Ausschreibungen für zen­tral vor­un­ter­such­te Flä­chen

Ausschreibungen im Jahr 2025

Bekanntmachung der Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach § 50 WindSeeG

Anfragen zu den Ausschreibungen 2025

Um dem Informationsbedürfnis potenzieller Bieter entgegenzukommen, eröffnet die Beschlusskammer 6 die Möglichkeit, Fragen zu den kommenden Ausschreibungsverfahren 2025 zu stellen. Richten Sie diese bitte an poststelle.bk6@bnetza.de

Frage 1: Wann wird der „Floating-Lidar“-Datensatz für die Fläche N-10 verfügbar sein?

Antwort: Der Datensatz wird zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung der Flächen N-10.1 und N-10.2 spätestens zum 01.03.2025 verfügbar sein.

Frage 2: Anwendbarkeit des Kriteriums Wasserstoff für 2025: § 53 Abs. 3 Satz 4 WindSeeG 2023 bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 EEG 2023 für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben werden. Rechnet die BNetzA mit einer Anwendung des Kriteriums Wasserstoff in den Ausschreibungen 2025 auf Grundlage der 37. BImSchV vom 17.04.2024?

Antwort: Die 37. BImSchV regelt die Anrechnung strombasierter Kraftstoffe im Verkehrsbereich und stellt nicht die VO nach § 93 Abs. 1 EEG dar. Mit einem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 93 EEG ist bis zur Bekanntgabe der Ausschreibung voruntersuchter Flächen 2025 nicht zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 5 zu den voruntersuchten Flächen aus 2024 verwiesen.

Frage 3: Realisierungsfristen Fläche N-10.2. In Tabelle 15 des FEP 2023 (www.bsh.de/FEP_2023) wird festgelegt, dass die Fläche N-10.2 im Jahr 2025 ausgeschrieben wird, die parkinterne Verkabelung in Q1/2030 eingezogen wird und die Windenergieanlagen in Q3/2030 in Betrieb gehen sollen. Die IBN der Netzanbindung soll in Q4/2029 erfolgen, da es sich um eine gemeinsame Netzanbindung mit der Fläche N-9.3 (Netzanbindung NOR-9-3) handelt. Die Fläche N-9.3 soll aufgrund des Ausschreibungsjahres 2024 bereits 2029 in Betrieb gehen. Demzufolge hat der anbindungsverpflichtete ÜNB den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung bereits mit dem konkreten Datum 31.12.2029 (www.netztransparenz.tennet.eu/offshore-netzanschluesse) angegeben.

Bekanntermaßen ist der (zunächst voraussichtliche) Fertigstellungstermin der Netzanbindung aber Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Realisierungsfristen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2- 4 WindSeeG 2023. In Kombination der beiden Faktoren: Ausschreibungs- (bzw. Zuschlags-) Termin und Fertigstellungstermin der Netzanbindung ergibt sich für die zentral voruntersuchten Flächen eine ungefähre Realisierungsfrist von fünf, für die nicht zentral voruntersuchten Flächen eine Realisierungsfrist von ca. 7 Jahren. Durch die Festlegung des (voraussichtlichen) Fertigstellungstermins der Netzanbindung auf Ende 2029 wird diese Logik für den auf der Fläche N-10.2 zu realisierenden OWP durchbrochen. Ohne weitere Klarstellung müsste sich dieser, „de lege lata“ am Fertigstellungstermin der Netzanbindung des ersten OWP, dh der Fläche N-9.3, orientieren. Das kann nicht gewollt sein und widerspricht auch der Zielvorstellung des FEP 2023, der ja von einer IBN der Fläche Q3/2030 ausgeht, was für die Realisierungsfrist des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG 2023 rein rechnerisch zu spät wäre. Dass es überhaupt erst der 31.12.2029 ist, ist purer Zufall. Der Fertigstellungstermin der Netzanbindung hätte ja gem. Vorgaben aus dem FEP auch schon am 01.10.2029 liegen können, was den Unterschied umso deutlicher aufgezeigt hätte. Es ist also in jedem Fall von einem nicht beabsichtigten Fehler auszugehen. Wir bitten um Klarstellung, dass der Fertigstellungstermin der Netzanbindung für den Anschluss der Fläche N-10.2 auf den 31.12.2030 festgelegt wird. Nur so lässt sich ein Gleichlauf der Entwicklungszeiten und ein fairer Wettbewerb der Flächen gewährleisten. Dieser Umstand ist im FEP 2025 zu korrigieren und umgehend, spätestens aber mit der Flächenausschreibung im März 2025, klarzustellen.

