Frage 1:
Alle Umweltberichte sind 2020 veröffentlich worden, zählt hier die Veröffentlichung des Dokumentes oder tatsächliche Aufnahme der Daten vor Ort (die ja teilweise mehrere Jahre zurückliegen)? D.h. können wir noch im Jahr 2025 mit dem Bau beginnen ohne neue Umweltberichte erstellen zu lassen? Verordnungswortlaut: § 4 (2) 1. WindSeeV, Monitoring: „Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergebnis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergebnisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Baubeginn vollständig zu wiederholen.“
Antwort:
Im vorliegenden Fall müssen die Marktteilnehmer davon ausgehen, dass der spätere Vorhabenträger gemäß § 4 Absatz 2 WindSeeV die Basisaufnahme zu wiederholen hat. § 4 Absatz 2 der 1. WindSeeV stellt bewusst und ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Endes der jeweiligen Basisaufnahme und nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ab. Dies bestätigen ebenfalls die Vorgaben des StUK4 die auf den Zeitpunkt der durchgeführten Umweltuntersuchungen je Schutzgut abstellen. Auf die Möglichkeit eines Abweichungsantrags bei der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weise ich hin: So heißt es im „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK4)“ auf
S. 10: „Soweit zwischen dem Ende der Basisuntersuchung und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre liegen, ist erneut eine vollständige, zweijährige Basisaufnahme durchzuführen. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, besteht die Möglichkeit, nach sechs Monaten unter Einreichung eines Zwischenberichts einen Antrag auf Verkürzung der Untersuchungen auf ein Jahr zu stellen.“ Das bedeutet, dass das 2. Untersuchungsjahr aus der Wiederholung der Basisaufnahme für das jeweilige Schutzgut trotz Antrag auf Verkürzung der Basisaufnahme nur durchgeführt werden muss, wenn die Überprüfung der Ergebnisse aus dem 1. Untersuchungsjahr ergeben hat, dass eine wesentliche Veränderung von für die Bewertung des Schutzguts relevanten Merkmale eingetreten ist. Solche sind je nach Schutzgut
u.a. Artenspektrum, Abundanz, Verteilung, Dominanzverhältnisse.
Frage 2:
Bestehende Offshore Windprojekte wie Borkum Riffgrund I & II haben u.a. „Bucket“-Fundamente (suction piles) aufgestellt. Bucket Fundamente sind wesentlich leiser als Monopiles, da diese nicht/kaum gerammt werden müssen. Sind aufgrund des § 7 1. WindSeeV Monopile Fundamente ausgeschlossen? Verordnungswortlaut: § 7 Absatz 1 1. WindSeeV, Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen: „Bei der Gründung und Installation einer Anlage hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsmethode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist.“ Antwort:
§ 7
Abs. 1 1. WindSeeV bezieht sich allgemein auf Gründung und Installation einer Anlage und macht Vorgaben zur Schallvermeidung. Es ist kein Fundamenttyp von vornherein ausgeschlossen; die Planfeststellungsbehörde trifft hierzu keine Vorgaben. Es ist Sache des Trägers des Vorhabens zu bestimmen, welche Anlagen und Fundamente bei der Planfeststellungsbehörde beantragt werden. Die Planfeststellungsbehörde prüft dann
u.a. die Umweltverträglichkeit der beantragten Anlagen und Fundamente und erlässt die erforderlichen Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss.
Frage 3:
Gibt es eine Übersicht über Verdachtsfläche (mit Anzahl) der Kampfmittel/Fundmunition? Kampfmittel/Fundmunition außerhalb der Fundamente/Kabelwege müssen nicht beseitigt werden? Die Kosten der Kampfmittelsondierung an Land (bspw. In Hamburg) werden zu 85% von der Stadt übernommen, ist dies auch für die Fundmunition/Kampfmittel in der AWZ der Fall?
Verordnungswortlaut: §28 1. WindSeeV, Eingriff in den Baugrund „Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt werden und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht bekannte Fundmunition aufgefunden wird.“
Antwort:
Eine Übersicht mit Verdachtsflächen für Fundmunition ist nicht erhältlich. Sollte bei der Planung oder Errichtung der Anlagen Fundmunition aufgefunden werden, hat der Träger des Vorhabens entsprechende Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten zu ergreifen. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Kosten für Kampfmittelsondierung und Schutzmaßnahmen. Auf die Pflichten des Trägers des Vorhabens
gem. § 35 1. WindSeeV wird hingewiesen.
