Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind nach dem EnWG verpflichtet, Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Energieversorgungsnetze sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen an ihr Netz anzuschließen.
Der Netzanschluss und dessen Nutzung ist eine Voraussetzung für den Netzzugang, der die Transportdienstleistung des Netzbetreibers ermöglicht.
Regelungen für Ladeeinrichtungen in der Niederspannung
Hausanschlüsse sind nur für eine begrenzte Leistungsinanspruchnahme ausgelegt. Diese kann durch das Laden eines Elektrofahrzeuges in Kombination mit der gleichzeitigen Nutzung von weiteren Gebrauchsgeräten (z. B. Waschmaschine, Herd, Gefrierschrank) schnell überschritten sein.
Daher ist beim Anschluss einer Ladeeinrichtung vorab der Hausanschluss auf die zukünftig benötigte Leistungsinanspruchnahme zu überprüfen. Eventuell bedarf es einer Verstärkung des Hausanschlusses bzw. dem Einsatz eines Leistungsmanagementsystems.
Aus diesem Grund sind Ladeeinrichtungen vor deren Inbetriebnahme vom Anschlussnehmenden oder -nutzenden beim zuständigen Netzbetreiber nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) anzumelden. Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsinanspruchnahme, die 12 kVA beziehungsweise 11 kW überschreiten, benötigen zudem die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers (nach § 19 Absatz 2 Satz 3 NAV).
Der Netzbetreiber muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gegenüber dem Anschlussnehmenden zustimmen oder die notwendigen Abhilfemaßnahmen und den dafür erforderlichen Zeitbedarf mitteilen.
Hinweis
Neben der Meldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber besteht entsprechend der Ladesäulenverordnung auch eine weitere gesetzliche Meldepflicht für
öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen bei der Bundesnetzagentur.
FAQ zum Netzanschluss von Ladeeinrichtungen
Welche Kosten muss ich für den Netzanschluss meiner Ladeeinrichtung in der Niederspannung bezahlen ?
Dem Anschlussnehmenden können Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses und durch den Baukostenzuschuss entstehen.
Netzanschlusskosten einer Ladeeinrichtung in der Niederspannung können sich sowohl bei einem neu zu errichtenden Netzanschluss als auch bei der Verstärkung eines bestehenden Netzanschlusses ergeben. So könnte möglicherweise ein neues Anschlussstromkabel mit größerem Querschnitt oder eine größere Anschlusssicherung erforderlich sein.
Im Zuge der Herstellung oder einer Leistungserhöhung des Netzanschlusses für die Ladeeinrichtung in der Niederspannung kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmenden auch einen Baukostenzuschuss verlangen. Er ist einmalig für die dauerhafte Bereitstellung der Anschlussleistung aus dem Stromnetz zu entrichten.
In der Niederspannung darf ein Baukostenzuschuss jedoch nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt.
Die Erhebung eines Baukostenzuschusses ist nicht davon abhängig, ob tatsächliche bauliche Maßnahmen am Stromnetz oder am Netzanschluss durch die Installation der Ladeeinrichtung erforderlich geworden sind.
Wird für die Installation einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge an einem bestehenden Niederspannungsanschluss ein Baukostenzuschuss fällig ?
Nicht unbedingt. Die Installation einer Ladeeinrichtung bedarf in der Regel einer Anschlusserweiterung (Leistungserhöhung). In einem solchen Fall kann für den Teil der Leistungsanforderung, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt, ein Baukostenzuschuss erhoben werden [§ 11 Absatz 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)].
Ob durch die Installation einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge die Leistungsanforderung von 30 kW überstiegen wird, ist durch den Netzbetreiber festzustellen. Der Netzbetreiber trägt für die Voraussetzungen des § 11 NAV die Beweislast.
