Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen
Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen
Die Beschlusskammer 8 veröffentlicht ein „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen“. Dabei hat sie auf das „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich Netzebenen oberhalb der Niederspannung“ der Beschlusskammer 6 aus dem Jahr 2009 aufgesetzt und dieses an einigen Stellen weiterentwickelt.
Unter BKZ werden einmalige Aufwendungen für den Ausbau (Erstellung und / oder Verstärkung) des vorgelagerten Netzes bei Herstellung oder Verstärkung eines Netzanschlusses verstanden. Sie werden vom Netzbetreiber erhoben. Der BKZ ist vom Anschlussnehmer zu entrichten. Der BKZ ist nicht verbrauchsabhängig, sondern leistungsabhängig. Baukostenzuschüsse werden ausschließlich für lastseitigen Verbrauch erhoben, d.h. für Bezug aus dem Netz. Die Art der angeschlossenen Last ist bei der Erhebung des BKZ unbeachtlich. Abzustellen ist auf den Leistungsbezug an sich. Dies gilt auch für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen untereinander.
Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung der BKZ der Höhe nach Differenzierungen vornehmen. Eine wirkungsbezogene Differenzierung ist auf Basis konkreter Berechnungen sowie der zugrunde zu legenden Annahmen transparent darzulegen. Eine Differenzierung kann etwa dann erfolgen, wenn sich die Ansiedlung eines Verbrauchers - bspw. einer Fabrik, eines Elektrolyseurs oder eines Stromspeichers - aus Perspektive des Netzes an einem bestimmten Standort weniger oder keine Zusatzkosten verursacht. Gleichzeitig könnte ein geringerer Baukostenzuschuss Großverbraucher anreizen, einen Standort mit ausreichendem oder gar Überangebot mit Strom auszuwählen.
Stand: 20.11.2024