Ener­gie­fi­nan­zie­rungs­ge­setz - Auf­sicht und Um­la­ge­pflich­ten

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) dient vor allem der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie der im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.

  • Der EEG-Finanzierungsbedarf wird seit dem EEG 2023 nicht mehr durch EEG-Umlagezahlungen, sondern durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland ausgeglichen. Die Nettokosten der EE-Förderung werden vollständig aus dem Staatshaushalt gedeckt. Die EEG-Umlagepflichten sind vollständig entfallen.
  • Der Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten erfolgt durch die Erhebung der KWKG- und der Offshore-Umlage (im Folgenden „Umlagen“). Im EnFG sind sowohl die Umlagepflichten als auch Umlageprivilegien geregelt.

Aufsicht über das EnFG

Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufsicht über das Energiefinanzierungsgesetz wahr. Diese beinhaltet u.a. die ordnungsgemäße

  • Ermittlung und Veröffentlichung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber
  • Erhebung der Umlagen durch die Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern
  • Weiterleitung der von den Verteilernetzbetreibern erhobenen Umlagen an die Übertragungsnetzbetreiber
  • Ermittlung des EEG- und des KWKG-Finanzierungsbedarfes durch die Übertragungsnetzbetreiber
  • Kontoabrechnung für die Zahlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Übertragungsnetzbetreibern zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfes
  • Durchführung des EnFG-Ausgleichsmechanismus
  • Führung der EEG- und KWKG-Konten der Übertragungsnetzbetreiber sowie der EEG-, KWKG- und Offshore-Konten der Verteilernetzbetreiber

Umlagepflichten

Auf welche Strommengen sind die Umlagen zu zahlen?

Die EnFG-Umlagen (KWKG- und Offshore-Umlagen) sind grundsätzlich auf alle Strommengen zu zahlen, die dem Netz entnommen werden, also auf die Netzentnahme.

Das EnFG sieht jedoch auch Sonderregelungen vor, nach denen ausnahmsweise geringere oder keine Umlagen auf bestimmte Netzentnahmemengen zu zahlen sind: Umlageprivilegien nach dem EnFG

Wer muss die Umlagen zahlen?

Die Umlagen muss der Netznutzer im Sinne des EnFG zahlen.

Netznutzer ist derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme des Stroms mit dem Netzbetreiber vereinbart („kontrahiert“) und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist.

Im Standardfall ist der Stromlieferant der Netznutzer und somit verpflichtet, die Umlagen zu zahlen: Er bucht im Regelfall über seinen Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) die Nutzung des Netzes für die Lieferung von Strom aus dem Netz an den Entnahmestellen seiner Kundinnen und Kunden.

Muss der Netzbetreiber die Umlagen erheben?

Ja.

Der zuständige Netzbetreiber ist als Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung der Umlagen nicht nur dazu berechtigt, sondern in seiner treuhänder-ähnlichen Funktion gesetzlich auch dazu verpflichtet, diese Zahlungsansprüche zugunsten der KWKG- und Offshore-Konten und damit letztlich zugunsten der Gemeinschaft aller Umlage-Schuldner zu erheben.

Um die Umlagen erheben zu können, muss der Netzbetreiber daher unter anderem mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns seine berechtigten Ansprüche identifizieren und durchsetzen. Dazu gehören sowohl massengeschäftstaugliche, fortlaufende Prozesse und Prüfroutinen (einschließlich Plausibilisierung und Auswertung der mitteilungs- und darlegungspflichtigen Angaben sowie ggf. Stichproben) als auch erforderliche Prüfungen im Einzelfall, ob ein Anspruch besteht oder ob die Voraussetzungen einer Sonderregelung vorliegen.

Der Netzbetreiber muss mindestens alle Vorkehrungen treffen und Maßnahmen ergreifen, die er in seinem übrigen Geschäftsverkehr wahrnimmt bzw. wahrnehmen würde, um entsprechende Ansprüche zu seinen eigenen Gunsten zu identifizieren und durchzusetzen.

Für weitergehende Erläuterungen zu den Pflichten der Netzbetreiber am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 117, 118.

Müssen die umlagepflichtigen Netzentnahmemengen gemessen werden?

Ja.

Strommengen, auf die nach dem EnFG Umlagen (in voller oder in anteiliger Höhe) zu zahlen sind, müssen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden (§ 46 EnFG). Dies ist jedoch kein zusätzlicher Aufwand, da die Stromentnahme aus dem Netz ohnehin auch für andere Zwecke gemessen werden muss (Bilanzierung, Abrechnung der Netzentgelte usw.).

Umlageprivilegien

Gibt es Netzentnahmemengen, auf die geringere oder keine Umlagen zu zahlen sind?

Ja.

Das EnFG enthält mehrere Sonderregelungen, nach denen auf bestimmte Netzentnahmemengen geringere oder keine Umlagen anfallen können (Umlageprivilegien).

