Beschlusskammer 6
Festlegungen zum Bilanzkreisausgleich, zur Anpassung des 80 %-Kriteriums in der Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises sowie zur Übermittlung der Messwerte von RLM-Marktlokationen an den Übertragungsnetzbetreiber
Die Beschlusskammer hat am 11.12.2019 im Rahmen eines strukturellen Maßnahmenpakets drei Festlegungen erlassen, um Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anzuhalten und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten zu ermöglichen. Mit den Festlegungen reagiert die Beschlusskammer auf die im Juni 2019 im deutschen Stromnetz aufgetretenen Systemungleichgewichte.
Festlegung der Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleich (Az. BK6-19-212)
Ab dem 15.01.2020 dürfen Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen im potentiell systemkritischen Zeitraum der letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften. Diese Verpflichtung war bereits im Rahmen der genehmigten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche (Bilanzkreisvertrag) zum 01.05.2020 vorgesehen. Zur Steigerung der Disziplin beim Bilanzkreisausgleich wird sie früher in Kraft gesetzt.
Anpassung des 80 %-Kriteriums in der Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises (Az. BK6-19-217)
Über eine Anpassung des sogenannten „80 %-Kriteriums“ in der Berechnungsmethode für den regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) wird für Bilanzkreisverantwortliche ein stärkerer finanzieller Anreiz zum Ausgleich der Energiemengen gesetzt. Zukünftig wird ein Zuschlag bzw. Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50 %, mindestens jedoch 100 €/MWh, bereits dann fällig, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80% der kontrahierten Regelleistung ausweist. Dabei kommt es nicht wie bisher auf die Höhe des Regelenergieabrufs an. Damit greift das Kriterium früher als bisher. Die neue Regelung ist ab dem Liefermonat Februar 2020 anzuwenden.
Übermittlung von Einzellastgangdaten an die Übertragungsnetzbetreiber (Az. BK6-19-218)
Zur Ermöglichung eines kurzfristigen Monitorings der Übertragungsnetzbetreiber über die Bewirtschaftungsgüte der in der jeweiligen Regelzone geführten Bilanzkreise ist schließlich vorgesehen, den Umfang der hierfür zur Verfügung gestellten Daten zum 01.04.2020 zu erhöhen. So sollen die Übertragungsnetzbetreiber künftig für viertelstündlich gemessene Einspeiser und Verbraucher einzelzählpunktscharfe Messwerte am folgenden Werktag erhalten, um auf dieser Basis eine schnelle Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über Bilanzkreisunausgeglichenheiten vornehmen zu können.
Anlagen:
Beschluss BK6-19-212 vom 11.12.2019
Beschluss BK6-19-217 vom 11.12.2019
Beschluss BK6-19-218 vom 11.12.2019