Netzbetreiber dürfen im ersten Ansatz pauschale Annahmen zur Berechnung der Leistungsanforderung (beispielsweise auf Grundlage der technischen Regeln wie etwa der DIN 18015-1: Elektrische Anlagen in Wohngebäuden) treffen. Im Einzelfall ist ein entsprechender Nachweis beispielsweise über eine Lastgangmessung zu führen.
Entsprechend § 11 Abs. 2 NAV kann der Baukostenzuschuss auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Erhebung eines Baukostenzuschusses ist nicht davon abhängig, ob tatsächliche bauliche Maßnahmen am Stromnetz oder am Netzanschluss durch die Installation der Ladeeinrichtung erforderlich geworden sind.
Der Baukostenzuschuss wird für die dauerhafte Bereitstellung der Anschlussleistung aus dem Stromnetz erhoben. Für jede Leistungserhöhung kann daher – sofern die Freigrenze überschritten ist – ein entsprechender Baukostenzuschuss verlangt werden.
Es sind aufgrund der Installation meiner Ladeeinrichtung keine baulichen Maßnahmen in der Kundenanlage oder am Netzanschluss erforderlich. Kann mein Netzbetreiber trotzdem einen Baukostenzuschuss von mir fordern?
Ja. Die Installation einer Ladeeinrichtung stellt in der Regel eine Anschlusserweiterung (Leistungserhöhung) dar. In einem solchen Fall kann für den Teil der Leistungsanforderung, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt, nach § 11 Absatz 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ein Baukostenzuschuss erhoben werden. Dies gilt auch, wenn tatsächliche bauliche Maßnahmen am Netzanschluss durch die Installation der Ladeeinrichtung nicht erforderlich sind.
Der Baukostenzuschuss wird für die dauerhafte Bereitstellung der Anschlussleistung aus dem Stromnetz erhoben. Eine höhere Netzanschlussleistung muss durch den Netzbetreiber bei der Prognose der Netzauslastung berücksichtigt werden.
Im Sinne der Lenkungs- oder Steuerungswirkung wird durch den Baukostenzuschuss für eine Leistungserhöhung– unabhängig von baulichen Maßnahmen – eine bedarfsgerechte Nachfrage nach Netzanschlusskapazität angereizt. Das Ziel ist eine effiziente und damit auch für den Verbraucher kostengünstige Netzauslastung.
Darf mein Netzbetreiber mir die Inbetriebnahme meiner Ladeeinrichtung in der Niederspannung verweigern, wenn die aktuelle Netzkapazität nicht ausreicht?
Zumindest zeitweise. Falls die verfügbare Netzanschlusskapazität für den beabsichtigten Anschluss der Ladeeinrichtung in der Niederspannung nicht ausreicht und deshalb der Netzanschluss und/oder das Netz verstärkt werden müssen, ist dem Netzbetreiber ein sofortiger Anschluss nicht möglich. In diesem Fall ist der Netzbetreiber verpflichtet, sein Netz bedarfsgerecht auszubauen.
Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmenden den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen sowie den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen [§ 19 Absatz 2 Satz 4 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)]. Eine fehlende Kapazität im Netz kann daher zu Verzögerungen beim Netzanschluss führen, ist jedoch kein Grund für eine endgültige Ablehnung eines Netzanschlusses.
Muss ich den Anschluss eines Elektrofahrzeugs an einer ein- beziehungsweise dreiphasigen Steckdose meinem Netzbetreiber mitteilen?
Ja.
Die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, sofern sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist [§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)].
Der Anschluss eines Elektrofahrzeuges an eine ein- beziehungsweise dreiphasige Steckdose ist damit mitteilungspflichtig.
Muss ich für das Stellen eines Netzanschlussbegehrens für eine Ladeeinrichtung in der Niederspannung einen eingetragenen Installateur beauftragen?
Nein.
Ein Netzanschlussbegehren kann ohne Einbindung eines eingetragenen Installateurs direkt beim Netzbetreiber gestellt werden.
Muss ich für die Installation meiner Ladeeinrichtung in der Niederspannung einen eingetragenen Installateur beauftragen?