Welche Strommengen privilegierungsfähig sind, richtet sich je nach Sonderregelung z.B. danach, welcher Anteil der Netzentnahme innerhalb der Kundenanlage zeitgleich von einem bestimmten Letztverbraucher (z.B. einem stromkostenintensiven Unternehmen) oder in einem bestimmten Verbrauchsgerät (z.B. Stromspeicher, E-Auto-Ladepunkt, Wärmepumpe, Grün-H2-Elektrolyseur) verbraucht wird.

Welche Verbrauchsmengen können einem bestimmten Letztverbraucher zugeordnet werden?

Soweit es für die Bestimmung von privilegierungsfähigen Netzentnahmemengen auf den Verbrauch durch eine bestimmte Person ankommt, kann sich die Frage stellen, welchem Letztverbraucher bzw. welchen Letztverbrauchern die Stromverbräuche in der Kundenanlage hinter der Entnahmestelle zuzuordnen sind.

Zur Bestimmung des Letztverbrauchers kommt es grundsätzlich darauf an, wer Betreiber der jeweiligen elektrischen Verbrauchsgeräte ist, in denen der Strom verbraucht wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können geringfügige unentgeltliche Stromverbräuche anderer Personen einem Letztverbraucher auch als seine Verbräuche zugerechnet werden (§ 45 EnFG).

Für weitergehende Erläuterungen zur Bestimmung des Letztverbrauchers und zur Zuordnung von Verbrauchsmengen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 23 bis 27 sowie Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seiten 15 und 16.

Für weitergehende Erläuterungen zur Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seiten 40 bis 53.

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umlageprivilegien und die privilegierungsfähigen Strommengen?

Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme einer begünstigenden Sonderregelung trägt entsprechend allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze derjenige, der die Vergünstigung in Anspruch nehmen möchte.

Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für die Umlageprivilegien im Energiefinanzierungsgesetz: Der Netznutzer (in der Regel der Stromlieferant), der als Umlageschuldner grundsätzlich zur Zahlung in voller Höhe (100 Prozent) und vollem Umfang (auf die gesamte Netzentnahme) verpflichtet ist und ein Umlageprivileg gegenüber dem Netzbetreiber geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Sonderregelung (Voraussetzungen des Privilegs) als auch für den Nachweis, welche Netzentnahmemengen an einer Entnahmestelle anteilig oder vollständig von der Sonderregelung erfasst sind (Umfang des Privilegs).

Für weitergehende Erläuterungen zu den Darlegungs- und Beweislasten am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.:

Leitfaden zur Eigenversorgung, Seiten 115, 116 sowie
Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seite 12.

Sind besondere Mitteilungspflichten für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien zu beachten?

Ja.

Ein Netznutzer, der ein Umlagenprivileg nach dem EnFG in Anspruch nehmen möchte, muss dem Netzbetreiber insbesondere

  • unverzüglich bestimmte allgemeine Basisangaben zur Umlageprivilegierung an konkreten Entnahmestellen, zu grundsätzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Letztverbraucher und zu relevanten Änderungen (§ 52 Abs. 1 EnFG) sowie
  • jährlich (in der Regel bis zum 31. März) bestimmte konkrete abrechnungsrelevante Angaben u.a. zu privilegierten Netzentnahmemengen des Vorjahres (§ 52 Abs. 2 und 3 EnFG) mitteilen.

Je nach Sonderregelung sind teilweise ergänzende Mitteilungspflichten zu beachten.

Die Einhaltung der Mitteilungspflichten der Netznutzer ist u.a. wichtig, um einen anteiligen oder vollständigen Verlust der Umlageprivilegien zu vermeiden:

  • Teilt der Netznutzer die Basisangaben zu den grundsätzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Letztverbraucher (bzw. relevante Änderungen dazu) oder die konkreten abrechnungsrelevanten Angaben zum Vorjahr nicht oder nicht rechtzeitig mit, erhöht sich die Umlagepflicht auf 100 Prozent (§ 53 Abs. 1 EnFG).
  • Teilt der Netznutzer die Basisangaben zur Umlageprivilegierung an konkreten Entnahmestellen (bzw. relevante Änderungen dazu) trotz der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung nicht spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres mit, erhöht sich die Umlagepflicht für das jeweilige Kalenderjahr (in dem die Mitteilung bereits unverzüglich hätte erfolgen müssen) um 20 Prozentpunkte (§ 53 Abs. 2 EnFG).

Müssen privilegierungsfähige Strommengen abgegrenzt werden, um ein Umlageprivileg in Anspruch zu nehmen?

Ja.

Um ein Umlageprivileg für anteilige Netzentnahmemengen in Anspruch nehmen zu können, müssen diese privilegierungsfähigen Strommengen von anderen Strommengen mit einem anderen bzw. höheren Umlagesatz an der jeweiligen Entnahmestelle abgegrenzt (und dem Netzbetreiber mitgeteilt) werden.

Wenn beispielsweise ein Stromlieferant als Netznutzer geltend macht, auf die Netzentnahmemenge, die er an einer bestimmten Entnahmestelle an seinen Kunden geliefert hat, keine oder eine verringerte Umlage zahlen zu müssen, soweit der entnommene Strom von einem bestimmten Letztverbraucher bzw. in bestimmten Verbrauchseinrichtungen verbraucht wurde, dann müssen diese privilegierungsfähigen Strommengen von den „normal“ umlagepflichtigen Strommengen (den übrigen Verbräuchen von anderen Letztverbrauchern bzw. in anderen Verbrauchseinrichtungen hinter der Entnahmestelle) in geeigneter Weise abgegrenzt werden.

