So­lar­an­la­gen des zwei­ten Seg­ments

Die Bundesnetzagentur führt seit 2021 gesonderte Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden (Solarausschreibungen des zweiten Segments) durch.

In den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments können Gebote für Anlagen abgegeben werden, die eine installierte Leistung von mindestens 1.001 kWp haben.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen finden Sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Insbesondere sind die §§ 28a, 29 bis 35a und 38c bis 38h EEG einschlägig.

Festlegung des Höchstwerts

Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2025 auf 10,40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt (§ 85a Abs. 1 EEG).

Meldung von Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften

Der Gesetzgeber ermöglicht Bürgerenergiegesellschaften unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 22b Abs. 2 EEG, eine Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung zu erhalten.

Hierzu muss der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden, dass die Solaranlagen von einer Bürgerenergiegesellschaft betrieben werden. Die Mitteilung muss spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Bitte nutzen Sie zur Meldung das Formular für Solarenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften (pdf / 653 KB) und senden es bitte per E-Mail an ee-ausschreibungen@bnetza.de.

An dieser Stelle werden auch die Registernummern der Anlagen veröffentlicht, sobald eine Mitteilung abgegeben wurde. Bisher ist keine Mitteilung eingegangen.

Mit der Veröffentlichung der Registernummer ist keine Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Förderung nach dem EEG (insbesondere §§ 22 Abs. 3, 22b Abs. 2, 3 Nr. 15 EEG) verbunden. Die Fördervoraussetzungen sind durch den Netzbetreiber zu überprüfen.

Kontakt

Referat 618– Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

Mastodon