Datenerhebungen nach dem EnFG und dem EEG
Netzbetreiber und ggf. auch Anlagenbetreiber müssen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und dem Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) bestimmte Daten an die Bundesnetzagentur übermitteln.
Datenerhebung nach dem EnFG
Die Finanzierung der Förderungen nach dem EEG und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie der Offshore-Netzanbindungskosten ist mit Inkrafttreten des EnFG zum 1. Januar 2023 umfassend neu geregelt worden. Die EEG-Umlage ist in dem Zuge entfallen und die Erhebung der KWKG- und der Offshore-Umlage neu gestaltet worden. Dadurch haben sich ab dem Abrechnungsjahr 2023 auch die Datenübermittlungspflichten an die Bundesnetzagentur geändert.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur nach dem EnFG bis zum 15. September eines Kalenderjahres insbesondere folgende Informationen zum vorhergehenden Abrechnungsjahr in elektronischer Form übermitteln:
- Angaben, die sie nach § 52 EnFG von den Netznutzern erhalten,
- Angaben, die sie nach § 50 Nr. 1 EnFG von den Verteilernetzbetreibern erhalten,
- Endabrechnungen nach § 50 Nr. 2 a) und b) EnFG,
- einschließlich der zur Überprüfung erforderlichen Angaben.
Datenerhebung nach dem EEG
Ehemalige Datenerhebung zur EEG-Umlage
Die Datenerhebung zur EEG-Umlage nach dem EEG 2021 wurde letztmalig für das Abrechnungsjahr 2022 im Jahr 2023 durchgeführt. Mit dem EEG 2023 wurden die EEG-Umlage (und die entsprechenden Mitteilungspflichten) zu Stromlieferungen bzw. Stromverbräuchen ab dem 1. Januar 2023 abgeschafft. Dementsprechend findet auch keine Datenerhebung mehr zu diesen Sachverhalten statt.
Datenerhebung zu EEG-Förderzahlungen
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur jedoch weiterhin nach § 76 EEG 2023 jährlich im Rahmen von Mitteilungen nach dem EnFG auch Angaben zur Abrechnung der EEG-Förderzahlungen mitteilen. Sie müssen die Angaben, die sie nach § 71 Abs. 1 EEG 2023 erhalten haben, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Jahres der Bundesnetzagentur vorlegen.
Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen Verteilernetzbetreiber die Angaben, die sie nach § 71 Abs. 1 EEG 2023 erhalten haben, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten, bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur vorlegen. Ebenfalls nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen Betreiber von EE-Anlagen, die Angaben nach § 71 Abs. 1 EEG 2023 der Bundesnetzagentur vorlegen.
Beihilfetransparenzpflichten
TAM-Meldungen zu Umlageprivilegien
Die Bundesnetzagentur hat in der Vergangenheit die Datenerhebung zum Umfang der EEG-Umlagebefreiung von Letztverbrauchern und Eigenversogern sowie zur KWKG-Umlagebegrenzung für Kuppelgasverstromung durchgeführt. Rechtsgrundlage war § 74a Abs. 3 EEG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Der Gesetzgeber hat diese Mitteilungspflicht an die Bundesnetzagentur zum 1. Januar 2023 abgeschafft und durch Regelungen im Energiefinanzierungsgesetz zu den Beihilfetransparenzpflichten (§ 56 EnFG) ersetzt. Zuständig sind nun die Übertragungsnetzbetreiber.
Ab sofort sind die sogenannten TAM-Meldungen (Transparency Award Module) über eine Plattform einzureichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des TAM-Meldeportals der Übertragungsnetzbetreiber.
TAM-Meldungen zu EEG-Förderzahlungen
Bisher hat die Bundesnetzagentur bis zum 31. August eines jeden Jahres Daten zum Umfang der EEG-Förderzahlungen des jeweiligen Vorjahres erhoben. So konnten europarechtliche Transparenzpflichten erfüllt werden. Rechtsgrundlage war § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Der Gesetzgeber hat 2023 neue Regelungen für Betreiber von EE-Anlagen (§ 71 Abs. 2 bis 7 EEG) eingeführt. Zuständig sind seit dem 1. Januar 2023 die Übertragungsnetzbetreiber.
Wer von den sogenannten TAM-Meldungen betroffen ist und wie die Daten eingereicht werden müssen, erfahren Sie auf der Internetseite des TAM-Meldeportals der Übertragungsnetzbetreiber.
Kontakt
Datenerhebung nach dem EnFG und dem EEG
Bundesnetzagentur, Referat 625 - EEG Datenerhebung
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: eeg-datenerhebung@bnetza.de
Gesetzliche Grundlagen
Datenaustausch: §§ 70 bis 76 EEG und §§ 49 ff. EnFG