So­lar­an­la­gen und an­de­re EE-An­la­gen

Die Antworten auf häufige Fragen (FAQ) orientieren sich zum besseren Verständnis in der Regel an gängigen Konstellationen mit Solaranlagen. Allgemeingültige Aussagen gelten jedoch zugleich für andere EE-Anlagen oder lassen sich häufig entsprechend übertragen. Die meisten Informationen beziehen sich zudem auf Anlagen von Privatpersonen und Unternehmen.

Nutzung, Förderung, Verantwortung

Wie kann der Anlagenbetreiber den erzeugten Solarstrom nutzen?

Der Anlagenbetreiber kann seinen erzeugten EE-Strom entweder

  • zur Volleinspeisung in das Netz,
  • zur Eigenversorgung (bzw. zur direkten Belieferung anderer Verbraucher) innerhalb der Kundenanlage mit Überschusseinspeisung in das Netz oder
  • zum Verbrauch des gesamten EE-Stroms innerhalb der Kundenanlage ("Nulleinspeisung")

nutzen.

Eine Volleinspeisung ist auch „kaufmännisch-bilanziell“ möglich.

Welche EEG-Fördermöglichkeiten bestehen für die Einspeisung von Solarstrom ins Netz?

Bei EE-Anlagen bis 100 kW Leistung kann der Betreiber entweder den ins Netz eingespeisten EE-Strom

  • dem Netzbetreiber überlassen und dafür die EEG-Förderung der Einspeisevergütung in Anspruch nehmen oder
  • an einen Direktvermarkter seiner Wahl verkaufen und dafür die EEG-Förderung der Marktprämie in Anspruch nehmen.
Zur Einordnung:
Solaranlagen auf Einfamilienhäusern haben i.d.R. eine Leistung unter 10 kW; Solaranlagen mit einer Leistung von 30 kW sind so groß wie ein Tennisplatz.

Wie hoch sind die aktuellen EEG-Fördersätze für Solaranlagen?

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils aktuellen EEG-Fördersätze für neue Solaranlagen: EEG-Förderung, Fördersätze 

Veröffentlicht werden die Fördersätze für

  • die Einspeisevergütung,
  • die Ermittlung der Marktprämie („anzulegender Wert“) und
  • den Mieterstromzuschlag.

Die Höhe des Fördersatzes einer EE-Anlage richtet sich nach dem Datum ihrer Inbetriebnahme.

Für den Fall einer Überschusseinspeisung gilt jeweils der gewöhnliche Fördersatz. Bei einer Volleinspeisung kann ein erhöhter Fördersatz in Anspruch genommen werden.

Welche Konzepte und EEG-Fördermöglichkeiten bestehen für die Erschließung der Dachflächen von Mehrparteiengebäuden oder vermieteten Gebäuden mit Solaranlagen?

Für die Erschließung der Dachflächen von Mehrparteiengebäuden oder vermieteten Wohngebäuden bzw. sonstigen Gebäuden für die Solarstrom-Erzeugung werden im Wesentlichen zwei verschiedene Grundkonzepte genutzt:

  • Volleinspeisungs-Modelle mit einer erhöhten EEG-Förderung für die Volleinspeisung ins Netz (per Einspeisevergütung oder Marktprämie), oder
  • Mieterstrom-Modelle

    - mit einer EEG-geförderten (per Mieterstromzuschlag) oder einer ungeförderten Direktlieferung des Solarstroms an die Bewohner des Gebäudes sowie

    - mit einer gewöhnlichen EEG-Förderung für die Überschusseinspeisung ins Netz (per Einspeisevergütung oder Marktprämie)

Weitergehende Informationen zu den Konzepten und Fördermöglichkeiten: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden - Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Welche Rahmenbedingungen sind bei solaren Mieterstrom-Modellen mit Mieterstromzuschlag nach dem EEG zu beachten?

Weitere Informationen zu den Konzepten und Voraussetzungen für solare Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden - Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung

Muss sich der Anlagenbetreiber um die Bilanzierung und Vermarktung des Solarstroms kümmern, den er ins Netz einspeist?

Grundsätzlich ja.

Die Einspeisung von Strom in das Netz und der Bezug (die „Entnahme“) von Strom aus dem Netz müssen stets gemessen und bilanziert werden (§ 4 Abs. 3 StromNZV). Dies ist wichtig, um das Stromsystem stabil zu halten. Zudem kann nur bilanzierter EE-Strom am Strommarkt gehandelt werden und dadurch die Erzeugung aus konventionellen Kraftwerken verdrängen.

Grundsätzlich ist der Betreiber jeder Stromerzeugungsanlage dafür verantwortlich, dass der von ihm erzeugte und ins Netz eingespeiste Strom gemessen, bilanziert und letztlich vermarktet wird. In der Praxis übernimmt bei EE-Anlagen der Netzbetreiber oder ein beauftragter Direktvermarkter diese Aufgabe:

Nimmt der Betreiber der EE-Anlage

  • die Einspeisevergütung in Anspruch, kümmern sich die Netzbetreiber zugleich um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms nach den Vorgaben des EEG-Ausgleichsmechanismus.
  • die Marktprämie in Anspruch und verkauft seine Stromeinspeisung an einen Direktvermarkter, kümmert sich dieser um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms. Dies gilt auch für den Fall einer ungeförderten „sonstigen Direktvermarktung“.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 40, 41.

Was geschieht mit der abgenommenen Stromeinspeisung aus Solaranlagen, die der Einspeisevergütung zugeordnet sind?

Die Anschlussnetzbetreiber müssen die Netzeinspeisung aus EE-Anlagen, die der EEG-Veräußerungsform der Einspeisevergütung zugeordnet sind, nicht nur „kaufmännisch abnehmen“ und bilanzieren, sondern auch an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeben.

Die Übertragungsnetzbetreiber vermarkten den EE-Strom nach eng gesetzten Vorgaben des EEG und der EEV an der Strombörse. Dadurch wird Erzeugung aus konventionellen Kraftwerken am Strommarkt verdrängt. Die Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus dieser Vermarktung decken einen Teil der EEG-Förderkosten.

Die Weitergabe des Stroms vom Stromerzeuger bis zum Letztverbraucher erfolgt über mehrere Stufen (vgl. folgende Abbildung). Im sogenannten EEG-Wälzungsmechanismus sind die ersten vier Stufen für die (bilanzielle) Wälzung des EE-Stroms gesetzlich vorgegeben. Die (finanzielle) Wälzung und der Ausgleich der EEG-Förderkosten (hier für die Einspeisevergütung) ist seit 2023 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.

Bilanzieller und finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus im Fall der EinspeisevergütungAbbildung: Bilanzieller und finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus im Fall der Einspeisevergütung

Was geschieht mit der abgenommenen Stromeinspeisung aus Solaranlagen, die der Direktvermarktung zugeordnet sind?

Anders als im Fall der „Einspeisevergütung“ verkauft der Anlagenbetreiber in der „Direktvermarktung“ seinen ins Netz gespeisten EE-Strom an einen Direktvermarkter seiner Wahl.