Antwort: Im Flächenentwicklungsplan 2025, der am 30.01.2025 veröffentlicht wurde, ist geregelt, dass der Übertragungsnetzbetreiber für die Fläche N-10.2 einen gesonderten, flächenspezifischen voraussichtlichen Fertigstellungstermin bekanntmachen soll. Dieser flächenspezifische voraussichtliche Fertigstellungstermin soll dem späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fläche gegenüber der Inbetriebnahme des ONAS Rechnung tragen und soll in der Regel in dem Quartal und Jahr liegen, das der FEP für die Inbetriebnahme der WEA auf der jeweiligen Fläche festlegt (FEP 2025, S. 15). Die TenneT TSO GmbH hat daraufhin den 30.09.2030 als voraussichtlichen Fertigstellungstermin des Netzanbindungssystems NOR-9.3 für die Fläche N-10.2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht und der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Dieser Termin ist nach Eintritt der Verbindlichkeit entscheidend für die Bestimmung der Meilensteine nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–4 WindSeeG, aber auch für die Ansprüche nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG oder § 17e Abs. 2 EnWG.

Frage 4: Im Rahmen der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023, erging am 20.01.2023 jeweils folgender Hinweis: „Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-368) gibt die Beschlusskammer nachfolgenden Hinweis: Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.“ Gilt dieser Hinweis, welcher im letzten Jahr für die Auktion 2024 bestätigt wurde, ebenso für die Auktion 2025 und die Ausschreibung nicht zentral voruntersuchter Flächen?

Antwort: Ja.

Frage 5: Wird das Kriterium, die Netzanbindungskapazität um 20% zu überschreiten, eine Verpflichtung sein?

Antwort: Siehe Antwort auf Bieterfrage 3 der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuche Flächen 2025.

Frage 6: Was wäre die Referenz, die als „installierte Kapazität des Offshore-Windparks“ gemäß § 81 Abs. 2 WindSeeG (Realisierungsfristen) betrachtet wird, der besagt, dass der erfolgreiche Bieter eine installierte Leistung erreichen muss, die mindestens 95 % des vergebenen Volumens entspricht? Müssen es 95 % von 1 GW oder 95 % von 1,2 GW sein?

Antwort: Die Realisierungsfrist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 WindSeeG ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht. Wie mit dem Hinweis auf den Planungsgrundsatz in der Bekanntmachung zur Ausschreibung auf Seite 5 erklärt, hat der Planungsgrundsatz keine Auswirkungen auf die Höhe des Ausschreibungsvolumens, der Gebotsmenge, der bezuschlagten Gebotsmenge oder der Sicherheitsleistung. Die bezuschlagte Gebotsmenge für die Fläche N-9.4 wird 1.000 MW betragen. Der Meilenstein nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 WindSeeG ist also erfüllt, wenn die installierte Leistung 950 MW beträgt.

Frage 7: Wird die Netzinfrastruktur (Offshore-Umspannwerk und Exportkabel von Offshore-Wind-Umspannwerken zu Onshore-Umspannwerken) garantiert so dimensioniert sein, dass diese zusätzlichen 20 % installierte Leistung für diese beiden Standorte (N-9.4 und ähnlicher Weise N-9.5) abgeführt werden können?

Antwort: Nein. Die Leistung des Offshore-Netzanbindungssystems wird der bezuschlagten Menge entsprechen. Es ist demnach grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt möglich, mehr als 1.000 MW einzuspeisen.

Frage 8: Wird eine Erhöhung der installierten Leistung von zehn Prozent der zugewiesenen Netzanbindungskapazität (Overplanting) von 1,2 GW ohne zusätzlich Nachweise möglich sein?

Antwort: Nein. Die zugewiesene Netzanbindungskapazität wird 1.000 MW betragen. Ist eine Erhöhung der installierten Leistung von über zwanzig Prozent der zugewiesenen Netzanbindungskapazität durch den Bieter beabsichtigt, ist hinsichtlich der Einhaltung der maximalen Temperaturen der Betriebsmittel des ÜNB eine Freigabe des ÜNB erforderlich (vgl. Planungsgrundsatz 7.11.1 (a) Satz 2 des FEP 2025).

Frage 9: Könnten Sie uns die Koordinaten der Helikopter-Korridore von den ÜNBs (TSO) für die Flächen N-9.4, N-10.1 und N-10.2 mitteilen, zur Planung der nutzbaren Fläche?

Antwort: Nein. Die Helikopter-Korridore werden nicht durch den Flächenentwicklungsplan festgelegt, sondern von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber. Für Einzelheiten wird auf den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber verwiesen.

