Steckersolargerät
Ein „Steckersolargerät“ ist im EEG definiert als „ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“ (§ 3 Nr. 43 EEG).
Maximale Leistungswerte
Die jeweiligen Sonderregelungen des EEG sind auf Steckersolargeräte bis zu bestimmten maximalen Leistungswerten anwendbar:
- Die „installierte Leistung“ (Modulleistung) der angeschlossenen Steckersolargeräte darf maximal 2.000 Watt (2 kW) betragen.
- Die „Wechselrichterleistung“ ist auf insgesamt 800 VA beschränkt.
Zusammenrechnung bei mehreren Steckersolargeräten
Es können auch mehrere Steckersolargeräte (zeitgleich oder zeitversetzt) nach den Sonderregelungen des EEG angeschlossen werden, solange die maximalen Leistungswerte in der Summe nicht überschritten werden. Zusammenzurechnen sind dabei alle Steckersolargeräte hinter derselben „Entnahmestelle“ (i.d.R. Marktlokation), über die der Verbraucher den Strom bezieht.
Beispiel: Eine Person schließt auf den Balkonen ihrer Wohnung (oder ihres Hauses) zunächst ein Steckersolargerät mit einer installierten Modulleistung von 800 Watt (0,8
kW) und einer Wechselrichterleitung von 600 VA nach den
EEG-Sonderregelungen an. Möchte sie später (oder auch zeitgleich) ein
zweites Steckersolargerät mit denselben Leistungswerten anschließen, kann sie dafür – nach den Leistungswerten in diesem Beispiel –
nicht die Sonderregelungen des EEG nutzen, da die maximale Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle mit zusammengerechnet 1.200 VA den Maximalwert von 800 VA überschreiten würde.
Möchte der Anlagenbetreiber die Sonderregelungen des EEG in Anspruch nehmen, muss er prüfen und im Zweifelsfall mit dem Netzbetreiber abstimmen, ob die Voraussetzungen (einschließlich der maximalen Leistungswerte) dafür vorliegen.
Unentgeltliche Abnahme
Die Sonderregelungen setzen des Weiteren voraus, dass das Steckersolargerät als EE-Anlage der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“zugeordnet wird, also keine Einspeisevergütung für Strom aus dem Gerät gezahlt wird.