Beschlusskammer 5
Entgeltregulierung
Die Entgeltregulierung beinhaltet für den marktbeherrschenden Anbieter sowohl die Entgeltgenehmigung für lizenzpflichtige Postdienstleistungen (Price-Cap-Verfahren bzw. Einzelentgeltgenehmigungsverfahren) als auch eine nachträgliche Überprüfung anderer Entgelte.
Maßstäbe der Entgeltregulierung:
Die Entgelte müssen sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren und den Maßstäben des § 20 Abs. 3 PostG entsprechen. Verboten sind daher:
- missbräuchliche Auf- und Abschläge
- ungerechtfertigte Diskriminierung von Nachfragern
Die Entgeltgenehmigung erfolgt überwiegend im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens.
In Ausnahmefällen werden Entgelte für einzelne Postdienstleistungen des marktbeherrschenden Unternehmens (z. B. neue Produkte bzw. Dienstleistungen) auf Antrag genehmigt (Einzelentgeltgenehmigung).
Eine Überprüfung bereits genehmigter Entgelte oder nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte erfolgt, wenn der Beschlusskammer Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass diese Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 3 PostG entsprechen.
Förmliche Zustellung:
Jeder Lizenznehmer ist nach dem Postgesetz verpflichtet förmlich zuzustellen, wenn er sich nicht von dieser Verpflichtung befreien lässt.
Die Entgeltgenehmigungspflicht für förmliche Zustellungen durch nicht-marktbeherrschende Lizenznehmer im Postwesen ist entfallen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Verpflichtung zur förmlichen Zustellung nach 33 PostG – Entgeltgenehmigung
In der Amtsblatt-Mitteilung Nr. 202/2011 (Amtsblatt 8/2011, S. 1566) wurde darauf aufmerksam gemacht, dass seit Anfang 2011 eine ausdrückliche Regelung mit einer Verpflichtung zur förmlichen Zustellung nach § 33 Absatz 1 PostG in die Lizenzerteilungsbescheide aufgenommen wird, sofern keine Befreiung nach § 33 Absatz 2 PostG erfolgt ist. Zusätzlich wurde mitgeteilt, dass Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bei der Durchführung der förmlichen Zustellung eingesetzt werden können, sofern jenen selbst eine Lizenz nach §§ 5, 6 PostG erteilt wurde und sie von der förmlichen Zustellung nicht befreit sind.
BK5 / Referat 317