Netzanschluss EE-An­la­gen

Der Netzanschluss von EE-Anlagen ist wichtig für die Energiewende. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist daher eine Sonderregelung für den vorrangigen Anschluss von EE-Anlagen vorgesehen.

Eine Erneuerbare-Energien-Anlage (kurz EE-Anlage) erzeugt Strom aus Energiequellen wie Wind, Sonne, Wasser oder Biomasse. Beispiele sind Photovoltaik- oder Windkraftanlagen sowie Wasserkraftwerke. Netzbetreiber müssen diese Anlagen „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, an das Netz anschließen (§ 8 EEG). Die Regelung fällt seit der Änderung des EEG 2021 Ende Juli 2022 in den Aufgabenbereich der EEG-Aufsicht der Bundesnetzagentur (§ 85 EEG).

Anspruch auf Netzanschluss

„Anschlussbegehrende“ haben einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass Netzbetreiber ihre EE-Anlagen vorrangig an das Netz anschließen (§ 8 EEG).

Die Netzbetreiber benötigen jedoch zunächst vom „Anschlussbegehrenden“ Informationen, um die Netzverträglichkeit und die Einhaltung der Vorgaben prüfen sowie den Netzverknüpfungspunkt ermitteln zu können.

Welche Informationen im konkreten Fall benötigt werden, teilt der Netzbetreiber mit. Um Verzögerungen durch versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben und Rückfragen zu vermeiden, übernimmt es in der Praxis häufig ein Fachunternehmen (z. B. der beauftragte Installateur), das Anschlussbegehren für den Kunden beim Netzbetreiber zu stellen. Bei der Umsetzung des Netzanschlusses muss sichergestellt werden, dass die maßgeblichen Vorgaben für den Anschluss der jeweiligen EE-Anlage (z. B. technische Anforderungen) eingehalten werden.

Digitalisierung und Vereinheitlichung

Ab dem 1. Januar 2025 sollen neue gesetzliche Vorgaben (§ 8 Abs. 7 EEG) zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren führen. Die Netzbetreiber sind demnach künftig dazu verpflichtet, bei EE-Anlagen bis 30 kW mit bereits bestehenden Hausanschlüssen

  • die Prozesse zur Stellung von Anschlussbegehren sowie zum erforderlichen Informationsaustauch zu digitalisieren, für diesen Prozess Webportale bereitzustellen
    und
  • das Format und die Inhalte der Informationen und Webportale möglichst weitgehend zu vereinheitlichen.

Die Bundesnetzagentur begrüßt die Arbeiten im BDEW und VDE/FNN zur zielgerichteten Umsetzung und begleitet den Prozess aktiv.

FAQ

An wen wende ich mich für den Netzanschluss meiner EE-Anlage?

Der Anschlussnetzbetreiber ist der Ansprechpartner für EE-Netzanschlussbegehren und Rückfragen sowie bei Verzögerungen. Für die Suche des Ansprechpartners kann auch das gemeinsame Netzportal der Strom-Verteilernetzbetreiber genutzt werden: https://vnbdigital.de/.

Wie kann ich Streitfragen klären und meinen Anspruch auf Netzanschluss erforderlichenfalls durchsetzen?

Anschlussbegehrende haben einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber, EE-Anlagen unverzüglich an das Netz anzuschließen (§ 8 EEG).

Fragen und Probleme sollten daher zunächst mit dem Netzbetreiber geklärt werden. Im Streitfall bestehen die üblichen zivilrechtlichen Klärungsmöglichkeiten, einschließlich einer möglichen Klage vor den Zivilgerichten.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen und einem Schlichtungsbegehren zum Netzanschluss von EE-Anlagen an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden. (Internetseite: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de)

Kann ich die Bundesnetzagentur auf Probleme beim EE-Netzanschluss hinweisen?

Ja.