Es bleibt den Parteien überlassen, die Modalitäten und Details vertraglich zu regeln (z.B. in einem Direktvermarktungsvertrag, in dem u.a. Regelungen zur Messung, Steuerung, Abnahme und Abrechnung des EE-Stroms und der erbrachten Dienstleistungen getroffen werden können).

In aller Regel wird vereinbart, dass sich der Direktvermarkter insbesondere um die Abnahme, Bilanzierung und weitere Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms am Strommarkt kümmert. Je nach vertraglicher Gestaltung übernimmt der Direktvermarkter teilweise auch die Abwicklung der Marktprämie oder andere Dienstleistungen für den Anlagenbetreiber. Die marktlichen Gestaltungsmöglichkeiten können für sehr verschiedene Vermarktungsmodelle und Angebote genutzt werden.

Die folgende Abbildung skizziert die (bilanzielle) Weitergabe und Verwertung des EE-Stroms am Beispiel eines gewöhnlichen Direktvermarktungsmodells. Die Vermarktung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die (finanzielle) Wälzung und der Ausgleich der EEG-Förderkosten (hier für die Marktprämie) ist seit 2023 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt.

Bilanzieller und finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus im Fall der Direktvermarktung mit MarktprämieAbbildung: Finanzieller EEG-Ausgleichsmechanismus am Beispiel einer Direktvermarktung mit Marktprämie

Muss jede EE-Anlage einer EEG-Veräußerungsform zugeordnet sein?

Ja.

Der Betreiber einer EE-Anlage muss sicherstellen, dass seine Anlage (und somit auch die Stromeinspeisung aus der Anlage ins Netz) stets einer der EEG-Veräußerungsformen gegenüber dem Netzbetreiber zugeordnet ist (§§ 21b und 21c EEG):

  • der „Einspeisevergütung“
  • der geförderten Direktvermarktung („Marktprämie“) oder
  • der ungeförderten Direktvermarktung („sonstige Direktvermarktung“)

Für die Inanspruchnahme des „Mieterstromzuschlags“ muss die Solaranlage doppelt zugeordnet werden: Zum einen zur Veräußerungsform des „Mieterstromzuschlags“ (hinsichtlich der Mieterstromlieferungen innerhalb der Kundenanlage) und zum anderen zu einer der drei oben genannten Veräußerungsformen (hinsichtlich der ins Netz gespeisten Strommengen).

Durch die Zuordnung werden zugleich zwei Fragen geklärt:

  • einerseits die Frage, ob eine EEG-Förderung für den ins Netz gespeisten EE-Strom in Anspruch genommen wird (Einspeisevergütung, Marktprämie) oder nicht (sonstige Direktvermarktung), und
  • anderseits die Frage, wer sich um die Bilanzierung und Vermarktung des ins Netz gespeisten EE-Stroms kümmert (der Netzbetreiber im Fall der Einspeisevergütung oder der beauftragte Direktvermarkter im Fall der geförderten oder ungeförderten Direktvermarktung).
Ein Verstoß gegen die Zuordnungspflichten kann eine Sanktionszahlung nach sich ziehen.

Welcher EEG-Veräußerungsform werden EE-Anlagen mit weniger als 200 kW vorerst zugeordnet, wenn der Anlagenbetreiber die rechtzeitige Zuordnung versäumt?

EE-Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner als 200 kW, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, werden automatisch der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet (§ 21c Abs. 1 Satz 3 EEG). Solange die EE-Anlage so zugeordnet ist, kümmert sich der Netzbetreiber „unentgeltlich“ um die Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten EE-Stroms: Der Anlagenbetreiber muss für diesen „Service“ nichts zahlen, erhält aber auch keine Förderzahlung.

Möchte der Anlagenbetreiber Förderzahlungen in Anspruch nehmen, kann er – auch nach einer automatischen (Erst-)Zuordnung – für spätere Monate aus der unentgeltlichen Abnahme in eine andere EEG-Veräußerungsform wechseln (z.B. in die „reguläre“ Einspeisevergütung). Ein Wechsel ist stets zum Ersten eines Monats mit einer Vorlauffrist von einem Monat möglich (§ 21c Abs. 1 Satz 1 EEG).

Kann der Anlagenbetreiber den ins Netz eingespeisten Solarstrom dem Netzbetreiber auch unentgeltlich zur Abnahme überlassen („unentgeltliche Abnahme“)?

Ja. Der Anlagenbetreiber kann die EE-Anlage (mit einer installierten Leistung < 200 kW) der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen.

Die „unentgeltliche Abnahme“ ist mit den Solarpaket-Änderungen 2024 im EEG als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform der „Einspeisevergütung“ eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechte und Pflichten wie im Fall einer „regulären“ Einspeisevergütung: Der Strom ist dementsprechend wie jeder andere „einspeisevergütete“ EE-Strom zu behandeln und nach den Vorgaben des EEG-Ausgleichsmechanismus von den Netzbetreibern abzunehmen, zu bilanzieren, zu wälzen und zu vermarkten.

Die „Unentgeltlichkeit“ dieser Abnahme ist wechselseitig: Der Anlagenbetreiber zahlt kein Entgelt für diesen Bilanzierungs- und Vermarktungs-Service und der Netzbetreiber zahlt keine EEG-Förderung für den abgenommenen EE-Strom.

Die „unentgeltliche Abnahme“ wird in der Praxis aus sehr verschiedenen Gründen gewählt.

  • Häufig geht es dabei um eine Vereinfachung der Abwicklung (insbesondere bei sehr kleinen Anlagen). Die Sonderregelungen für „Steckersolargeräte“ setzen daher z.B. zwingend voraus, dass diese Anlagen der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet sind (vgl. FAQ Wann gilt eine Balkon-Solaranlage als „Steckersolargerät“ im Sinne der Sonderregelungen des EEG?).
  • Durch die Leistungsgrenze < 200 kW können jedoch auch EE-Anlagen in dem Segment > 100 kW bis < 200 kW, die eigentlich unter die Direktvermarktungspflicht fallen, von dem Abnahme-„Service“ der Netzbetreiber profitieren (z.B. wenn sie aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit ihrer Überschusseinspeisung Schwierigkeiten haben, einen Abnehmer am Markt zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren).

Kann der Anlagenbetreiber die „unentgeltliche Abnahme“ nutzen, um eine unzulässige „Kumulierung“ von verschiedenen Förderungen für die Solaranlage zu vermeiden?

Ja.

Die Nicht-Inanspruchnahme von (zusätzlichen) EEG-Förderzahlungen kann z.B. erforderlich sein, um eine beihilferechtswidrige „Kumulierung“ von verschiedenen Förderungen für die Solaranlage zu vermeiden (vgl. § 80a EEG).

Der Anlagenbetreiber kann die „unentgeltlichen Abnahme“ auch zu diesem Zweck nutzen: Er nimmt zwar den damit verbundenen „Service“ in Anspruch, dass der Netzbetreiber sich um die Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Solarstroms kümmert, erhält aber keine EEG-Förderzahlungen. Die Inanspruchnahme der „unentgeltlichen Abnahme“ ist daher nach den Vorgaben zum Kumulierungsverbot ausdrücklich nicht als „Zahlung“ anzurechnen (§ 80a Satz 2 EEG).