Frage 4:
Ist es möglich die geologischen Daten bestehender Windprojekte in der Ostsee zu erhalten? (Baltic Eagle, Wikinger, Arkona Becken, etc.) Antwort:
Die geologischen Daten der genannten Windparks können in diesem Verfahren der
BNetzA nicht zur Verfügung gestellt werden.
Frage 5:
Wird für die ausgeschriebenen Flächen bereits der neue Raumordnungsplan Maßgabe sein?
Antwort:
Es gilt der Raumordnungsplan in jeweils aktueller Fassung. Hinsichtlich des Inkrafttretens des neuen Raumordnungsplans wird auf den Referentenentwurf zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (AWZROV) hingewiesen. Dieser ist zu finden auf der Website des
BMI, unter dem Link:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/verordnung-ueber-die-raumordnung-in-der-deutschen-ausschliesslichen-wirtschaftszone-in-nordsee-und-ostsee.html
Frage 6:
Im Datenpaket für die Fläche O-1.3, "BSH-Datentabellen Meeressäuger, Rastvögel, Zugvögel und Fledermäuse (Schiff)", Datensatz "BSH-Datentabellen Zugvögel", BSH-Datentabelle "BSH-Export_Zugvoegel_20170301_bis_20180228_mod2b.xlsx" scheinen in den beiden Tabellenblättern "Vertical Radar" und "Vertical Radar Settings" die Angaben zu den Schiffsausfahrten 1-8 zu fehlen. Antwort:
Dies ist richtig. Das Datenpaket für die Fläche O-1.3 wird daher um eine vollständige Version der
BSH-Datentabelle (Bezeichnung "
BSH-Export_Zugvoegel_20170301_bis_20180228_mod5.xlsx") ergänzt. Diese Ergänzung wird am 02. Juli 2021 vorgenommen. Sämtliche im Datenportal vorhandenen Auswertungen und Berichte auf Grundlage der Zugvogeldaten für die Fläche O-1.3 basieren auf der vollständigen Version der Tabelle.
Frage 7:
Da durch den FEP sowie die 1. WindSeeV mit Eignungsprüfung verschiedene Punkte, wie z.B. Meeresumwelt und Schifffahrtsbelange vorab geprüft wurden, gehen wir davon aus, dass diese Daten und Prüfergebnisse in unsere Antragsunterlagen einfließen und wie beschrieben lediglich die windparkspezifischen Betrachtungen durch den Antragsteller ergänzt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir um Informationen darüber, inwieweit die Mindestanforderungen der einzureichenden Unterlagen für ein Planfeststellungsverfahren (BSH Hamburg, den 26.02.2021) reduziert werden können. Insbesondere interessiert uns der Umfang des Berichtes zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) im Sinne von § 16 UVPG unter Berücksichtigung der vorangegangenen strategischen Umweltprüfungen. Antwort:
Die Entscheidung über den Umfang der im Planfeststellungsverfahren einzureichenden Unterlagen obliegt der Planfeststellungsbehörde, siehe § 47 Absatz 2
WindSeeG. Für diese Entscheidung ist die Kenntnis des konkret geplanten Vorhabens notwendig. Sie kann also erst nach dem Zuschlag getroffen werden. Das
BSH geht davon aus, dass über den Umfang der einzureichenden Unterlagen im Vorwege zur Einreichung der Planunterlagen eine Abstimmung mit dem bezuschlagten Bieter erfolgt.
Frage 8:
Für die Planung und Kalkulation weiterer Basisuntersuchungen, das Bauphasen- und Betriebsphasenmonitoring nach StUK4 ist es von Interesse, ob weitere Clusteruntersuchungen in dem Bereich vorgesehen sind und in welcher Form die Daten nutzbar wären, oder sich daran beteiligt werden könnte. Haben Sie dazu Informationen für uns?
Antwort:
Hierzu können keine Informationen gegeben werden.
Frage 9: Diese Frage bezieht sich auf Fläche N-3.7:
Unterfrage 1: Für die Layoutplanung werden technische Daten benötigt, um die Anforderungen der 1. WindSeeV mit seiner Eignungsprüfung berücksichtigen zu können. Darum bitten wir um die zur Verfügungstellung der Genehmigungen,
bzw. Planfeststellungsbescheide von Gode Wind 01, 02 und 03. Darüber hinaus wird in der Eignungsprüfung, Kap. 3.9.1 ein Mindestabstand der Windenergieanlagen (WEA) zu den WEA des Nachbarwindparks um das 5-fachen des Rotordurchmessers der Nachbar-WEAs gefordert. Für diese Berücksichtigung benötigen wir die Standortkoordinaten der benachbarten WEA und Angaben zu deren Rotordurchmesser sowie nach Möglichkeit auch Daten zur Naben- und Gesamthöhe.
