EEG-Förderung und -Fördersätze
- Fördersätze für Solaranlagen
- Anzulegende Werte für nicht ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen an Land
- Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Fördersätze für Solaranlagen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die für Solaranlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geltenden Fördersätze (EEG-Fördersätze) und den Mieterstromzuschlag. Der EEG-Fördersatz bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der installierten Leistung der jeweiligen Solaranlage.
Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW
Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung kann für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen | |||
Art der Anlage | Installierte Leistung (kW) bis | Teileinspeisung (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) |
---|---|---|---|
Gebäude oder Lärmschutzwände | 10 | 7,94 | 12,60 |
40 | 6,88 | 10,56 | |
100 | 5,62 | 10,56 | |
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023) | 100 | 6,39 | 6,39 |
Die anzulegenden Werte berücksichtigen noch nicht die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung. Die erhöhte Förderung wird erst dann rechtlich wirksam, wenn sie beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die entsprechende Genehmigung wurde noch nicht erteilt. Ob Anlagen, die nach Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024, aber vor der beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden, ebenfalls von den erhöhten Fördersätzen profitieren können, hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission ab.
Marktprämie für Solaranlagen bis 1.000 kW
Die EEG-Förderung der Marktprämie kann für Solaranlagen in der Direktvermarktung in Anspruch genommen werden. Die Höhe der gleitenden Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen „anzulegenden Wertes“ für die Solaranlage ermittelt. Die hier veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kW (1 MW). Für Solaranlagen in der Teileinspeisung Überschusseinspeisung gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen | |||
Art der Anlage | Installierte Leistung (kW) bis | Teileinspeisung (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) |
---|---|---|---|
Gebäude oder Lärmschutzwände | 10 | 8,34 | 13,00 |
40 | 7,28 | 10,96 | |
100 | 6,02 | 10,96 | |
400 | 6,02 | 9,12 | |
1.000 | 6,02 | 7,86 | |
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1EEG 2023) | --- | 6,79 | 6,79 |
Anzulegende Werte nicht ausschreibungspflichtiger Solaranlagen über 1.000 kW
Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kW, die an Ausschreibungen teilnehmen, berechnet sich die Höhe der anzulegenden Werte auf Grundlage der erteilten Zuschläge.
Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kW, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Bürgerenergieanlagen) berechnen sich die anzulegende Werte auf Grundlage der Zuschlagswerte vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 48 Abs. 1a EEG).
Für das Jahr 2025 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2024 verwendet.
Gebotsrunde 2024 | Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh) | Durchschnittswert (ct/kWh) |
---|---|---|
März | 5,49 | |
Juli | 5,24 | |
Dezember | 4,95 |
Gebotsrunde 2024 | Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh) | Durchschnittswert (ct/kWh) |
---|---|---|
Februar | 9,48 |
9,79 |
Juni | 10,19 | |
Oktober | 9,69 |
Mieterstromzuschlag für Solaranlagen
Die EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags kann unter bestimmten Voraussetzungen für die direkte Belieferung von Hausbewohnern mit Solarstrom (Direktbelieferung) in Anspruch genommen werden.
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen | |
Installierte Leistung (kW) bis | Höhe des Mieterstromzuschlags (ct/kWh) (§ 48a EEG 2023) |
---|---|
10 | 2,59 |
40 | 2,41 |
1.000 | 1,62 |
Anzulegende Werte für nicht ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen an Land
Für Windenergieanlagen an Land, die an Ausschreibungen teilnehmen, berechnet sich die Höhe der anzulegenden Werte auf Grundlage der erteilten Zuschlägen.
Für Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Kleinanlagen bis 1.000 kW, Bürgerenergie- und Pilotwindenergie-Anlagen) berechnen sich die anzulegende Werte aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vor-Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 46 Abs. 1 EEG); dieser Wert bildet mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors (Referenzertragsmodell, § 36h EEG und § 46 Absatz 3 EEG) den anzulegenden Wert der einzelnen Anlage, der dadurch je nach Standort deutlich höher oder deutlich niedriger ausfallen kann als in der folgenden Tabelle angegeben.
Für das Jahr 2025 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen | ||
Gebotsrunde 2023 | Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh) | Durchschnittswert (ct/kWh) |
---|---|---|
Februar | 7,35 |
7,35 |
Mai | 7,35 | |
August | 7,35 | |
November | 7,35 |
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Damit ein Anspruch auf Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 12a EEV fällig werden kann, muss die Geltendmachung des Anspruchs der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Für die Meldungen ist folgendes Formular zu nutzen: