Ja.
Werden eine Balkon-Solaranlage und eine Aufdach-Solaranlage hinter dem gleichen Netzanschluss betrieben, kann die „gleichartige“ Netzeinspeisung aus diesen beiden Solaranlagen grundsätzlich über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst und abgerechnet werden. Wenn für die Balkon- und die Aufdach-Solaranlage unterschiedliche Fördersätze gelten, dann wird die EEG-Förderung für die gemeinsam gemessene Netzeinspeisung im Verhältnis der installierten Leistung der Balkon- und der Aufdach-Solaranlage berechnet (§ 24 Abs. 3 EEG).
Beispiel: Zusätzlich zu einer
Aufdach-Solaranlage (Inbetriebnahme Nov. 2019, installierte Modulleistung 8
kWp = 8.000 Watt
p) errichtet der Betreiber auf dem Balkon des Hauses eine
Balkon-Solaranlage (Inbetriebnahme Juli 2024, installierte Modulleistung 1
kWp = 1.000 Watt
p, Wechselrichterleistung 800 Watt).
Je nachdem, welche der beiden folgenden Varianten in dem Beispiel gewählt wird, ergibt sich ein anderer rechnerischer Mischwert für die Einspeisevergütung auf die Mischeinspeisung:
Variante 1: „reguläre“ Einspeisevergütung für die Balkon-Solaranlage | Einspeisevergütung |
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Balkon-Solaranlage | 8,11 ct/kWh |
Aufdach-Solaranlage | 10,08 ct/kWh |
Mischeinspeisung | 9,86 ct/kWh
- errechnet im Verhältnis der installierten Modulleistungen -
(1 kWp/9 kWp x 8,11 ct/kWh + 8 kWp/9 kWp x 10,08 ct/kWh)
|
Variante 2: „unentgeltliche Abnahme“ für die Balkon-Solaranlage | Einspeisevergütung |
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Balkon-Solaranlage | 0 ct/kWh |
Aufdach-Solaranlage | 10,08 ct/kWh |
Mischeinspeisung | 8,96 ct/kWh
- errechnet im Verhältnis der installierten Modulleistungen -
(8 kWp/9 kWp x 10,08 ct/kWh) |
Da die Netzeinspeisung aus der Aufdach-Solaranlage in dem Beispiel ohnehin abzurechnen ist, kann es sich in dem Fall mit Blick auf die rechnerische Einspeisevergütung für die Mischeinspeisung anbieten, die Balkon-Solaranlage wie eine gewöhnliche Solaranlage zu behandeln und dementsprechend auch die „reguläre“ Einspeisevergütung geltend zu machen (Variante 1).
Möchte der Betreiber hingegen die vereinfachenden Sonderregelungen für „Steckersolargeräte“ nutzen, so muss er die „unentgeltliche Abnahme“ in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall können die anteiligen Einspeisemengen leistungsgewichtet zugeordnet und über einen rechnerischen Misch-Fördersatz abgerechnet werden (Variante 2).
Die in diesem Beispiel höhere Einspeisevergütung für die anteilige Netzeinspeisung aus der Aufdach-Solaranlage bleibt in beiden Varianten vollständig gewahrt, nur der rechnerische Mischfördersatz fällt naturgemäß geringer aus.
Die insgesamt höheren Netzeinspeisemengen aus beiden Anlagen werden nach ihren jeweiligen Erzeugungsanteilen mit dem für sie geltenden Fördersatz vergütet. Der rechnerische Misch-Fördersatz zielt nicht auf eine Förderkürzung, sondern auf eine Vereinfachung der Messung und Abrechnung beigemischter Netzeinspeisung.
Für die Förderung kommt es im EEG allein auf die „installierte Leistung“ der Solarmodule (im Beispiel 1 kWp= 1.000 Wattp) an und nicht auf die Wechselrichterleistung (im Beispiel 0,8 kWp= 800 Watt). Das gilt auch bei der leistungsanteiligen Zuordnung der gemessenen Netzeinspeisemengen.
Ausführlich dazu: Wie hoch ist die „installierte Leistung“ einer EE-Anlage?
(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 21.02.2025)