Beispiel: Der Anlagenbetreiber nimmt eine KfW-Förderung für die Solaranlage in Anspruch, die bedingt, dass zusätzlich zu dieser Förderung „keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten“ in Anspruch genommen wird.

Vor der Einführung der „unentgeltlichen Abnahme“ im EEG (mit den „Solarpaket“-Änderungen 2024) blieb nur die Möglichkeit, einen „Verzicht“ auf die Auszahlung der Einspeisevergütung mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Jetzt kann der Betreiber einer EE-Anlage < 200 kW die „unentgeltliche Abnahme“ (formell als Unterkategorie zur „Einspeisevergütung“) als gesetzlich ausgestaltete Variante ohne EEG-Förderzahlung wählen.

Anmeldung, Anschluss, Registrierung

Kann die Solaranlage auch „mittelbar“ über die Kundenanlage ans Netz angeschlossen werden?

Ja.

Für EE-Anlagen sieht das EEG spezielle Regelungen für ihren vorrangigen Anschluss ans Netz vor. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn die Solaranlage über die Kundenanlage, also über die Stromleitungen im Haus, mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden wird. Ein solcher „mittelbarer“ Netzanschluss entspricht heute dem Standardfall beim Anschluss von Aufdach- und Balkon-Solaranlagen.

Weitere Informationen: Netzanschluss EE-Anlagen

Ist eine Volleinspeisung auch bei einem mittelbaren Netzanschluss der Solaranlage über die Kundenanlage („kaufmännisch-bilanziell“) möglich?

Ja.

Der Solarstrom vom Dach kann entweder unmittelbar über einen separaten Anschluss oder auch mittelbar über die Kundenanlage vollständig ins Netz eingespeist werden. Bei einem mittelbaren Anschluss ist dies durch eine „kaufmännisch-bilanzielle“ Volleinspeisung des erzeugten EE-Stroms möglich (§ 11 Abs. 2 EEG). In beiden Fällen kann die erhöhte Förderung für eine Volleinspeisung in Anspruch genommen werden.

Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung wird der erzeugte Strom physikalisch wie bei einer gewöhnlichen Überschusseinspeisung zunächst in die Kundenanlage gespeist und dort zumindest anteilig verbraucht. Zu Abrechnungs- und Bilanzierungszwecken werden jedoch sowohl die physikalischen Einspeisemengen in das Netz als auch – in entsprechender Weise – die physikalischen Entnahmemengen aus dem Netz bilanziell so korrigiert, als sei der gesamte erzeugte Strom in das Netz eingespeist und dementsprechend spiegelbildlich zugleich auch mehr Strom zur Deckung der Stromverbräuche in der Kundenanlage aus dem Netz entnommen (und somit vom Stromlieferanten geliefert) worden. Dies setzt eine entsprechende Messung der Erzeugung und eine beidseitige Bilanzierung und Abrechnung anhand der kaufmännisch-bilanziell korrigierten Werte sowohl auf Seiten der Netzeinspeisung als auch der Netzentnahme voraus.

Weitergehende Informationen: Hinweis 2021/2 zur kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung (pdf / 323 KB)

Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?

Ja, wenn der vorhandene Zähler noch nicht dazu geeignet ist, muss er getauscht werden, um die Einspeisung des Stroms in das Netz zu erfassen. Dies ist u.a. erforderlich, damit der EE-Strom bilanziert und vermarktet und damit die EEG-Förderung gezahlt werden kann.

Der Messstellenbetreiber wird in diesem Fall den bisherigen Bezugszähler beispielsweise durch einen sogenannten Zweirichtungszähler austauschen, wenn die Einspeisung nicht dauerhaft und zu jeder Zeit durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist.

Ist der bisherige Bezugszähler ein einfacher Ferrariszähler, könnte ohne den Austausch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zähler durch die Stromeinspeisung „rückwärts“ läuft. Dadurch würde im Hinblick auf die Strombezüge widerrechtlich vorgetäuscht, dass weniger Strom von dem Lieferanten aus dem Netz geliefert und vom Kunden verbraucht wurde, als dies tatsächlich der Fall ist. Der Austausch ist daher auch zur Vermeidung von zivilrechtlichen Forderungen und etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen wichtig.

Weitere Informationen zu Balkon-Solaranlagen: FAQ Ist ein Zähleraustausch auch bei Balkon-Solaranlagen erforderlich?

Muss die Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Ja.

Auch nach den Vorgaben zum vorrangigen Netzanschluss von EE-Anlagen muss ein vorheriges Netzanschlussbegehren und die Klärung weiterer Angaben gegenüber dem Netzbetreiber erfolgen, damit die EE-Anlage so schnell wie möglich angeschlossen und in Betrieb genommen werden kann.

Nach Anschluss und Inbetriebnahme der Anlage erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die EEG-Förderzahlungen. Auch dafür benötigt der Netzbetreiber Angaben vom Anlagenbetreiber.

Praxistipp:
In der Regel übernimmt der beauftragte Installateur (oder Verkäufer) der Solaranlage für seine Kundinnen und Kunden die Mitteilung und Klärung der erforderlichen Angaben für den Netzanschluss gegenüber dem Netzbetreiber.

Weitere Informationen: Netzanschluss EE-Anlagen

Weitere Informationen zur Netzbetreiber-Anmeldung bei Balkon-Solaranlagen: FAQ Muss auch eine Balkon-Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Muss die Solaranlage im Marktstammdatenregister registriert werden?

Ja.

Jede EE-Anlage muss innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister  (MaStR) registriert werden.

Besonders für Aufdach-Solaranlagen kann dies ohne größeren Aufwand erledigt werden und erspart später allen Beteiligten weitere Bürokratie: Anschließend reicht die Angabe der MaStR-Nummer, um zu klären, von welcher Anlage die Rede ist und welche Stammdaten dazugehören.

Praxistipp:
Häufig übernimmt der beauftragte Installateur (oder Verkäufer) der Solaranlage auch die Registrierung im Marktstammdatenregister für seine Kundinnen und Kunden.

Ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung im Marktstammdatenregister kann unter anderem eine Sanktionszahlung nach sich ziehen.

Weitere Informationen zur MaStR-Registrierung bei Balkon-Solaranlagen: FAQ Muss auch eine Balkon-Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Sanktionszahlungen bei Pflichtverstößen gegen das EEG

Wann fallen Sanktionszahlungen an?

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Betreiber einer EE-Anlage dazu verpflichtet, bei bestimmten Verstößen gegen seine gesetzlichen Pflichten eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten (sog. „Sanktionszahlungen“).

Welche Pflichtverstöße zu einer Zahlung führen, ist gesetzlich vorgegeben (§ 52 Abs. 1 EEG). Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur

Können Sanktionszahlungen bereits für Monate anfallen, in denen die EE-Anlage noch nicht an das Netz angeschlossen war?

Nein.

Sanktionszahlungen fallen je Kalendermonat an, in dem (wenn auch nur zeitweise) ein „Pflichtverstoß“ gegen bestimmte Pflichten aus dem gesetzlichen EEG-Schuldverhältnis zwischen dem Anlagen- und dem Netzbetreiber vorliegt oder andauert. Ein solcher sanktionsauslösender Pflichtverstoß kommt nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur allerdings frühestens für den Monat in Betracht, in dem die EE-Anlage ans Netz angeschlossen wird. Ab diesem Monat gibt es erstmals einen „Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist“, wie es die Zahlungspflicht voraussetzt (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2023).

