Ausschreibung Solaranlagen erstes Segment: Gebotstermin 1. Dezember 2023
Details zur Ausschreibungsrunde entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Dezember 2023 bekannt:
Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 5,47 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,17 ct/kWh.
Insgesamt bezuschlagte die Bundesnetzagentur 124 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 1.612.549 kW.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung war am 31. Januar 2024, so dass die Bekanntgabe am 7. Februar 2024 als erfolgt gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), einzureichen. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Verfahren | spezielle Regelungen |
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1. Dezember 2023 | 1.611.087 | 7,37 | Gebotspreisverfahren „pay as bid“ | Für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten |
Verfahren
Die Zuschlagswerte werden im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist der Gebotswert des abgegebenen Gebots.
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Dezember 2023. Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist Freitag, der 1. Dezember 2023. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 1.611.087 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. Dezember 2023 entspricht gem. § 28a Abs. 2 Satz 2 EEG einem Drittel der im Kalenderjahr 2023 zu vergebenden Gebotsmenge von 5.850 Megawatt. Dieses Volumen wird um die in § 28a Absatz 3 und 5 EEG definierten Mengen reduziert oder erhöht.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,37 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung Höchstwert 2023 AZ 4.08.01.01/1#7 (pdf / 399 KB) .
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
*Die in diesem Gebotstermin zu vergebenden Zuschläge oder Zuschlagsmengen können sich noch durch die Ergebnisse von Gebotsterminen, bei denen das Zuschlagsverfahren noch nicht abgeschlossen oder die Frist zur Zweitsicherheit noch nicht abgelaufen ist, ändern und sind somit als vorläufig zu betrachten. | ||
Bundesland | Verordnung | noch zu vergebendes Kontingent* |
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Baden-Württemberg | Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg: Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 500 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 345.425 kW |
Bayern | Bayerische Öffnungsverordnung, deren Anpassung zum 16. Juni 2020 in Kraft getreten ist: Pro Kalenderjahr können 200 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bezuschlagt werden. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 75 Zuschläge |
Hessen | Hessische Öffnungsverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 35 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen befinden. | 7.881 kW |
Niedersachsen | Niedersächsische Freiflächensolarverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 66.400 kW |
Nordrhein-Westfalen | Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO): Im Jahr 2022 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 150 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ab dem Jahr 2023 Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 300 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 300.000 kW |
Rheinland-Pfalz | Verordnung (GVBl. Rh.-Pfl. 2018, S. 384, GVBl. Nr. 47 2020): Pro Kalenderjahr Gebote auf Acker- Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 400 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. | 182.444 kW |
Saarland | Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen: Bis zum 31. Dezember 2025 Gebote auf bestimmten Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 350 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die genaue Gebietskulisse ist im Geoportal des Saarlandes veröffentlicht. | 177.077 kW |
Sachsen | Photovoltaik-Freiflächenverordnung: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder auf Flächen, die als Nationale Naturmonumente geschützt sind, befinden. | Kontingent bereits vergeben kW |
Sachsen-Anhalt | Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (GVBl. LSA Nr. 5/2022): Pro Kalenderjahr Gebote für Ackerflächen bis zu einem Umfang von 100 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Die Gebote dürfen jedoch nicht abgegeben werden, wenn sich die Flächen in NATURA 2000 Gebieten oder von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den § 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 22 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, befinden. | 100.000 kW |
Thüringen | Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung (ThürPVFflVO) vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 256): Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 BNatSchG, im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 BNatSchG in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 BNatSchG, auf Biotopflächen nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko.: Pro Kalenderjahr Gebote für Acker- und Grünlandflächen bis zu einem Umfang von 180 MW, wobei das letzte Gebot noch vollumfänglich bezuschlagt wird. Ausgenommen sind Gebote für Flächen in Natura-2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten nach 23 BNatSchG, im Nationalpark Hainich oder Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 BNatSchG in Kern- und Pflegezonen eines Biospährenreservates nach § 25 BNatSchG, auf Biotopflächen nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes, in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko. | 180.000 kW |
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur hat für die Gebotsabgabe zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vorgegeben. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
ACHTUNG: Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, sind nicht mehr zu verwenden. Die Formulare lassen sich öffnen, wenn sie zuvor heruntergeladen werden (Rechtsklick und „Ziel speichern unter…“ anwählen).
Gebotsabgabe 1. Dezember 2023 Solaranlagen erstes Segment (pdf / 777 KB) |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Gebotsabgabe.
Stand: 25.10.2023