Ausschreibung Solaranlagen erstes Segment: Gebotstermin 1. Dezember 2024
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
1. Beihilferechtliche Genehmigung
Für die Anwendung mehrerer der durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (sog. Solarpaket I) eingeführten Änderungen betreffend der Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments fehlt weiterhin die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Dies betrifft im Einzelnen die nachfolgend unter diesem Hinweis aufgeführten Regelungen. Sie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber.
a) Maximale Gebotsmenge pro Gebot
Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 Megawatt (§ 37 Abs. 3 EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission beträgt die maximale Gebotsmenge weiterhin 20 Megawatt (gem. § 37 Abs. 3 EEG in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung, siehe § 101 S. 2 EEG 2023).
b) Höchstwert bei besonderen Solaranlagen
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Höchstwerts (§ 37b Abs. 2 EEG 2023) für besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 (unter Anwendung von § 37d Abs. 1 Satz 2 EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Bis zu dieser Genehmigung finden die Aufschläge auf den anzulegenden Wert für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) nach § 38b Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2023 in der am 15. Mai 2024 anwendbaren Fassung weiterhin Anwendung (siehe § 101 Satz 2 EEG 2023).
c) Zuschlagsverfahren
Für die Anwendung des durch das Solarpaket I eingeführten besonderen Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des ersten Segments (Kontingente für die vorrangige Bezuschlagung von besonderen Solaranlagen, siehe § 37d EEG 2023) fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Bis zu dieser Genehmigung findet auch bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments das allgemeine Zuschlagsverfahren (siehe § 32 EEG 2023) Anwendung.
2. Naturschutzfachliche Mindestkriterien
Die durch das Solarpaket I eingeführten naturschutzfachlichen Mindestkriterien (siehe § 37 Abs. 1a, § 38 Abs. 2 Nr. 7 und § 38a Abs. 1 Nr. 7 EEG 2023) für Gebote auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2023 werden zu diesem Gebotstermin erstmalig angewandt (siehe § 100 Abs. 41 EEG 2023; siehe auch Ziffer 5, erster Aufzählungsstrich der Erklärungen, S. 5 des Gebotsformulars).
Abgabefrist für | Ausschreibungs- | Höchstwert (ct/kWh) |
---|---|---|
2. Dezember 2024 | 2.147.784 | 7,37 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Dezember 2024.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Da der 1. Dezember 2024 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, hier den 2. Dezember 2024 (§§ 188, 193 BGB).
Die Abgabefrist für diesen Gebotstermin ist daher Montag, der 2. Dezember 2024. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Die Gebote können am Tag der Abgabefrist bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für diesen Gebotstermin beträgt 2.147.784 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die eine finanzielle Förderung nach dem EEG zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund:
Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 beträgt insgesamt 8.100 Megawatt und wird gleichmäßig auf die drei Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28a Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die nach § 28a Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst. Die Bundesnetzagentur hat das Ausschreibungsvolumen nicht nach § 28a Abs. 6 EEG reduziert.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,37 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung des Höchstwerts 2024 Az. 4.08.01.01/1#23 (pdf / 564 KB) .
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Gebote auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
Zu diesem Gebotstermin dürfen Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach § 37 Abs. 4 EEG).
Es dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen abgegeben werden, wenn die im Marktstammdatenregister bis drei Monate vor dem Gebotstermin registrierten Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 eine installierte Leistung von 80 Gigawatt überschreiten. Die ermittelte installierte Leistung liegt zum Registrierungsstichtag 31. August 2024 bei 6,2 Gigawatt.
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h) und i) EEG können zu diesem Gebotstermin in sämtlichen Bundesländern im Zuschlagsverfahren berücksichtigt werden.
Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Bekanntmachung war keine Verordnung einer Landesregierung aufgrund von § 37c Abs. 2 EEG erlassen. Der Bundesnetzagentur wurden zudem bis spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin keine Mitteilungen einer Landesregierung über die Überschreitung einer Auslöseschwelle gemacht.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweise:
1) Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
2) Formulare, die für vorherige Gebotstermine veröffentlicht wurden, dürfen nicht verwendet werden.
[ENDE]
Gebotsabgabe 1. Dezember 2024 Solaranlagen erstes Segment (pdf / 810 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung des Höchstwerts 2024 Az. 4.08.01.01/1#23 (pdf / 564 KB) zu beachten.
Für besondere Solaranlagen auf Ackerflächen, landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen und auf Parkplatzflächen ist die nach § 85c Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung besondere Solaranlagen (PDF / 7 MB) (Az. 8175-07-00-21/1) vom 1. Oktober 2021 zu beachten.
Für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden ist die nach § 85c Abs. 1 und 3 EEG getroffene Festlegung Az. 4.08.01.01/1#4 (pdf / 1 MB) vom 1. Juli 2023 zu beachten.
Weitere Hinweise
Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.
Stand: 24.10.2024