Wann löst ein Verstoß gegen die Pflichten zur Registrierung der EE-Anlage im Marktstammdatenregister eine Sanktionszahlung aus?

Eine Sanktionszahlung fällt u.a. dann an, wenn der Betreiber der EE-Anlage es versäumt,

  • die für die Registrierung erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister zu übermitteln (nach der Marktstammdatenregisterverordnung) und es zudem versäumt,
  • die EEG-Jahresmeldung rechtzeitig (spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres) gegenüber dem Netzbetreiber mitzuteilen (nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).

Die Sanktion wird nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur zur aktuellen Regelung (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023) nur dann ausgelöst, wenn ein „Doppelverstoß“ gegen diese beiden Pflichten vorliegt. Im Unterschied zu der bis Ende 2022 geltenden – insoweit strengeren – Vorgängerregelung (§ 52 EEG 2021) führt ein Verstoß allein gegen die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister noch nicht zu einer Sanktionszahlung.

Die fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister „hemmt“ allerdings die Auszahlung von Förderzahlungen (§ 23 MaStRV). Der Netzbetreiber kann die auflaufenden Förderansprüche erst nach der Registrierung im Marktstammdatenregister auszahlen.

Die Sanktionszahlungen fallen nach der aktuellen Regelung je Kalendermonat an, in dem (zumindest zeitweise) die jeweiligen Pflichtverstöße auftreten. Da die EEG-Jahresmeldung bis zum 28. Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres beim Netzbetreiber vorliegen muss (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG), ist ein (doppelter) Pflichtverstoß erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

Beispiel:

Grafik zeitlicher Ablauf Sanktionszahlungen vor Registrierung

In dem Beispiel führt die fehlende Registrierung der neu in Betrieb genommenen EE-Anlage von Beginn an zu einer Hemmung der Förderzahlungen bis zu ihrer Registrierung (dünner Pfeil, hellorange). Die Sanktionszahlungen (dicker Pfeil, dunkelorange) fallen nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur hingegen erst für die Monate nach Ablauf der Frist für die EEG-Jahresmeldung an bis einschließlich des Monats, in dem der Anlagenbetreiber die letzte der beiden Pflichten (nachträglich) erfüllt. Mit der nachträglichen Erfüllung beider Pflichten verringern sich zudem rückwirkend die monatlichen Sanktionszahlungen um 80%.

Muss ein bereits eingetretener Pflichtverstoß schnellstmöglich abgestellt werden?
Können dadurch weitere monatliche Sanktionszahlungen vermieden und die Zahlungen ggf. rückwirkend verringert werden?

Ja.

Auch dann, wenn ein Pflichtverstoß bereits eingetreten ist und eine Sanktionszahlung ausgelöst hat, muss der Anlagenbetreiber die versäumten Pflichten so schnell wie möglich nachholen. Dies ist auch wichtig, um weitere Sanktionszahlungen für jeden Monat mit fortbestehendem Pflichtverstoß zu vermeiden.

Zudem verringert sich die zu leistende Sanktionszahlung in einigen Fällen rückwirkend um 80% (von 10 auf 2 Euro je Kilowatt installierter Leistung der EE-Anlage je Kalendermonat), sobald die Pflichten nachträglich erfüllt werden (§ 52 Abs. 3 EEG).

Unabhängig vom Anfallen einer Sanktionszahlung ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, Pflichtverstöße gegen das EEG von vornherein zu vermeiden.

Muss der Netzbetreiber die Sanktionszahlung erheben?

Ja.

Wenn der Betreiber der EE-Anlage gegen eine der aufgeführten EEG-Pflichten verstößt, muss der Netzbetreiber die gesetzlich vorgesehene Zahlung erheben.

Das Geld fließt nicht „in die eigene Tasche“ des Netzbetreibers, sondern auf das EEG-Konto zur Finanzierung der EEG-Förderkosten.

Können die Sanktionszahlungen direkt mit Abschlagszahlungen für die EEG-Förderung verrechnet werden?

Ja.

Bei EE-Anlagen, die Förderzahlungen nach dem EEG erhalten, ist die Aufrechnung von Sanktionszahlungen und EEG-Förderzahlungen eine naheliegende Möglichkeit, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Rat zur Praxis: Es erscheint sinnvoll, wenn der Netzbetreiber den Betreiber der EE-Anlage möglichst frühzeitig auf einen Pflichtverstoß und damit einhergehende Sanktionszahlungen aufmerksam macht, damit dieser den Verstoß schnellstmöglich abstellen und weitere Sanktionszahlungen vermeiden kann. Auch aus diesem Grund bietet es sich an, monatliche Sanktionszahlungen bereits mit Abschlagszahlungen auf die Förderung zu verrechnen und den Anlagenbetreiber darauf aufmerksam zu machen.

Die Verantwortung für die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten und die Leistung von Sanktionszahlungen bei Verstößen bleibt jedoch bei dem jeweiligen Anlagenbetreiber.

Wer ist mein Ansprechpartner, wenn ich Fragen zur Sanktionszahlung habe oder sie für fehlerhaft halte?

Die Zahlung ist gegenüber dem Netzbetreiber zu leisten. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Netzbetreibers. Die Zahlungspflicht ist Teil des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das nach dem EEG automatisch zwischen dem Anlagen- und dem Netzbetreiber entsteht.

Fragen und Probleme zu den Sanktionszahlungen sind daher mit dem Netzbetreiber zu klären.

Im Streitfall bestehen die üblichen zivilrechtlichen Klärungsmöglichkeiten, einschließlich einer möglichen Klage vor den Zivilgerichten. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen und einem Schlichtungsbegehren zu den Sanktionszahlungen an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden. (Internetseite: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de)

Kann ich die Bundesnetzagentur auf Probleme bei den Sanktionszahlungen hinweisen?

Ja.

Hinweise aus der Praxis sind wichtig, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können.

Eine Rechtsberatung zur Rechtmäßigkeit oder Höhe der Sanktionszahlungen im Einzelfall ist der Bundesnetzagentur jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der Bundesnetzagentur erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.

Weitere Fragen zu Solar- und EE-Anlagen

Wem gehört der erzeugte Solarstrom?

Der erzeugte Strom gehört zunächst dem Betreiber der jeweiligen EE-Anlage. Er kann bestimmen, wofür er den Strom nutzt und ist zugleich für diesen verantwortlich. Als Anlagenbetreiber kann er die Fördermöglichkeiten und Rechte nach dem EEG in Anspruch nehmen und muss die gesetzlichen Pflichten einhalten.

Wer ist Betreiber der Solaranlage?

Meistens liegt die Antwort auf der Hand: Häufig handelt es sich bei dem Anlagenbetreiber z.B. um den Eigentümer der Solaranlage, der sie auf dem Dach seines Hauses installiert und betreibt.

Der Betreiber muss jedoch nicht zwingend zugleich Eigentümer der EE-Anlage oder des Hauses sein. Auch der Mieter oder Pächter einer EE-Anlage und/oder des Hauses kann je nach Einzelfall beispielsweise der Betreiber sein.