Antwort zu Unterfrage 9.1:
Genehmigungs- und Planfeststellungsbescheide für Offshore Vorhaben sind auf der Website des
BSH abrufbar (Themen → Offshore → Offshorevorhaben). Diesen sind auch Angaben zu den
planfestgestellten Anlagen zu entnehmen. Standortkoordinaten sowie weitere Angaben zu den
bereits errichteten Windenergieanlagen sind über das Marktstammdatenregister (
www.marktstammdatenregister.de) zugänglich.
Unterfrage 2: In § 38 der 1. WindSeeV ist die Freihaltung der Flugkorridore für die Hubschrauberlandedecks Gode Wind 01 und 02 beschrieben. Unsere Koordinatenprüfung ergab deutliche Einschränkungen entlang der nordwestlichen Grenze der ausgeschriebenen Fläche, die für WEA-Standorte und damit für die Energiegewinn nicht mehr zur Verfügung steht.
Daher die Fragen
a. Wie wurde die Breite des Flugkorridors definiert und kann diese reduziert werden?
Antwort zu Unterfrage 9.2.a:
Die Bestimmung der Gesamtbreiten der Flugkorridore der Offshore-Windenergieparks Gode Wind 01 und Gode Wind 02 erfolgte im Einklang mit den Vorgaben des § 22 Abs. 4 und 5 1. WindSeeV. Dabei wurden die Dimensionen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vorgesehenen Windenergieanlagen zugrunde gelegt.
Ändern sich die Parameter der Windenergieanlagen, so können sich auch die Breite und Länge der Flugkorridore ändern. Die Mittelpunktkoordinaten der Flugkorridore der Offshore-Windenergieparks Gode Wind 01 und Gode Wind 02 sind § 38
Nr. 1 und 2 1. WindSeeV zu entnehmen. Die Bemessung neuer Korridore sowie der vorhandenen Korridor-Teilstücke in der Fläche N-3.7 richtet sich nach der Vorgabe des § 22 1. WindSeeV und nach dem Flächenentwicklungsplan 2020.
b. Ist eine geringfügige Drehung des Flugkorridors möglich, um im Norden mehr der Standortfläche zu gewinnen?
Antwort zu Unterfrage 9.2.b:
Die Flugkorridore der Hubschrauberlandedecks von Offshore-Windenergieparks sind Teil der jeweiligen Genehmigung/des Planfeststellungsbescheids des Windenergieparks sowie
ggf. der Genehmigung/Gestattung der Betriebsaufnahme des Hubschrauberlandedecks. Eine Änderung dieser setzt mindestens grundsätzlich einen entsprechenden Antrag des jeweiligen Rechtsinhabers sowie die luftfahrttechnische Unbedenklichkeit einer solchen Drehung voraus.
c. Können Sie uns die Koordinaten für den Flugkorridor von Gode Wind 03 bitte zur Verfügung stellen?
Antwort zu Unterfrage 9.2.c:
Wegepunkt | WGS84 |
GO3EE | N 54,079651° E 007,167105° |
NWBF | N 54,0441947° E 007,1084007° |
GO3EW | N 54,008721° E 007,049795° |
Frage 10: In der Eignungsprüfung Kap. 3.7.1 wird an der östlichen Flächengrenze ein Standort für die Umspannanlage beschrieben. Um die Verlegung von Innerparkkabel und damit den Eingriff in den Boden geringer zu halten, wäre eine Abweichung von dem beschriebenen Standort effektiver.
a. Kann von dem genannten Standort abgewichen werden?
b. Worauf basiert der Standort?
Antwort:
Kapitel 3.7.1 der Eignungsprüfung bezieht sich hinsichtlich des Standorts der Umspannanlage auf die entsprechende Festlegung des Flächenentwicklungsplans 2019. Der Flächenentwicklungsplan 2020 sieht denselben Standort vor. Der Standort der Umspannplattform wurde im Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans mehrfach konsultiert und daraufhin räumlich festgelegt. Die Lage ergibt sich aus den Vorgaben der Planungsgrundsätze des Flächenentwicklungsplans, insbesondere der Frage der Erreichbarkeit der Plattform mit Hubschraubern und Schiffen. Ein etwaiger Antrag auf Abweichung vom im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort unterläge der Prüfung im Planfeststellungsverfahren und wäre unter Berücksichtigung von Belangen Dritter, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers, zu beantragen und zu begründen.
