BK6-17-001
Beschlusskammer 6
WindSeeG - 1. Ausschreibung für bestehende Projekte
Die Beschlusskammer 6 hat ein Verfahren zur Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 1 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) eingeleitet.
Die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 WindSeeG hat spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin gem. § 73 Nummer 2 WindSeeG auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu erfolgen.
1. Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 WindSeeG
Formulare
Für die Gebotsabgabe sind die folgenden in der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 WindSeeG genannten Formulare zu verwenden:
Gebot (pdf / 2 MB)
Bürgschaft (pdf / 2 MB)
Vollmacht (pdf / 2 MB)
Anteilseigner (pdf / 2 MB)
Standorte (pdf / 2 MB)
Für die Gebotsabgabe sind die folgenden in der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 WindSeeG genannten Formulare zu verwenden:
Gebot (pdf / 2 MB)
Bürgschaft (pdf / 2 MB)
Vollmacht (pdf / 2 MB)
Anteilseigner (pdf / 2 MB)
Standorte (pdf / 2 MB)
2. Ergänzende Hinweise zur Ausschreibung
Frist für den Zugang der Gebote
Der Gebotstermin für die erste Ausschreibung für bestehende Projekte ist nach § 26 Abs. 1 WindSeeG der 1. April 2017. Nach § 15 WindSeeG i. V. m. § 30a Abs. 2 EEG müssen Gebote der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Da der 1. April 2017 ein Samstag ist, endet die Frist für den Zugang der Gebote gemäß §§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des nächsten Werktags, das ist Montag, der 3. April 2017.
Der Gebotstermin für die erste Ausschreibung für bestehende Projekte ist nach § 26 Abs. 1 WindSeeG der 1. April 2017. Nach § 15 WindSeeG i. V. m. § 30a Abs. 2 EEG müssen Gebote der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Da der 1. April 2017 ein Samstag ist, endet die Frist für den Zugang der Gebote gemäß §§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des nächsten Werktags, das ist Montag, der 3. April 2017.
Gebühren
Die Teilnahme an der Ausschreibung ist nach § 76 WindSeeG gebührenpflichtig. Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Durchführung der Ausschreibung für bestehende Projekte am 1. April 2017 erhebt die Bundesnetzagentur nach § 1 Satz 1 der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV) Gebühren und Auslagen. Die Gebühr für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens nach § 34 WindSeeG beträgt nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zur StromBGebV 4.727,29 Euro. Für die Abgabe eines Hilfsgebots ist keine gesonderte Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist zum Gebotstermin fällig. Ein Gebührenbescheid ergeht mit der Entscheidung über den Zuschlag.
Die Gebühr ist auf das folgende Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: Bundeskasse Trier
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC: MARKDEF1590
Verwendungszweck: ZV9157142 [Leerzeichen] Aktenzeichen
Die Teilnahme an der Ausschreibung ist nach § 76 WindSeeG gebührenpflichtig. Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Durchführung der Ausschreibung für bestehende Projekte am 1. April 2017 erhebt die Bundesnetzagentur nach § 1 Satz 1 der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV) Gebühren und Auslagen. Die Gebühr für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens nach § 34 WindSeeG beträgt nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zur StromBGebV 4.727,29 Euro. Für die Abgabe eines Hilfsgebots ist keine gesonderte Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist zum Gebotstermin fällig. Ein Gebührenbescheid ergeht mit der Entscheidung über den Zuschlag.
Die Gebühr ist auf das folgende Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: Bundeskasse Trier
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC: MARKDEF1590
Verwendungszweck: ZV9157142 [Leerzeichen] Aktenzeichen
Der Verwendungszweck der Überweisung muss zwingend mit der Zeichenfolge ZV9157142 beginnen, damit die Zahlung dem Ausschreibungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 1 WindSeeG zugeordnet werden kann.
Das Aktenzeichen ist das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 WindSeeG. Das Aktenzeichen ist - nur durch ein Leerzeichen getrennt - unmittelbar nach der Zeichenfolge ZV9157142 anzugeben.
Das Aktenzeichen ist der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf dessen Internetseite veröffentlichten Liste über Offshore-Windparkvorhaben in der Nord- und Ostsee zu entnehmen.