Nach der Definition des EEG ist Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von EE-Strom nutzt.

Nach den konkretisierenden Kriterien des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Betreiberstellung kommt es darauf an, wer

  • die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt,
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  • das wirtschaftliche Risiko trägt.

Jede EE-Anlage wird von einer Person (zum Beispiel einem Menschen, einer GbR oder einem Unternehmen) betrieben.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 22, 23 und 30-32.

Gilt das EEG auch für „Inselanlagen“ ohne Netzverknüpfung?

Nein.

Sowohl die Regelungen zur Förderung als auch die sonstigen Rechte und Pflichten des EEG (z.B. zum Netzanschluss, zum Einspeisevorrang, zu technischen Anforderungen, zu Mitteilungs- und Zuordnungspflichten usw.) setzen eine unmittelbare oder mittelbare Verknüpfung zwischen der EE-Anlage und dem Netz voraus.

In aller Regel besteht jedoch eine Netzverknüpfung (z.B. mittelbar über die Kundenanlage), so dass das EEG anwendbar ist.

Echte „Inselanlagen“ sind äußerst selten: siehe nachfolgende FAQ.

Führt der Einbau einer technischen Einrichtung zur zeitweisen Netztrennung zu einer „Inselanlage“?

Nein.

Bei echten Inselanlagen muss jede Verbindung zum Netz der allgemeinen Versorgung sowohl unmittelbar als auch mittelbar ausgeschlossen sein. Die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung ins Netz als auch der Strombezug aus dem Netz muss dauerhaft ausgeschlossen sein.

Eine „Inselanlage“ wäre z.B. die Solaranlage auf dem Dach einer autarken Almhütte ohne Netzanschluss.

Technische Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach den Anforderungen des Anschlussnutzers wiederherstellen können (z.B. „Schalterlösungen“), begründen keine „Inselanlage“.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 55, 56.

Gilt das EEG auch für „Nulleinspeiseanlagen“?

Ja.

EE-Anlagen, die über eine Kundenanlage (mittelbar) mit dem Netz verbunden sind, sind keine „Inselanlagen“. Das gilt auch dann, wenn der erzeugte EE-Strom ausschließlich innerhalb der Kundenanlage verbraucht wird und durch technische Einrichtungen dauerhaft sichergestellt ist, dass keinerlei Strom ins Netz fließt („Nulleinspeiseanlagen“).

Bei echten Inselanlagen muss jede Verbindung zum Netz der allgemeinen Versorgung - sowohl unmittelbar als auch mittelbar - ausgeschlossen sein. Die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung ins Netz als auch der Strombezug aus dem Netz muss dauerhaft ausgeschlossen sein.

Die Inanspruchnahme einer Förderung ist keine Voraussetzung für die grundsätzliche Anwendbarkeit des EEG.

Gilt das EEG auch für ungeförderte und ausgeförderte Solaranlagen?

Ja.

Auch EE-Anlagen, für die keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird (oder nach dem Förderende nicht mehr in Anspruch genommen werden kann), sind und bleiben EE-Anlagen im Sinne des EEG. Die verschiedenen im EEG gesetzlich vorgegebenen Rechte und Pflichten des Betreibers der EE-Anlage und des Netzbetreibers betreffen nicht allein Förderregelungen. Die nicht förderbezogenen Regelungen gelten unabhängig davon, ob ein Förderanspruch besteht. Das EEG sieht zudem teilweise spezielle Regelungen für „ausgeförderte“ EE-Anlagen (bis 100 kW) vor.

Erzeugt die Solaranlage auch dann Strom, wenn das Netz zwischenzeitig gestört sein sollte?

Nein.

Die Stromerzeugung aus Solaranlagen und Stromspeichern ist regelmäßig darauf angewiesen, dass eine Verbindung zum Netz besteht und der Wechselrichter sich mit der Netzfrequenz (50 Hz) synchronisieren kann. Wenn das Netz (zum Beispiel nach einem Schaden an einer Stromleitung) ausnahmsweise ausfällt, schalten sich die Wechselrichter ab und die Anlage erzeugt keinen Strom mehr.

Eine vom Netz unabhängige (autarke) Stromversorgung mit der Solaranlage und dem Stromspeicher ist daher nur möglich, wenn mit entsprechendem Zusatzaufwand die Anlage so ertüchtigt wird, dass sie auch ohne Netz Strom erzeugt. Angesichts sehr geringer Ausfallzeiten des Stromnetzes in Deutschland wird nur selten in diese zusätzliche technische Ausrüstung investiert.

Wie hoch ist die „installierte Leistung“ einer EE-Anlage?

Manche EEG-Regelungen gelten nur für EE-Anlagen bis zu (oder ab) einer bestimmten Leistung. Es ist darum wichtig, die Leistung der EE-Anlage richtig einzuordnen.

Die „installierte Leistung“ einer EE-Anlage entspricht nach den Vorgaben des EEG ihrer elektrischen Wirkleistung, die sie „bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann“.

Der Wert gibt also sinngemäß an, was die EE-Anlage nach Standard-Testbedingungen auf gewisse Dauer maximal leisten kann. In der Regel ergibt sich die installierte Leistung aus dem Typenschild der EE-Anlage oder der Bescheinigung des Herstellers über die Nennleistung.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 76.

Bei einer Solaranlage wird die installierte Leistung in Wp (Watt Peak) oder kWp (Kilowatt peak) angegeben. Beispiel: Werden auf dem Dach eines Einfamilienhauses 20 Solarmodule mit je 350 Wp neu installiert, geht es zusammengefasst um eine Solaranlage mit einer installierten Leistung von 7 kWp (= 7.000 Wp). Werden z.B. zwei Jahre später vier weitere Solarmodule mit je 350 Wp ergänzt, so handelt es sich zusammengefasst um eine zusätzliche (zweite) Solaranlage mit einer installierten Leistung von 1,4 kWp (1.400 Wp).
Auf die Leistung des Wechselrichters kommt es für die „installierte Leistung“ der Solaranlage nach dem EEG nicht an. (Außerhalb des EEG kann es insbesondere im Rahmen der technischen Anforderungen des VDE zum vereinfachten Anschluss von Balkon-Solaranlagen auf die Leistung des Wechselrichters ankommen.)
Praxistipp:
In der Regel klärt der beauftragte Installateur (oder Verkäufer) der Solaranlage gegenüber dem Netzbetreiber die jeweils maßgebliche „installierte Leistung“ für seine Kundinnen und Kunden.

Können technische oder softwareseitige Veränderungen an der EE-Anlage zu einer Verringerung oder Erhöhung ihrer „installierten Leistung“ führen?

Ja.

Die „installierte Leistung“ kann sich grundsätzlich durch nachträgliche technische (oder softwareseitige) Veränderungen an der EE-Anlage ändern.

Auswirkungen auf die installierte Leistung ergeben sich jedoch nur, wenn die technischen (oder softwareseitigen) Komponenten der EE-Anlage selbst verändert werden und diese Veränderung tatsächlich und dauerhaft die Höhe ihrer elektrischen Wirkleistung i.S.d. hier genannten EEG-Vorgaben ändert.

