EEG-Aufsicht
Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufsicht über verschiedene Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wahr.
Das EEG dient vor allem dem Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Das Gesetz sieht verschiedene Förderzahlungen vor und regelt verschiedene Rechte und Pflichten insbesondere im Verhältnis zwischen den Betreibern der EE-Anlagen und den Netzbetreibern.
Die EEG-Aufsicht der Bundesnetzagentur umfasst u.a. die ordnungsgemäße Abwicklung
- des Netzanschlusses von EE-Anlagen
- von EEG-Förderzahlungen der Netzbetreiber an die EE-Anlagenbetreiber,
- von Sanktionszahlungen der EE-Anlagenbetreiber an die Netzbetreiber bei Pflichtverstößen gegen bestimmte EEG-Pflichten,
- von Pönalzahlungen von EE-Anlagenbetreibern an die Netzbetreiber im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren,
- von Rückzahlungen der EE-Anlagenbetreiber an die Netzbetreiber bei unberechtigten Förderzahlungen,
- der Vermarktung des Stroms aus einspeisevergüteten EE-Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
- von Mitteilungs-, Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten.
Auch die Finanzierung und Wälzung der EEG-Förderkosten ist mit dem EEG 2023 umgestellt worden und nunmehr eigenständig im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt. Die damit einhergehenden Aufgaben der Bundesnetzagentur u.a. zur Überwachung der Kostenwälzung und Führung der EEG-Konten fallen seitdem nicht mehr unter die EEG-Aufsicht, sondern unter die neue EnFG-Aufsicht.
Bei Fragen zu den o.g. Themen der EEG-Aufsicht und Hinweisen zu Verdachtsfällen nutzen Sie bitte den Kontakt in der unten stehenden Box.
Kontakt
EEG-Aufsicht
Referat 618
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: eeg-kwkg@bnetza.de
Gesetzliche Grundlage
§ 85 EEG - Aufgaben der Bundesnetzagentur