Frage 10: Ist die Annahme korrekt, dass die „technische Betriebsbereitschaft“ der Windenergieanlage erreicht ist, wenn die Windenergieanlage und die Innerparkverkabelung seitens des Betreibers installiert sind, die Windenergieanlage durch externe Stromversorgung [lokaler Batteriespeicher oder kleiner Generator] lokal getestet und in den „Idle Mode“ versetzt wurde und eine SCADA-Kommunikation möglich ist (sog. „Cold Commissioning“ oder „Pre-Energisation Commissioning“ / Inbetriebnahme vor Netzzuschaltung)?

Antwort: Mit Verweis auf die Antwort auf Frage 86 aus 2024 ist „die „technische Betriebsbereitschaft“ grundsätzlich dann erreicht, wenn die Windenergieanlage auf See in der Lage ist, elektrische Energie einzuspeisen. Dies ist in dem Zeitpunkt erreicht, in dem die Einspeisung nicht mehr von einer dem Herrschaftsbereich des Betreibers der Windenergieanlage auf See zuzurechnenden Handlung abhängt. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Windenergieanlage auf See vollständig errichtet ist und die Verkabelung im Verantwortungsbereich des Windparks abgeschlossen ist.“ Die Windenergieanlage auf See muss zudem in der Lage sein, elektrische Energie einzuspeisen. Wenn dazu noch Arbeiten erforderlich sind, die erst nach Herstellung des Netzanschlusses durchgeführt werden können, steht dies der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft nicht entgegen.

Sofern der in der Frage beschriebene Zustand die vorstehenden Anforderungen und Voraussetzungen erfüllt, ist die technische Betriebsbereitschaft hergestellt.

Frage 11: Ist die Annahme korrekt, dass für die Herstellung der „technischen Betriebsbereitschaft“ der Windenergieanlage die Zuschaltung zum Netz des Übertragungsnetzbetreibers und Energetisierung der Anlage zur Durchführung eines vollständigen, operativen Testbetriebes nicht erforderlich ist (sog. „Hot Commissioning“ oder „Start-up Commissioning“)?

Antwort: Ja.

Frage 12: Ist die Annahme korrekt, dass für den Nachweis der „technischen Betriebsbereitschaft“ der Windenergieanlage regelmäßig die Vorlage einer durch den Anlagenbetreiber und den Anlagenhersteller unterschriebenen Inbetriebnahmebestätigung vor Netzzuschaltung („Cold commissioning confirmation“) ausreicht, so dass eine Bestätigung des Übertragungsnetzbetreibers über die Einspeisung von Energie in das Netz des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig nicht erforderlich ist?

Antwort: Ja, die Vorlage der Inbetriebnahmebestätigung des Anlagenherstellers genügt in der Regel zur Fristwahrung. Die Beschlusskammer behält sich aber vor, im Einzelfall weitere Nachweise nachzufordern.

Frage 13: Ist die Annahme korrekt, dass der Begriff der „technischen Betriebsbereitschaft“ in den Realisierungsfristen gem. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 WindSeeG identisch ist, d.h. in beiden Fällen die Einspeisung von Energie in das Netz (sog. „Hot Commissioning“) nicht erforderlich ist?

Antwort: Ja.



Stand 20.03.2025

Mitteilung zu Anpassungen im Datenportal Pinta

Das BSH hat auf dem Datenportal Pinta am 27.03.2025 den Datensatz „Datenbank der geotechnischen Erkundungen“ mit dem Dateinamen N-10-01_database_gdf.accdb für die Fläche N-10.1 ersetzt. Dieser am 26.02.2025 veröffentlichte Datensatz beinhaltete tatsächlich den Datensatz der Fläche N-10.2 und war versehentlich auch der Fläche N-10.1 zugeordnet worden. Daher steht dieser Datensatz auf der Unterseite für die Fläche N-10.1 nicht mehr zum Download zur Verfügung. Der korrekte Datensatz der „Datenbank der geotechnischen Erkundungen“ mit dem Namen N-10-01_database_gdf_rev1.accdb für die Fläche N-10.1 ist seit dem 27.03.2025 auf der Internetseite des Datenportals Pinta (https://pinta.bsh.de/N-10.1?tab=daten) abrufbar.

 

Ferner stehen seit dem 27.03.2025 die bereits veröffentlichten Datensätze "Datenbank der geotechnischen Erkundungen“ und „Drucksondierungen Rohdaten“ zusätzlich in einem anderen Dateiformat (AGS4-Format) zum Abruf bereit.

Frühere Ausschreibungen von voruntersuchten Flächen


Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen gem. §11 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG ist die Bundesnetzagentur die für die Voruntersuchung von Flächen zuständige Stelle. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 WindSeeG lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersuchungen von Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen. Hierzu wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz sowie für Digitales und Verkehr, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Bundesnetzagentur geschlossen.

Nähere Informationen zur Voruntersuchung finden Sie unter www.bsh.de.

 

Stand:  02.12.2024

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