Keine Auswirkungen auf die installierte Leistung haben dagegen Veränderungen oder Maßnahmen, die an technischen Einrichtungen außerhalb der EE-Anlage vorgenommen werden, auch wenn diese das Leistungsvermögen mittelbar beeinflussen können (z.B. Veränderungen am Wechselrichter zur Solaranlage).

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der damaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 76, 77.

Wie hoch ist die „installierte Leistung“, wenn Betriebsmodi mit unterschiedlichen Leistungswerten gewählt werden können?

Wenn bei einer EE-Anlage z.B. durch technische oder softwareseitige Einstellungen zwischen Betriebsmodi mit unterschiedlichem Leistungsvermögen ausgewählt werden kann, ist für die Bestimmung ihrer installierten Leistung der Betriebsmodus mit der höchsten elektrischen Wirkleistung i.S.d. hier genannten EEG-Vorgaben relevant.

Beispiel 1: Die installierte Leistung einer EE-Anlage von 105 kW bleibt auch dann in dieser Höhe bestehen, wenn der Anlagenbetreiber eine technische oder softwareseitige Möglichkeit zur Leistungsdrosselung (bzw. Leistungswahl) nutzt und z.B. einen Betriebsmodus mit einer maximalen Leistung von 95 kW auswählt.
Beispiel 2: Die installierte Leistung einer EE-Anlage von bisher 95 kW erhöht sich auf 105 kW, wenn z.B. das ausgeführte Softwareupdate des Herstellers einen Betriebsmodus mit einer höheren elektrischen Wirkleistung (von bis zu 105 kW) ermöglicht. Ob der Anlagenbetreiber diese Möglichkeit zur Leistungserhöhung (bzw. Leistungswahl) nutzt oder weiterhin einen Betriebsmodus geringerer Leistung wählt, ist nicht entscheidend.

Weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 77.

Können die geringfügigen Verbräuche der Wechselrichter von volleinspeisenden Solaranlagen den Stromverbräuchen im Haus mit zugerechnet werden, so dass kein zusätzlicher Bezugsstromvertrag mehr erforderlich ist?

Ja, eine Ausnahmeregelung (§ 10c EEG) eröffnet diese Möglichkeit für bestimmte Sonderkonstellationen.

Zu den Voraussetzungen der neuen Regelung gehört, dass es sich insbesondere um eine volleinspeisende Solaranlage ≤ 100 kW handelt, die auf einem Gebäude errichtet ist, in dem der Betreiber der Solaranlage Strom auch über eine weitere Entnahmestelle verbraucht. Außerdem darf über die Entnahmestelle der Solaranlage kein Strom für andere Verbräuche als die für die geringfügigen Verbräuche der Solaranlage einschließlich ihres Wechselrichters entnommen werden. Dies ist bei Anlagen in der Volleinspeisung typischerweise gegeben.

Beispiel: Jemand betreibt eine Solaranlage auf dem Dach seines Hauses und speist den erzeugten Strom per „Volleinspeisung“ ins Netz. Der Betreiber wohnt in dem Haus und hat bisher zwei Stromlieferverträge: Die Bezugsmengen für die gewöhnlichen Haushaltsverbräuche werden mit einem (Einrichtungs-) Zähler erfasst und über „Liefervertrag A“ abgerechnet. Die geringfügigen Bezugsmengen für die Wechselrichterverbräuche der Solaranlage werden über einen eigenständigen (Zweirichtungs-) Zähler erfasst und über „Liefervertrag B“ abgerechnet.

Wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen, kann diese Person verlangen, dass der Strombezug für ihre geringfügigen Wechselrichterverbräuche nach Kündigung und Beendigung des separaten „Liefervertrags B“ dem Strombezug für ihre Haushalsverbräuche mit zugerechnet wird, so dass die Gesamtverbräuche an den beiden Entnahmestellen letztlich über „Liefervertrag A“ abgerechnet werden können.

Aufgrund der Zurechnung ist dann nur noch ein Liefervertrag erforderlich. Die Erforderlichkeit für einen zusätzlichen Liefervertrag für die geringfügigen Wechselrichterverbräuche der Solaranlage (mit eigenem Grundpreis) entfällt.

Hintergrund: Volleinspeisende Solaranlagen sind häufig über einen eigenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen. Über diesen Anschluss werden zum Beispiel nachts Strommengen für die „Stillstandsverbräuche“ der Solaranlage (insbesondere ihres Wechselrichters) bezogen. Die Einspeisestelle wird damit zeitweise auch als Entnahmestelle genutzt. Auch für solche geringfügigen Bezugsmengen ist grundsätzlich ein eigener Stromliefervertrag erforderlich. Die Ausnahmeregelung macht diesen zusätzlichen Vertrag unter den o.g. Voraussetzungen entbehrlich.

Weitere Informationen:

An wen ist das „Verlangen“ zur Zurechnung der geringfügigen Wechselrichterverbräuche von volleinspeisenden Solaranlagen zu richten?

In der gesetzlichen Ausnahmeregelung ist nicht konkret ausgeführt, an wen der Anlagenbetreiber/Letztverbraucher sein Zurechnungs-„Verlangen“ richten muss (§ 10c EEG). Es bleiben Spielräume für praxistaugliche Umsetzungen der Branche.

Es dürfte dabei klar sein, dass das Verlangen jedenfalls den Netzbetreiber erreichen muss. Dieser muss die Voraussetzungen für die Zuordnung prüfen und diese – auch im Rahmen der Marktkommunikation – letztlich ermöglichen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (zur grundsätzlichen Möglichkeit „ruhende Marktlokationen“ auch für die Zuordnung geringfügiger Verbräuche nach § 10c EEG zu nutzen, vgl. Mitteilung Nr. 42 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation).

Eine Abstimmung ist darüber hinaus mit dem bisherigen Lieferanten der Strombezüge für die Wechselrichterverbräuche der Solaranlage erforderlich, damit die Zuordnung dieser geringfügigen Bezugsmengen zu den sonstigen gewöhnlichen Haushaltsverbräuchen zeitgleich mit der Beendigung des bisherigen Liefervertrages für die Wechselrichterverbräuche beginnt. Sofern die Bezugsmengen an den beiden Entnahmestellen bisher von zwei verschiedenen Stromlieferanten geliefert wurden, sollte auch der Lieferant der Strombezüge für die gewöhnlichen Haushaltsverbräuche rechtzeitig informiert werden.

Balkon-Solaranlagen

Was ist eine Balkon-Solaranlage?

Solaranlagen können auch in Form von Balkon-Solaranlagen betrieben werden. Weitere übliche Bezeichnungen für solche Anlagen sind z.B. Balkonkraftwerk, Balkon-PV, Steckersolargerät oder steckerfertige PV-Anlage.

Balkon-Solaranlagen werden in der Regel direkt über eine Steckdose an den Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen und bestehen insbesondere aus

  • einem oder wenigen Solarmodulen (während Module für Aufdachanlagen häufig eine installierte Leistung von 300 Watt und mehr aufweisen, werden in Balkon-Solaranlagen oft Module mit deutlich geringerer Leistung verwendet) und
  • einem Wechselrichter, der den erzeugten Gleichstrom in den im Haushalt nutzbaren Wechselstrom umwandelt (Wechselrichter von Balkon-Solaranlagen haben derzeit in der Regel eine Leistung von bis zu 600 Watt).

