frimmersdorf Block P und Q | 15.08.2018 |
BK8-17/3006-R | TenneT TSO GmbH | Helmstedter Revier GmbH/Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung des Braunkohlekraftwerks Buschhaus | Buschhaus | 28.05.2018 |
BK8-17/3009-R | TenneT TSO GmbH | Helmstedter Revier GmbH/Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) | Festsetzung der Vergütung für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung des Braunkohlekraftwerks Buschhaus auf Grund erhöhter Herstellungs- und Fixkosten (Auslagenerstattung) im ersten Sicherheitsbereitschaftsjahr | Buschhaus | 17.07.2019 |
Weitere Informationen
https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzung-der-vergutung-fur-die-sicherheitsbereitschaft-und-die-stilllegung-der-braunkohleanlage-janschwalde/