Falls die Sicherheit durch eine Überweisung gestellt wird, ist die Gebühr zusammen mit der Sicherheit zu überweisen (eine Zahlung pro Gebot).
Das Aktenzeichen ist das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 WindSeeG. Das Aktenzeichen ist - nur durch ein Leerzeichen getrennt - unmittelbar nach der Zeichenfolge ZV9157142 anzugeben.
Das Aktenzeichen ist der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf dessen Internetseite veröffentlichten Liste über Offshore-Windparkvorhaben in der Nord- und Ostsee zu entnehmen.
Falls die Sicherheit durch eine Überweisung gestellt wird, ist die Gebühr zusammen mit der Sicherheit zu überweisen (eine Zahlung pro Gebot).
Anteilige Erstattung der Sicherheit bei teilweisem Zuschlag
Kann für ein bestehendes Projekt nur teilweise ein Zuschlag erteilt werden, wird die geleistete Sicherheit anteilig erstattet. Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur in dem Umfang zulässig, wie für das bestehende Projekt in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.
Kann für ein bestehendes Projekt nur teilweise ein Zuschlag erteilt werden, wird die geleistete Sicherheit anteilig erstattet. Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur in dem Umfang zulässig, wie für das bestehende Projekt in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.
Angaben zur Anbindungsleitung, auf der die Anbindungskapazität im Fall eines Zuschlags benötigt wird
Es ist stets nur eine Anbindungsleitung anzugeben.
Davon abgewichen werden darf ausschließlich im Fall der Anbindungsleitungen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3. Mit den Anbindungsleitungen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3 erschließen mehrere Anbindungsleitungen die Cluster 1, 2 und 4 in der Ostsee. Bei Angabe nur einer bzw. zwei der drei Anbindungsleitungen kann nur Kapazität auf genau dieser bzw. genau diesen beiden Anbindungsleitung(en) bezuschlagt werden. Durch Angabe aller drei Anbindungsleitungen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3 besteht die Möglichkeit der Bezuschlagung für jede der drei Anbindungsleitungen. Die Zuschläge werden in der Reihenfolge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 WindSeeG zunächst für die Anbindungsleitung OST-2-1, anschließend für OST-2-2 und schließlich für OST-2-3 erteilt.
Es ist stets nur eine Anbindungsleitung anzugeben.
Davon abgewichen werden darf ausschließlich im Fall der Anbindungsleitungen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3. Mit den Anbindungsleitungen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3 erschließen mehrere Anbindungsleitungen die Cluster 1, 2 und 4 in der Ostsee. Bei Angabe nur einer bzw. zwei der drei Anbindungsleitungen kann nur Kapazität auf genau dieser bzw. genau diesen beiden Anbindungsleitung(en) bezuschlagt werden. Durch Angabe aller drei Anbindungsleitungen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3 besteht die Möglichkeit der Bezuschlagung für jede der drei Anbindungsleitungen. Die Zuschläge werden in der Reihenfolge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 WindSeeG zunächst für die Anbindungsleitung OST-2-1, anschließend für OST-2-2 und schließlich für OST-2-3 erteilt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Es wird auf § 71 EnWG hingewiesen. Nähere Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hat die Beschlusskammer 6 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Schutz vertraulicher Informationen im Tätigkeitsbereich der Beschlusskammern 6 und 7).
Es wird auf § 71 EnWG hingewiesen. Nähere Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hat die Beschlusskammer 6 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Schutz vertraulicher Informationen im Tätigkeitsbereich der Beschlusskammern 6 und 7).
3. Informationen zum Zuschlagsverfahren
Die Auswertung der Gebote beginnt unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Gebotsabgabe. Nach Durchführung des Zuschlagsverfahrens nach § 34 WindSeeG werden die Bieter über die Entscheidung über den Zuschlag unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsaktes. Ergänzend dazu erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibungsergebnisse im Internet gemäß § 73 Nummer 2 WindSeeG.
4. Präsentation zum Workshop am 9. November 2016 in Bonn (Workshop)
Der Workshop diente der Information potentieller Bieter über die 1. Ausschreibung 2017 und der Erläuterung des Ablaufs. Die Präsentation basiert auf der Fassung des WindSeeG und des EEG vor den Änderungen durch Gesetz vom 22. Dezember 2016.
Stand: 30.01.2017