Gelten die EEG-Regelungen auch für Balkon-Solaranlagen? Gibt es Sonderregelungen für Steckersolargeräte?

Ja.

Die Regelungen des EEG gelten grundsätzlich in gleicher Weise wie für andere Solaranlagen auch für Balkon-Solaranlagen. Der Betreiber kann daher grundsätzlich die gleichen Rechte in Anspruch nehmen wie Betreiber von anderen Solaranlagen innerhalb der jeweiligen Leistungsklasse. Es sind grundsätzlich auch die gleichen Voraussetzungen und Pflichten einzuhalten.

Für „Steckersolargeräte“, die seit dem Inkrafttreten der EEG-Änderungen durch das „Solarpaket“ (16. Mai 2024) erstmals in Betrieb genommen werden, sind im EEG verschiedene Sonderregelungen vorgesehen. Für vorher in Betrieb genommene Anlagen gelten sie nicht.

Wann gilt eine Balkon-Solaranlage als „Steckersolargerät“ im Sinne der Sonderregelungen des EEG?

Steckersolargerät
Ein „Steckersolargerät“ ist im EEG definiert als „ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“ (§ 3 Nr. 43 EEG).

Maximale Leistungswerte
Die jeweiligen Sonderregelungen des EEG sind auf Steckersolargeräte bis zu bestimmten maximalen Leistungswerten anwendbar:

  • Die „installierte Leistung“ (Modulleistung) der angeschlossenen Steckersolargeräte darf maximal 2.000 Watt (2 kW) betragen.
  • Die „Wechselrichterleistung“ ist auf insgesamt 800 VA beschränkt.  

Zusammenrechnung bei mehreren Steckersolargeräten
Es können auch mehrere Steckersolargeräte (zeitgleich oder zeitversetzt) nach den Sonderregelungen des EEG angeschlossen werden, solange die maximalen Leistungswerte in der Summe nicht überschritten werden. Zusammenzurechnen sind dabei alle Steckersolargeräte hinter derselben „Entnahmestelle“ (i.d.R. Marktlokation), über die der Verbraucher den Strom bezieht.

Beispiel: Eine Person schließt auf den Balkonen ihrer Wohnung (oder ihres Hauses) zunächst ein Steckersolargerät mit einer installierten Modulleistung von 800 Watt (0,8 kW) und einer Wechselrichterleitung von 600 VA nach den EEG-Sonderregelungen an. Möchte sie später (oder auch zeitgleich) ein zweites Steckersolargerät mit denselben Leistungswerten anschließen, kann sie dafür – nach den Leistungswerten in diesem Beispiel – nicht die Sonderregelungen des EEG nutzen, da die maximale Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle mit zusammengerechnet 1.200 VA den Maximalwert von 800 VA überschreiten würde.

Möchte der Anlagenbetreiber die Sonderregelungen des EEG in Anspruch nehmen, muss er prüfen und im Zweifelsfall mit dem Netzbetreiber abstimmen, ob die Voraussetzungen (einschließlich der maximalen Leistungswerte) dafür vorliegen.

Unentgeltliche Abnahme
Die Sonderregelungen setzen des Weiteren voraus, dass das Steckersolargerät als EE-Anlage der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird, also keine Einspeisevergütung für Strom aus dem Gerät gezahlt wird.

Welcher Leistungswert gilt, wenn die „installierte Leistung“ oder die „Wechselrichterleistung“ des Steckersolargeräts per Schalter oder Software unterschiedlich hoch gewählt werden kann?

Für die Bestimmung der „installierten Leistung“ (Modulleistung) im Sinne des EEG ist auch bei Steckersolargeräten stets die höchste wählbare Leistung relevant.

Ausführlicher dazu: vgl. FAQ Wie hoch ist die „installierte Leistung“, wenn Betriebsmodi mit unterschiedlichen Leistungswerten gewählt werden können?

Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die Bestimmung der „Wechselrichterleistung“ im Sinne der EEG-Sonderregelungen für Steckersolargeräte.

Ob der Anlagenbetreiber – aus welchen Gründen auch immer – bei der Inbetriebnahme oder später (vorübergehend oder dauerhaft) einen geringeren Leistungswert wählt oder nicht, ist für die Bestimmung der tatsächlichen „installierten Leistung“ und der „Wechselrichterleistung“  im Sinne der Regelungen des EEG nicht relevant.

Beispiel: Für ein Steckersolargerät mit 900 VA maximal wählbarer Wechselrichterleistung sind die Sonderregelungen des EEG, die für Steckersolargeräte bis zu 800 VA gelten, nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Anlagenbetreiber die Wechselrichterleistung zunächst auf 600 VA eingestellt hat. Ist eine Anlage aufgrund der wahlweise zunächst gedrosselten Leistung fälschlicher Weise mit einem zu geringen Leistungswert (z.B. mit einer Wechselrichterleistung von 600 VA) beim Netzbetreiber gemeldet und im Marktstammdatenregister registriert worden, müssen beide Daten korrigiert werden (in dem Beispiel auf 900 VA).

Wer kümmert sich um die Überschusseinspeisung aus Balkon-Solaranlagen? Dürfen oder müssen Steckersolargeräte der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet werden?

Meist werden Balkon-Solaranlagen vor allem mit dem Ziel der Eigenversorgung betrieben. Sofern dies nicht durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist („Nulleinspeiseanlage“), wird gleichwohl regelmäßig Solarstrom in das Netz eingespeist. Auch bei Balkon-Solaranlagen muss die Netzeinspeisung bilanziert und vermarktet werden.

Im Standardfall werden Balkon-Solaranlagen der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet: Der Anlagenbetreiber erhält keine Einspeisevergütung, nimmt aber den „Service“ in Anspruch, dass sich der Netzbetreiber um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms kümmert. Die unentgeltliche Abnahme liegt in der Regel in beiderseitigem Interesse, da sie die Abwicklung für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber vereinfacht. Der Mehraufwand wäre i.d.R. außer Verhältnis zu den geringfügigen Förderbeträgen.

Sonderregelungen für Steckersolargeräte
Die Sonderregelungen im EEG setzen daher i.d.R. voraus, dass die Anlage der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird.

Der Anlagenbetreiber darf, muss die Anlage jedoch nicht zwingend der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen. Er kann für seine Balkon-Solaranlage grundsätzlich auch die „reguläre“ Einspeisevergütung in Anspruch nehmen (nach Einbau des Zweirichtungszählers), was die Anwendung der vereinfachenden Sonderregelungen für Steckersolargeräte dann allerdings ausschließt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Balkon-Solaranlage in Kombination mit einer Solar-Aufdachanlage betrieben wird und daher ohnehin EEG-Förderung für die Netzeinspeisung abzurechnen ist (vgl. nachfolgende FAQ Kann die Netzeinspeisung aus einer Balkon- und aus einer Aufdach-Solaranlage gemeinsam gemessen werden? Welcher EEG-Fördersatz gilt bei dieser gemischten Solarerzeugung?).

