Gas­netz­be­trei­ber

Die Beschlusskammer 9 ist zuständig für die Regulierung Entgelte Gasnetz


Die Beschlusskammer 9 ist für alle Entscheidungen zuständig, die von der Bundesnetzagentur im Bereich der Gaswirtschaft nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen zu treffen sind, soweit sie die Bildung und Überprüfung der Gasnetzentgelte betreffen.

Des Weiteren übernimmt die Beschlusskammer verstärkt Tätigkeiten gemäß den europarechtlichen Vorgaben des Network Code Tariff (NC TAR).

Rechtsgrundlagen für die Verfahren der Beschlusskammer 9

EnWG

  • Entscheidungen nach § 19a EnWG
    Die Beschlusskammer kann Entscheidungen durch Festlegung darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte im Zusammenhang mit der Erdgas-Umstellung von L-Gas auf H-Gas notwendig im Sinne des § 19a Abs. 1 S. 1 EnWG sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren.

  • Genehmigung der Entgelte für den Gasnetzzugang nach § 23a EnWG
    Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang einer Genehmigung. Die Genehmigung ist mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten zusammenzustellen.

  • Entscheidungen in Missbrauchsverfahren auf der Grundlage der §§ 30, 31 EnWG
    Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt z. B. vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig, behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden. Missbrauchsverfahren können von der Beschlusskammer auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden.

  • Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG
    Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift zur Entgeltregulierung verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Beschlusskammer die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Staatskasse auferlegen.

  • Durchführung der Aufsicht nach § 65 EnWG
    Die Beschlusskammer kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Dies betrifft auch die Bestimmungen zur Entgeltregulierung. Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

ARegV / GasNEV

Das Verfahren der Anreizregulierung regelt sich in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Unter anderem werden von der Beschlusskammer die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) bestimmt. Das Ausgangsniveau wird ermittelt durch eine Kostenprüfung. Darüber hinaus regelt die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) die Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).

NC TAR / NC CAM

Als weiteren Beitrag für die europäische Marktintegration, zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und zur Förderung des Verbunds der Gasnetze hat die Europäische Kommission den Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (NC TAR) erlassen. Darüber hinaus wurde von der Europäischen Kommission einen Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (NC CAM) festgelegt. U.a. sieht der NC CAM ein einheitliches, unionsweites Verfahren für das Angebot neu zu schaffender Kapazitäten (Incremental-Verfahren) vor. Auf Grundlage dieser EU-Verordnungen führt die Beschlusskammer 9 regelmäßig folgende Verfahren durch:

  • REGENT:

    Festlegung wesentlicher Bestimmungen für die Entgeltbildung im Fernleitungsnetz, insbesondere der Referenzpreismethode für die Bildung der Fernleitungsentgelte, der Speicherrabatte und Methoden zur Bildung von Systemdienstleistungsentgelten gemäß Art. 26, 27 NC TAR.

  • AMELIE:

    Einführung eines Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Art. 10 NC TAR.

  • MARGIT:

    Festlegung von Multiplikatoren, von saisonalen Faktoren und von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten sowie ggf. von Rabatten an Einspeisepunkten von LNG-Anlagen an Kopplungspunkten gemäß Art. 9, 15, 16, 28 NC TAR.

  • Incremental-Verfahren:

    Verfahren für das Angebot neu zu schaffender Kapazitäten gemäß Art. 28 NC CAM.

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