BK6-18-019 und BK6-18-020

Aufhebung des Mischpreisverfahrens zur Bezuschlagung von Sekundärregelleistung (aFRR) und Minutenreserveleistung (mFRR)

Mit Entscheidung vom 22.07.2019 hat das OLG Düsseldorf den Anfechtungsbeschwerden gegen die Änderungsfestlegungen BK6-18-019 und BK6-18-020 stattgegeben und damit das Mischpreisverfahren zur Bezuschlagung von aFRR und mFRR aufgehoben. Damit lebt automatisch das alte Bezuschlagungssystem der Festlegungen BK6-15-158 und BK6-15-159 wieder auf. Das bedeutet, dass die Bezuschlagung von aFRR und mFRR in Kürze wieder ausschließlich anhand des Leistungspreises erfolgen wird.


Bitte beachten Sie hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Umstellung des Bezuschlagungssystems die Mitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber auf den einschlägigen Internetseiten.

Stand:  22.07.2019

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