Kann die Netzeinspeisung aus einer Balkon- und aus einer Aufdach-Solaranlage gemeinsam gemessen werden? Welcher EEG-Fördersatz gilt bei dieser gemischten Solarerzeugung?

Werden eine Balkon-Solaranlage und eine Aufdach-Solaranlage in Kombination betrieben, kann die „gleichartige“ Netzeinspeisung aus diesen beiden Solaranlagen grundsätzlich über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst und abgerechnet werden. Gelten für die Balkon- und die Aufdach-Solaranlage unterschiedliche Fördersätze, so wird die EEG-Förderung dann für die gemeinsam erfasste Netzeinspeisung im Verhältnis der installierten Leistung der Balkon- und der Aufdach-Solaranlage berechnet (§ 24 Abs. 3 EEG).

Beispiel: Zusätzlich zu einer Aufdach-Solaranlage (Inbetriebnahme Nov. 2019, installierte Modulleistung 8 kW, Teileinspeisung) errichtet der Betreiber auf dem Balkon des Hauses eine Balkon-Solaranlage (Inbetriebnahme Juli 2024, installierte Modulleistung 0,8 kW = 800 Watt, Wechselrichterleistung 600 VA, Teileinspeisung).
Je nachdem, welche der beiden folgenden Varianten gewählt wird, ergibt sich ein anderer rechnerischer Mischwert für die Einspeisevergütung auf die Mischeinspeisung:
Variante 1: „reguläre“ Einspeisevergütung für die Balkon-Solaranlage
Einspeisevergütung [ct/kWh]
Balkon-Solaranlage8,11
Aufdach-Solaranlage10,08
Mischeinspeisung9,90 (errechnet im Verhältnis der installierten Modulleistungen)
Variante 2: „unentgeltliche Abnahme“ für die Balkon-Solaranlage
Einspeisevergütung [ct/kWh]
Balkon-Solaranlage0
Aufdach-Solaranlage10,08
Mischeinspeisung9,16 (errechnet im Verhältnis der installierten Modulleistungen)

Da die Netzeinspeisung aus der Aufdach-Solaranlage in dem Beispiel ohnehin abzurechnen ist, kann es sich in dem Fall mit Blick auf die rechnerische Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung anbieten, die Balkon-Solaranlage wie eine gewöhnliche Solaranlage zu behandeln und dementsprechend auch die „reguläre“ Einspeisevergütung geltend zu machen (Variante 1).

Möchte der Betreiber hingegen die vereinfachenden Sonderregelungen für „Steckersolargeräte“ nutzen, so muss er die „unentgeltliche Abnahme“ in Anspruch nehmen. Die Einspeisevergütung für die anteilige Netzeinspeisung aus der Aufdach-Solaranlage bleibt auch in dem Fall gewahrt, wobei die rechnerische Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung dementsprechend geringer ausfällt (Variante 2).

In beiden Varianten stehen der (in diesem Beispiel) geringeren Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung (im Vergleich zur Einspeisevergütung für die ältere Aufdach-Solaranlage) insgesamt höhere Netzeinspeisemengen gegenüber.

Ist ein Zähleraustausch auch bei Balkon-Solaranlagen erforderlich? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Ja, wenn der vorhandene Zähler noch nicht dazu geeignet ist, muss er auch für den Anschluss einer Balkon-Solaranlage getauscht und z.B. durch einen Zweirichtungszähler ersetzt werden, um die Einspeisung des Stroms in das Netz zu erfassen (wenn diese nicht durch eine technische Einrichtung jederzeit ausgeschlossen ist).

Ausführlich dazu: FAQ Muss der Zähler getauscht werden, um die Einspeisung des Solarstroms ins Netz zu erfassen?

Sonderregelung für Steckersolargeräte
Die Pflicht zum Zählertausch gilt auch nach den mit dem Solarpaket eingeführten Sonderregelungen für Steckersolargeräte: Die Netzbetreiber müssen die betreffenden Zählpunkte von Steckersolargeräten ausdrücklich „mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem“ ausstatten“ (§ 10a Abs. 2 EEG). Als Sonderregelung für Steckersolargeräte bis zu den o.g. Leistungswerten, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, dürfen die Steckersolargeräte ausnahmsweise bereits vor dem Zählertausch angeschlossen und betrieben werden. Für den Fall schreibt das Gesetz eine „Vermutung“ vor, nach der die Messwerte der bisher verbauten Messgerätetechnik vorübergehend weiterhin als richtig unterstellt werden, auch wenn die Netzeinspeisung nicht erfasst wird und die tatsächlichen Bezugsmengen mitunter durch ein „Rückwärtslaufen“ der Messwerte verfälscht werden (§ 10a Abs. 3 EEG).

Austauschpflichten der Netzbetreiber
Die Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, diese vorübergehende geduldete Abrechnung anhand ungeeigneter Messwerte „unverzüglich“ durch den erforderlichen Zählertausch zu beenden, „ohne dass es einer gesonderten Beauftragung bedarf“. Die „Rücksicht auf seine Rollout-Planung“ ermöglicht eine effiziente Planung seitens des Netzbetreibers, ohne die gebotene Unverzüglichkeit in Frage zu stellen.

Die vorübergehende Duldung ungeeigneter Bestandszähler kann nach diesen Maßstäben in der Regel allenfalls eine Frage von Wochen, höchstens von einigen Monaten, jedenfalls aber nicht von Jahren sein.

Muss auch eine Balkon-Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden? Gibt es eine Sonderregelung für Steckersolargeräte?

Grundsätzlich ist auch für Balkon-Solaranlagen ein Netzanschlussbegehren und die Klärung weiterer Angaben gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich.

Weitere Informationen: FAQ Muss die Solaranlage beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Sonderregelung für Steckersolargeräte
Seit Inkrafttreten der EEG-Anpassungen des Solarpakets (16. Mai 2024) entfällt die Verpflichtung zur Meldung beim Netzbetreiber jedoch für Steckersolargeräte (innerhalb der o.g. Leistungsgrenzen bei unentgeltlicher Abnahme). Allerdings muss die Anlage weiterhin im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Der Netzbetreiber erfährt darüber automatisiert den Standort und die technischen Daten der Anlage bzw. die Daten des Betreibers.

Muss auch eine Balkon-Solaranlage im Marktstammdatenregister registriert werden? Gibt es Sonderregelungen für die Registrierung von Steckersolargeräten?

Ja.

Auch Balkon-Solaranlagen bzw. Steckersolargeräte müssen im Marktstammdatenregister registriert werden. Für diese kleinen Anlagen wurde die Registrierung stark vereinfacht: Es sind nur wenige Angaben einzutragen.

Welche technischen Anforderungen sind für den Anschluss einer Balkon-Solaranlage über die Steckdose zu beachten?

Informationen zu den technischen Anforderungen, auf welche Weise eine Balkon-Solaranlage bzw. steckerfertige PV-Anlagen über eine Steckdose mit dem Haus- oder Wohnungsstromkreis (und dadurch mittelbar mit dem Netz) verbunden werden kann und was dabei zu beachten ist, stellt der VDE/FNN (Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE) zur Verfügung.

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