Energiefinanzierungsgesetz - Aufsicht und Umlagepflichten
Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) dient vor allem der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie der im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.
- Der EEG-Finanzierungsbedarf wird seit dem EEG 2023 nicht mehr durch EEG-Umlagezahlungen, sondern durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland ausgeglichen. Die Nettokosten der EE-Förderung werden vollständig aus dem Staatshaushalt gedeckt. Die EEG-Umlagepflichten sind vollständig entfallen.
- Der Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten erfolgt durch die Erhebung der KWKG- und der Offshore-Umlage (im Folgenden „Umlagen“). Im EnFG sind sowohl die Umlagepflichten als auch Umlageprivilegien geregelt.
Aufsicht über das EnFG
Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufsicht über das Energiefinanzierungsgesetz wahr. Diese beinhaltet u.a. die ordnungsgemäße
- Ermittlung und Veröffentlichung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber
- Erhebung der Umlagen durch die Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern
- Weiterleitung der von den Verteilernetzbetreibern erhobenen Umlagen an die Übertragungsnetzbetreiber
- Ermittlung des EEG- und des KWKG-Finanzierungsbedarfes durch die Übertragungsnetzbetreiber
- Kontoabrechnung für die Zahlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Übertragungsnetzbetreibern zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfes
- Durchführung des EnFG-Ausgleichsmechanismus
- Führung der EEG- und KWKG-Konten der Übertragungsnetzbetreiber sowie der EEG-, KWKG- und Offshore-Konten der Verteilernetzbetreiber
Umlagepflichten
Auf welche Strommengen sind die Umlagen zu zahlen?
Wer muss die Umlagen zahlen?
Muss der Netzbetreiber die Umlagen erheben?
Müssen die umlagepflichtigen Netzentnahmemengen gemessen werden?
Umlageprivilegien
Gibt es Netzentnahmemengen, auf die geringere oder keine Umlagen zu zahlen sind?
Welche Verbrauchsmengen können einem bestimmten Letztverbraucher zugeordnet werden?
Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umlageprivilegien und die privilegierungsfähigen Strommengen?
Beispiel: Wer kann das Umlageprivileg bei Wärmepumpen in Anspruch nehmen?
Darf die Umlageprivilegierung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen bereits vor der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden?
Sind besondere Mitteilungspflichten für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien zu beachten?
Müssen privilegierungsfähige Strommengen abgegrenzt werden, um ein Umlageprivileg in Anspruch zu nehmen?
Wie können privilegierungsfähige Strommengen abgegrenzt werden, um ein Umlageprivileg in Anspruch zu nehmen?
Muss die Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch für die Abgrenzung sichergestellt werden?
Welche Umlagen sind zu zahlen bei unzureichenden Nachweisen zu den Voraussetzungen oder zum Umfang eines Privilegs?
Stand: 11.12.2024
Kontakt
EnFG-Aufsicht
Referat 618
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: eeg-kwkg@bnetza.de
Gesetzliche Grundlagen
§§ 21 – 26 EnFG – Umlageprivilegien in Sonderfällen
§§ 28 – 44 EnFG – Umlageprivilegien nach „besonderen Ausgleichsregelungen“
§§ 45, 46 EnFG – Zuordnung und Abgrenzung von Strommengen
§§ 52, 53 EnFG – Mitteilungspflichten der Netznutzer
§ 62 EnFG - Aufgaben der Bundesnetzagentur