Wie können privilegierungsfähige Strommengen abgegrenzt werden, um ein Umlageprivileg in Anspruch zu nehmen?

Grundsätzlich müssen privilegierungsfähige Strommengen, auf die nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, von solchen, auf die Umlagen in anderer Höhe (in der Regel in voller Höhe) zu zahlen sind, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt werden (§ 46 Abs. 1 S. 2 EnFG).

Die Abgrenzung ist entbehrlich, soweit der Netznutzer das Privileg nicht (bzw. eingeschränkt) geltend macht und auf eine „durchmischt“ erfasste Gesamtmenge den innerhalb dieser Strommenge geltenden höchsten Umlagesatz zahlt (umlageerhöhende Zurechnung, § 46 Abs. 2 S. 1 EnFG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgrenzung ausnahmsweise auch auf Basis einer sachgerechten Schätzung anstelle einer messtechnischen Erfassung erfolgen (§ 46 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 EnFG).

Weitergehende Erläuterungen zur

  • Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seite 54
  • Vermeidung oder Minderung des Abgrenzungsbedarfs u.a. durch umlageerhöhende Zurechnungen und zu weiteren Vereinfachungsmöglichkeiten am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zum Messen und Schätzen, Vereinfachungen 1–7 und 9–21
  • Schätzbefugnis und zu den Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seiten 55–59 und 62–69

Muss die Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch für die Abgrenzung sichergestellt werden?

Ja.

Bei der Abgrenzung ist sicherzustellen, dass ausschließlich Strommengen, die zeitgleich aus dem Netz entnommen und von der betreffenden Person bzw. in der betreffenden Verbrauchseinrichtungen verbraucht werden, als privilegierte Netzentnahmemengen berücksichtigt werden (viertelstundengenaue Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch, § 46 Abs. 5 EnFG).

Wird in der Kundenanlage hinter der Entnahmestelle kein Strom erzeugt, dann lässt sich die Zeitgleichheit auch ohne Viertelstundenwerte sicherstellen: Sämtliche Stromverbräuche innerhalb der Kundenanlage können in diesem Fall ausschließlich durch die zeitgleiche Netzentnahme gedeckt werden. reicht für die Abgrenzung z.B. eine jährliche Messung aus.

Wird jedoch in der Kundenanlage hinter der Entnahmestelle Strom erzeugt (z.B. in einer Solaranlage oder einem konventionellen Eigenverbrauchskraftwerk), dann bedarf es grundsätzlich einer viertelstundengenauen Betrachtung, um die Zeitgleichheit sicherzustellen: Für die Ermittlung der privilegierungsfähigen Strommengen ist in diesem Fall viertelstundengenau zuzuordnen, inwieweit von dem jeweiligen Letztverbraucher bzw. in dem jeweiligen Verbrauchsgerät zeitgleich Strom aus dem Netz oder aus der Erzeugungsanlage innerhalb der Kundenanlage verbraucht wird. Für eine messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit ist eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes Viertelsunden-Intervall erforderlich. Dies ist entbehrlich, wenn und soweit die Zeitgleichheit „anderweitig sichergestellt“ ist (§ 46 Abs. 5 S. 2 EnFG), z.B. durch eine geeignete Anordnung von Arbeitszählern bzw. einer Kaskaden-Messanordnung.

Für weitergehende Erläuterungen zur messtechnischen oder anderweitigen Sicherstellung der Zeitgleichheit am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zum Messen und Schätzen, Seiten 70 ff.

Welche Umlagen sind zu zahlen bei unzureichenden Nachweisen zu den Voraussetzungen oder zum Umfang eines Privilegs?

Wird ein erforderlicher Nachweis für eine fragliche Voraussetzung der privilegierenden Sonderregelung nicht oder nicht ausreichend erbracht, muss der für die Erhebung der Umlagen zuständige Netzbetreiber nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast im Zweifel davon ausgehen, dass die Sonderregelung nicht greift und für den letztverbrauchten Strom die Umlagen auf die gesamte Netzentnahme in voller Höhe fällig werden.

Für weitergehende Erläuterungen am Beispiel der ehemaligen EEG-Umlagepflichten vgl.: Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 116.

Stand:  21.11.2023

Kontakt

EnFG-Aufsicht
Referat 625
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: eeg-kwkg@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

Energiefinanzierungsgesetz

§§ 21 – 26 EnFG – Umlageprivilegien in Sonderfällen
§§ 28 – 44 EnFG – Umlageprivilegien nach „besonderen Ausgleichsregelungen“
§§ 45, 46 EnFG – Zuordnung und Abgrenzung von Strommengen
§§ 52, 53 EnFG – Mitteilungspflichten der Netznutzer

§ 62 EnFG - Aufgaben der Bundesnetzagentur

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