Ja.
Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung) an einer elektrischen Anlage dürfen aus Sicherheitsgründen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden, um unzulässige Rückwirkungen auf das Netz auszuschließen.
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf das bloße Stellen eines Netzanschlussbegehrens.
Ladeeinrichtungen sind vor deren Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zu melden. Muss ich hierfür einen eingetragenen Installateur beauftragen?
Nein.
Die Mitteilung der Ladeeinrichtung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NAV kann von jedermann vorgenommen werden. Zwar kann der Netzbetreiber Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen regeln, er kann jedoch die Mitteilung nicht davon abhängig machen, dass diese durch einen eingetragenen Installateur erfolgen muss.
In der Regel ist jedoch bei der Installation einer Ladeeinrichtung eine Erweiterung der elektrischen Kundenanlage notwendig, die nach § 13 Absatz 2 Satz 4 NAV außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden darf.
Kann ich vom Netzbetreiber einen zweiten Netzanschluss für meine Ladeeinrichtung verlangen?
Ja.
Der Anspruch ist grundsätzlich nicht auf einen Netzanschluss begrenzt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für einen zweiten Netzanschluss im Vergleich zu der Erweiterung eines bestehenden Netzanschlusses auch höhere, vom Anschlussnehmenden zu tragende Kosten entstehen können.
Zudem ist zu beachten, dass die Freigrenze von 30 kW nach § 11 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) nicht ein zweites mal gewährt wird. Soweit mit der Leistungsanforderung des zweiten Netzanschlusses diese Freigrenze von 30 kW überschritten wird, wird für diesen Teil ein entsprechender Baukostenzuschuss fällig.
Werden mehrere Netzanschlüsse in einem Gebäude oder auf einem Grundstück errichtet, müssen die Beteiligten durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die technische Sicherheit weiter gewährleistet bleibt.
Muss ich meine Ladeeinrichtung in der Niederspannung über einen separaten Zähler anschließen lassen?
Nicht unbedingt.
Sie können allerdings mit dem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung der Verbrauchseinrichtung nach § 14a Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vereinbaren. Voraussetzung dafür ist dann, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung (Elektrofahrzeug, Wärmepumpe o. ä.) über einen separaten Zählpunkt verfügt.
Im Gegenzug für die Möglichkeit der Steuerung erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt. In diesem Fall müssen die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zur separaten Abrechnung des reduzierten Netzentgelts auch über einen separaten Zähler gemessen werden.
Wenn Sie keine solche Vereinbarung geschlossen haben, muss die Ladeeinrichtung auch nicht über einen separaten Zähler verfügen.
Muss ich meine Ladeeinrichtung in der Niederspannung von meinem Netzbetreiber fernsteuern lassen?
Nein.
Grundsätzlich kann der Netzbetreiber Anschlussnehmende nicht verpflichten, dass diese ihre Ladeeinrichtung in der Niederspannung fernsteuern lassen.
Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsinanspruchnahme über 12 kVA beziehungsweise 11 kW müssen aber eine Möglichkeit zur Steuerung/Regelung, eine intelligente zeitliche Steuerung oder eine Regeleinrichtung zur Netzintegration über eine Unterbrechbarkeit durch den Netzbetreiber aufweisen. Dies dient insbesondere zur Vermeidung von temporären Überlastungen des Netzes.
Zudem muss in der Ladeeinrichtung bereits die Technik (ohne kommunikative Anbindung) für eine bidirektionale Steuerung, die Signale vom Netz zur Anlage und umgekehrt übertragen kann, durch den Netzbetreiber installiert sein.
Für Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsinanspruchnahme von 12 kVA beziehungsweise 11 kW oder weniger gibt es keine derartige Verpflichtung.
FAQ zum Netzanschluss von Wärmepumpen
Ergeben sich für den Anschluss von Wärmepumpen von unter 50 kW während der Anwendungsdauer der EU-Notfallverordnung aus der Regelung nach Art. 7 Besonderheiten, die im Rahmen des Netzanschlusses zu beachten sind?
