EEG-För­de­rung und -För­der­sät­ze

Fördersätze für Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die für Solaranlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geltenden Fördersätze (EEG-Fördersätze) und den Mieterstromzuschlag. Der EEG-Fördersatz bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der installierten Leistung der jeweiligen Solaranlage.

Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW

Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung kann für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Fördersätze – Einspeisevergütung
Bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Art der AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

 

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

108,0312,73
406,9510,68
1005,6810,68
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023)1006,466,46
Hinweis:
Die anzulegenden Werte berücksichtigen noch nicht die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung. Die erhöhte Förderung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die entsprechende Genehmigung wurde noch nicht erteilt. Ob Anlagen, die nach Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, aber vor der beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden, ebenfalls von den erhöhten Fördersätzen profitieren können, hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ab.

Marktprämie für Solaranlagen bis 1.000 kW

Die EEG-Förderung der Marktprämie kann für Solaranlagen in der Direktvermarktung in Anspruch genommen werden. Die Höhe der gleitenden Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen „anzulegenden Wertes“ für die Solaranlage ermittelt. Die hier veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kW (1 MW). Für Solaranlagen in der Teileinspeisung Überschusseinspeisung gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Anzulegende Werte – Marktprämie
Bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 20 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Art der AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

 

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

108,4313,13
407,3511,08
1006,0811,08
4006,089,21
1.0006,087,94
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1EEG 2023)--- 6,866,86

Marktprämie für Solaranlagen größer 1.000 kW

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kW, die an Ausschreibungen teilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den erteilten Zuschlägen.

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kW, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Bürgerenergieanlagen) berechnen sich die anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2023 aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet § 48 Abs. 1a EEG).

Für das Jahr 2024 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächen-Anlagen)
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

März7,30

 
  
6,47

Juli6,65
Dezember5,47
Solaranlagen des zweiten Segments (Aufdach-Anlagen)
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar11,25

 

10,47

Juni10,18
Oktober9,98

Mieterstromzuschlag für Solaranlagen

Die EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags kann unter bestimmten Voraussetzungen für die direkte Belieferung von Hausbewohnern mit Solarstrom (Direktbelieferung) in Anspruch genommen werden.

Fördersätze – Mieterstromzuschlag
bei Inbetriebnahme ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 (§ 21 Abs. 3 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Installierte Leistung (kW) bisHöhe des Mieterstromzuschlags (ct/kWh)
(§ 48a EEG 2023)
102,62
402,43
1.0001,64

Anzulegende Werte für Windenergie an Land

Für Windenergieanlagen an Land, die an Ausschreibungen teilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den dabei erteilten Zuschlägen.

Für Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Kleinanlagen bis 1.000 kW, Bürgerenergie- und Pilotwindenergie-Anlagen) berechnen sich die anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2019 aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Für Anlagen, die ab dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, wird der Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 35 EEG in der ab dem 16. Mai 2024 anwendbaren Fassung); dieser Wert bildet mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors (Referenzertragsmodell, § 36h EEG und § 46 Absatz 3 EEG) den anzulegenden Wert der einzelnen Anlage, der dadurch je nach Standort deutlich höher oder deutlich niedriger ausfallen kann als in der folgenden Tabelle angegeben.

Ermittlung der anzulegenden Werte für Windenergieanlagen ohne Ausschreibung für das Jahr 2024 
(ausschließlich für Anlagen, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden.)

Für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 2024 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Damit liegt der nach dieser Sonderregelung der berechnete Wert für Anlagen, die im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 31.Dezember 2024 in Betrieb gehen, bei 7,35 Cent pro Kilowattstunde; er ist mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors zu multiplizieren.
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar7,35

 

7,35

März7,35
September7,35
Dezember7,35
Für das Jahr 2025 werden nach gegenwärtiger Rechtslage ebenfalls die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Damit ein Anspruch auf Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 12a EEV fällig werden kann, muss die Geltendmachung des Anspruchs der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Für die Meldungen ist folgendes Formular zu nutzen:

Gemeldete Güllekleinanlagen unter Angabe ihrer Marktstammdatenregisternummern (MaStR-Nummer) nach § 12e EEV (Stand 15. November 2024) (pdf / 69 KB)

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