Post­markt­prü­fun­gen

Die Bundesnetzagentur ist im Bereich des Postgeheimnisses für die Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen zuständig.

Dazu kann die Bundesnetzagentur von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen (§ 66 Abs. 1PostG).
Auch zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eintragung ins Anbieterverzeichnis kann die Bundesnetzagentur bei im Postwesen tätigen Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PostG).

Auf Grundlage dieser Befugnisse führt die Bundesnetzagentur sog. Postmarktprüfungen vor Ort durch, um sich davon zu überzeugen, dass die

  • Postdiensteanbieter Vorkehrungen zur Wahrung des Postgeheimnisses getroffen haben
  • Voraussetzungen für die Eintragung in das Anbieterverzeichnis vorliegen bzw. weiterhin fortbestehen

Die Prüfungen bei den Postdiensteanbietern werden regelmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen durchgeführt und wiederholt. Wenn es die Umstände im Einzelfall erfordern, können auch anlassbezogene Prüfungen im Bereich des Postgeheimnisses und zu den Voraussetzungen des Vorliegens aller Voraussetzungen für die Eintragung in das Anbieterverzeichnis erfolgen.

Weitere Informationen zu den Postmarktprüfungen der Bundesnetzagentur erhalten Sie hier:
Orientierungshilfe Postmarktprüfungen (pdf / 94 KB)

Kontakt

Postmarktprüfungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: +49 941 4626-333
Fax: +49 228 14 - 6215
E-Mail: 314.Postfach@bnetza.de

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