Frage 11: Diese Frage bezieht sich auf Fläche N-3.8:
In der Eignungsprüfung Kap. 3.7.2 wird ein Standort für die Umspannanlage beschrieben. Um die Verlegung von Innerparkkabel und damit den Eingriff in den Boden geringer zu halten, wäre eine Abweichung von dem beschriebenen Standort effektiver.
a. Kann von dem genannten Standort abgewichen werden?
b. Worauf basiert der Standort?
Anwort:
Kapitel 3.7.2 der Eignungsprüfung bezieht sich hinsichtlich des Standorts der Umspannanlage auf die entsprechende Festlegung des Flächenentwicklungsplans 2019. Der Flächenentwicklungsplan 2020 sieht denselben Standort vor. Der Standort der Umspannplattform wurde im Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans mehrfach konsultiert und daraufhin räumlich festgelegt. Die Lage ergibt sich aus den Vorgaben der Planungsgrundsätze des Flächenentwicklungsplans, insbesondere der Frage der Erreichbarkeit der Plattform mit Hubschraubern und Schiffen. Eine etwaiger Antrag auf Abweichung vom im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort unterläge der Prüfung im Planfeststellungsverfahren und wäre unter Berücksichtigung von Belangen Dritter, insbesondere des Übertragungsnetzbetreibers, zu beantragen und zu begründen.
Frage 12: Können sich benachbarte Flächen von Offshore-Windparks ein Hubschrauberlandedeck teilen? Dies auch vor dem Hintergrund, dass in dem Planfeststellungsbeschluss für Gode Wind 3 eine Kooperation in gutnachbarschaftlicher Zusammenarbeit verfügt ist.
Anwort:
Seitens des
BSH bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die gemeinsame Nutzung eines Hubschrauberlandedecks mit einem Nachbarwindpark. Es obliegt jedoch den jeweiligen Vorhabenträgern
bzw. Betreibern, eine gemeinsame Nutzung zu vereinbaren. Eine Pflicht, ein vorhandenes Hubschrauberlandedeck auch für den Nachbarwindpark zugänglich zu machen, besteht nicht. Mit dieser Aussage ist jedoch keine Zusage verbunden, dass eine gemeinsame Nutzung von Hubschrauberlandedecks immer die Vorgaben der 1. WindSeeV erfüllt. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung bleibt dem Planfeststellungsverfahren vor dem Hintergrund des konkreten Antragsinhaltes im Einzelfall vorbehalten.
Frage 13: Ist das vollständige Teilen eines Flugkorridors mit einer benachbarten Offshore-Windpark Fläche einer „Überschneidung mit benachbarten Flugkorridoren“ (vgl. § 22 Absatz 1 1.WindSeeV) gleichzusetzen? Ist die gemeinsame Nutzung eines Flugkorridors möglich? Anwort:
Soweit eine gemeinsame Nutzung von Hubschrauberlandedecks möglich ist, werden auch die zum gemeinsam genutzten Hubschrauberlandedeck zugehörigen Flugkorridore gemeinsam genutzt. Eine Überschneidung von Flugkorridoren im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 2 1. WindSeeV ist dann nicht gegeben.
Liegen Flugkorridore verschiedener Hubschrauberlandedecks ganz oder teilweise übereinander, stellt dies eine unzulässige Überschneidung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 2 1. WindSeeV dar. Der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass für ein Hubschrauberlandedeck zwei Flugkorridore einzurichten sind, siehe § 22 Absatz 1 Satz 1 1. WindSeeV.
Frage 14: Aus welchen Gründen und Erwägungen heraus haben sich das BSH bzw. die BNetzA für die jeweilige Positionierung der Umspannplattform in den Vorhaben N-3.7, N-3.8 und O-1.3, wie sie sich aus den Ausschreibungsunterlagen und dem Flächenentwicklungsplan 2020 ergibt, entschieden? Sind die insoweit getroffenen Festlegungen verbindlich bzw. zwingend oder ist eine Verschiebung des betreffenden Umspannwerksstandorts nicht per se unzulässig? Anwort:
Es wird verwiesen auf die Antworten zu Bieterfragen 10 und 11. Das dort Gesagte gilt ebenso für die Positionierung der Umspannplattform der Fläche O-1.3.
Frage 15: Kann eine französische oder niederländische Zweigstelle von ... als Bürge für die zu hinterlegende Sicherheit fungieren?