Hinweise aus der Praxis sind wichtig, um Anhaltspunkte für strukturelle Probleme oder Missstände zu erhalten und im Rahmen der EEG-Aufsicht dagegen vorzugehen oder zur Klärung allgemeiner Anforderungen beitragen zu können.

Eine Rechts- oder Projektberatung zu konkreten Anschlussbegehren ist der Bundesnetzagentur jedoch nicht möglich. Die Aufsicht der Bundesnetzagentur erfolgt im öffentlichen Interesse und ersetzt nicht die zivilrechtliche Geltendmachung des Anspruchs im Einzelfall.

Ergeben sich für den Anschluss von Solaranlagen bis 50 kW bei bestehendem Netzanschluss mit mindestens gleich hoher Kapazität während der Anwendungsdauer der EU-Notfallverordnung aus der Fristregelung nach Art. 4 Abs. 3 Besonderheiten, die im Rahmen des Netzanschlusses nach § 8 EEG zu beachten sind?

Die EU-Notfallverordnung (VO 2022/2577) regelt, dass „beim Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen (…) mit einer Kapazität von höchstens 50 kW (…) die Genehmigung als erteilt [gilt], wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 3).“

Die Netzbetreiber sind in Deutschland ohnehin nach den bestehenden EEG-Regelungen dazu verpflichtet, unverzüglich auf Netzanschlussbegehren zu reagieren (§ 8 Abs. 5 S. 1 EEG). EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW können zudem an das Verteilernetz angeschlossen werden, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats die erforderlichen Informationen übermittelt (§ 8 Abs. 5 S. 3 EEG).

Den Netzbetreibern ist dringend anzuraten, ihren Rückmeldepflichten – nicht nur bei EE-Kleinanlagen – unverzüglich nachzukommen. Sofern Art. 4 Abs. 3 der EU-Notfallverordnung auch die Reaktion von Netzbetreibern auf Netzanschlussbegehren erfasst (europarechtliche Vorfrage), geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die bestehende Monatsfrist-Regelung des § 8 Abs. 5 S. 3 EEG für die Anwendungsdauer der EU-Notfallverordnung auf Netzanschlussbegehren für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, entsprechend angewendet werden kann, wenn die insgesamt installierte Leistung die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

Die Bundesnetzagentur begrüßt in diesem Kontext den Vorschlag aus der Photovoltaik-Strategie des BMWK vom 5. Mai 2023, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur erweiterten Anwendung der bestehenden EEG-Regelung vorzusehen (S. 36).

Ergeben sich bei dem Repowering einer EE-Anlage während der Anwendungsdauer der EU-Notfallverordnung aus der Fristregelung nach Art. 5 Abs. 2 Besonderheiten, die im Rahmen des Netzanschlusses nach § 8 EEG zu beachten sind?

Die EU-Notfallverordnung (VO 2022/2577) sieht für bestimmte Repowering-Projekte, bei denen ein Netzanschluss für die zu ersetzende EE-Anlage bereits besteht und die Kapazität der neuen EE-Anlage maximal um 15 Prozent erhöht wird, eine dreimonatige Rückmeldefrist für die Genehmigung des Netzanschlusses vor (Art. 5 Abs. 2).

Die Netzbetreiber sind in Deutschland ohnehin nach den bestehenden EEG-Regelungen dazu verpflichtet, unverzüglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Rückmeldung zu geben (vgl. § 8 Abs. 6 S. 1 EEG). Da die genannten EEG-Fristen kürzer sind und die EU-Notfallverordnung keine abweichende Rechtsfolge vorsieht (Art. 5 Abs. 2), dürften sich aus der EU-Regelung, sofern sie auf Netzbetreiber anwendbar ist (EU-rechtliche Vorfrage), insoweit jedenfalls keine abweichenden Besonderheiten ergeben.

Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, muss die erforderliche Messtechnik durch den zuständigen Messstellenbetreiber eingebaut werden. Ohne diese Messtechnik ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung infolge dessen nicht statthaft.

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