Be­schluss­kam­mer 5

Entgeltregulierung


Die Entgeltregulierung beinhaltet für den marktbeherrschenden Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen die ex ante Entgeltgenehmigung für Universaldienstleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PostG (Briefe bis 2000 Gramm, Pakete bis 20 kg) und Zugangsleistungen nach § 54 PostG.  Diese ergeht im Price-Cap-Verfahren nach den §§ 45, 46 PostG oder im Einzelentgeltgenehmigungsverfahren nach § 43 PostG. Eine nachträgliche Überprüfung anderer Entgelte findet im ex -post- Verfahren nach § 49 PostG statt, vgl. § 40 Abs. 2 PostG.

Maßstäbe der Entgeltregulierung

Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht übersteigen, § 42 Abs. 1 PostG.

Diese ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind,

Nicht genehmigungsbedürftige Entgelte werden ex post überprüft, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 PostG entsprechen. Ein Missbrauch bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten liegt nach den Regelbeispielen des § 39 Abs. 1 Satz 2 PostG insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

  • von Entgelten abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb ergeben würden,
  • die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen oder
  • die einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.

Die meisten Entgeltgenehmigungen erfolgen im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens. In Einzelfällen werden Entgelte für einzelne Postdienstleistungen des marktbeherrschenden Anbieters (z. B. neue Produkte bzw. Dienstleistungen) auf Antrag genehmigt (Einzelentgeltgenehmigung).

Das Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung findet auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 PostG entsprechen oder die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, § 49 Abs. 4 PostG.

Förmliche Zustellung

Anbieter sind unter verschiedenen Voraussetzungen verpflichtet, eine förmliche Zustellung nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, anzubieten (§ 61 PostG).

Dies betrifft Anbieter, die

  • auf dem Briefmarkt marktbeherrschend sind (vgl. Marktanalyse)
  • zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (förmliche Zustellungen) verpflichtet sind, oder die
  • als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 PostG eingetragen sind.

Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

Der aufgrund der vorstehenden Ausführungen verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt, das der ex ante Genehmigung durch die Bundesnetzagentur bedarf, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist. Die Beschlusskammer hat zuletzt mit Beschluss vom 23.05.2025 das von der Deutschen Post AG beantragte Entgelt für PZA/ePZA genehmigt (vgl. BK5-25/008).

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