Anwort:
Nach § 15
WindSeeG in Verbindung mit § 31
Abs. 4
S. 2
EEG muss der Bürge in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239
Abs. 1
BGB heranzuziehen. Danach ist ein Bürge tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ob begründete Bedenken bestehen, prüft die Bundesnetzagentur nicht im Vorhinein.
Frage 16: Ist die Verpflichtungserklärung nach § 66 WindSeeG dem Gebot beizufügen? Anwort:
Nein, die Verpflichtungserklärung nach § 66
WindSeeG ist dem Gebot nicht beizufügen. Die Verpflichtungserklärung nach § 66
WindSeeG ist gegenüber der Planfeststellungsbehörde abzugeben. Auf den Hinweis in der Bekanntmachung der Ausschreibungen zur Verpflichtungserklärung nach § 66
WindSeeG wird verwiesen.
Frage 17: Ist der verschlossene innere Umschlag, der das Gebotspaket beinhaltet, außen mit einem Hinweis auf das betreffende Projekt zu versehen?
Anwort:
Nein, der innere Umschlag ist nicht gesondert zu beschriften.
Frage 18: Sind in das Gebotsformular „Anteilseigner“ auch diejenigen Anteilseigner einzutragen, deren Anteil an den Stimmrechten bzw. am Kapital geringer als 25 % ist?
Anwort:
Sofern Angaben im Formular „Anteilseigner“ gemacht werden, sind die zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe aktuellen Anteilseigner einzutragen, sofern deren Anteil mindestens 25% beträgt.
Frage 19: Muss die Gebühr zwingend vom Bieter selbst überwiesen werden oder darf die Überweisung auch vom Konto eines Dritten erfolgen?
Anwort:
Die Gebühr kann auch von einem Dritten überwiesen werden. Wichtig ist, dass der Verwendungszweck genau wie in der Bekanntmachung der Ausschreibung vorgeschrieben ausgefüllt wird, damit die Zahlung dem Gebot zugeordnet werden kann. Als "Firma" ist die Firma des Bieters anzugeben.
Frage 20: Es besteht aus unserer Sicht eine Unklarheit hinsichtlich der anfallenden Gebühr. Nach § 76 WindSeeG ist die Teilnahme an der Ausschreibung gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt 4.712 Euro. Nach den Ausführungen auf der Seite der Bundesnetzagentur ist die Gebühr einzeln für jedes Gebot „zum Gebotstermin“ – im vorliegenden Fall also zum 01.09.2021 – „fällig“. Allerdings soll „mit der jeweiligen Entscheidung über den Zuschlag“ – also erst zeitlich nach dem Gebotstermin ein Gebührenbescheid ergehen. Auch aus dem Gebotsformular ergibt sich nur eine Frist für die Überweisung der Sicherheit, nicht für die Bezahlung der Gebühr. Muss die Gebühr bereits zum Gebotstermin zum 01.09.2021 auf das Konto der Bundeskasse Weiden bezahlt werden oder ist hier der Gebührenbescheid nach Zuschlagserteilung abzuwarten also nur die Sicherheit zum Stichtag 01.09. zu leisten?
Antwort:
Die Antwort ergibt sich klar aus den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur. Die Gebühr für die Teilnahme an der Ausschreibung muss spätestens am 01.09.2021 auf dem Konto der Bundeskasse Weiden eingegangen sein. Andernfalls besteht ein Ausschlussgrund nach § 15 WindSeeG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2021. Der Verwendungszweck muss so wie in der Bekanntmachung angegeben ausgefüllt werden, damit die Zahlung eindeutig einem Gebot zugeordnet werden kann. Die Festsetzung der Gebühr erfolgt nachträglich zusammen mit der Entscheidung über die Bezuschlagung des Gebots. Die Festsetzung der Gebühr kann deshalb erst nachträglich mit der Entscheidung über die Bezuschlagung des Gebots erfolgen, da vor Gebühren- bzw. Gebotseingang der Gebührenschuldner noch nicht bekannt ist.
Davon zu unterscheiden ist die Gebühr für die Durchführung der Voruntersuchung. Gebührenschuldner ist jeweils der bezuschlagte Bieter oder im Falle der fristgemäßen wirksamen Ausübung des Eintrittsrechts der Inhaber des Eintrittsrechts auf der jeweiligen Fläche. Diese Gebühr ist zusätzlich zur Gebühr für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu entrichten. Für die Gebühr für die Durchführung der Voruntersuchung der Fläche ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid mit Angaben zur Zahlung der Gebühr.