Die EU-Notfallverordnung (VO 2022/2577) verlangt für bestimmte Konstellationen die Gewährung von Anschlüssen von Wärmepumpen mit einer maximalen Leistung von bis zu 50 kW an das Verteilnetz, sofern keine Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegen (Art. 7 Abs. 2). Dies betrifft in Deutschland inhaltlich Netzanschlussverfahren bei den Verteilnetzbetreibern. Die Regelung entspricht in der Niederspannung dem bereits national geltenden Recht.
Nach § 20 Satz 4 NAV darf ein Netzbetreiber seine Zustimmung zum Anschluss von Verbrauchsgeräten nur dann verweigern, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Netzbetreiber sind nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland auch verpflichtet, in einer angemessenen Zeit auf Netzanschlussbegehren zu reagieren (§§ 17 und 18 EnWG, sowie §§ 6, 19 NAV für andere Begehren). Die Fristenregelung für die Genehmigungserteilung von Wärmepumpen nach Art. 7 Abs.1 der EU-Notfallverordnung können hierbei für Wärmepumpen mit einer installierten Leistung von unter 50 kW als Orientierung dienen.
Regelungen für bestimmte Erzeugungsanlagen
Spezielle gesetzliche Regelungen bestehen für bestimmte Erzeugungsanlagen wie
große Kraftwerke
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 MW, die an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt angeschlossen sind. Der Netzanschluss von Kraftwerken ist in der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung KraftNAV geregelt.
Biogasanlagen
Die Netzanschlusspflicht und das Verfahren zum Netzanschluss von Biogasanlagen wurden im April 2008 in § 33 GasNZV geregelt. Vorher existierten so gut wie keine praktischen Erfahrungen mit dem Anschluss von Biogaserzeugungs- und Aufbereitungsanlagen an das Gasnetz. Zahlreiche Auslegungsfragen der GasNZV sind daher zwischen den Biogasanlagenbetreibern und den Gasnetzbetreibern strittig. Die Beschlusskammer 7 hat sich daher bereits zweimal im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens eines Anlagenbetreibers gegen einen Gasleitungsnetzbetreiber zu den Bedingungen des Netzanschlusses von Biogasaufbereitungsanlagen geäußert.
Die Beschlüsse finden Sie hier: BK7-09-005 und BK7-10-191.
- EE-Anlagen
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine Sonderregelung für den vorrangigen Anschluss von EE-Anlagen vorgesehen. Netzbetreiber müssen diese Anlagen „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, an das Netz anschließen (§ 8 EEG). Die Regelung fällt seit der Änderung des EEG 2021 Ende Juli 2022 in den Aufgabenbereich der EEG-Aufsicht der Bundesnetzagentur (§ 85 EEG).
Hier finden Sie weitere Hinweise
Baukostenzuschüsse
Betreiber von sogenannten „Netzen der allgemeinen Versorgung“ in Gemeindegebieten müssen allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher im Niederspannungs- und Niederdrucknetz veröffentlichen und zu diesen Bedingungen jeden an ihr Netz anschließen. Sie können dafür von den Anschlussnehmern angemessene Anschlusskosten und Baukostenzuschüsse (BKZ) verlangen.
Mehr Informationen zu Baukostenzuschüssen
Bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen für Netzanschlüsse von Ebenen oberhalb der Niederspannung wird die Anwendung des Leistungspreismodells der Beschlusskammer 6 empfohlen:
BKZ = Leistungspreis (> 2.500 h/a) der Netzebene × bestellte Leistung
Das Modell berücksichtigt die Transparenzanforderungen des Gesetzes und bietet die nötige Steuerungswirkung, um das Entstehen überdimensionierter und ineffizienter Netze zu verhindern.
Das Kalkulationsmodell ist Teil eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung.
Zum Positionspapier der Bundesnetzagentur