Zahlungsberechtigung / Bestimmung der Höhe des anzulegenden Wertes
An dieser Stelle werden die Grundzüge des Verfahrens zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segmentes und zur Ermittlung der Höhe des anzulegenden Wertes erläutert. Es werden nicht alle Fragen beantwortet werden können, in Zweifelsfällen gilt das EEG.
- Ausstellen einer Zahlungsberechtigung
- Auflösende Bedingung
- Bestimmung des anzulegenden Werts
- Verfahren
- Zahlungen
- Anteilige Erstattung bei Teilrealisierung
Ausstellen einer Zahlungsberechtigung
Erfolgreiche Bieter können einen Antrag zur Ausstellung einer Zahlungsberechtigung (pdf / 1 MB) stellen, sobald die Solaranlage nach den Regeln des EEG in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister registriert wurde.
Registrierung und Inbetriebnahme müssen nach der Zuschlagserteilung aber vor der Antragsstellung erfolgen. Zur Antragsstellung muss das entsprechende Formular genutzt werden. Bieter können einer Zahlungsberechtigung die Gebotsmengen mehrerer bezuschlagter Gebote ebenso wie Teilmengen von Geboten zuweisen lassen. Wichtig ist, dass der antragstellende Bieter über eine bezuschlagte Gebotsmenge verfügt, die der installierten Leistung der Anlage entspricht. Freiflächenanlagen darf nicht mehr als 100 MW Gebotsmenge zugewiesen werden - für ab dem 1. Januar 2024 erteilte Zuschläge beträgt diese Grenze 20 MW; für die anderen Solaranlagen besteht diese Größenbegrenzung nicht.
Eine Zahlungsberechtigung kann nur dann ausgestellt, wenn folgende Angaben im Antrag korrekt sind:
- Angaben zum Bieter/Betreiber der Anlagen
- Registernummer
- Inbetriebnahmedatum
- Installierte Leistung der Anlagen
Zuschläge mit einem Gebotstermin ab dem 1. Januar 2023 und bis zum 15. Mai 2024
Zuschläge von Geboten für Solaranlagen des ersten Segments Segments mit einem Gebotstermin ab dem 1. Januar 2023 und bis zum 15. Mai 2024 können – mit Ausnahme der Zuschläge für Projekte auf Ackerland und Grünland – Solaranlagen auf folgenden Standorten zugeordnet werden:
Auf einer sonstigen baulichen Anlage, die weder ein Gebäude noch eine Lärmschutzwand ist und die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist
oder
Als Freiflächenanlage nach § 3 Nr. 22 EEG auf einer Fläche, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzer Moorboden ist und
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
- die die in § 35 Absatz 1 Nr. 8b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
- die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
- die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,
- die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes istoder
- als besondere Solaranlagen, die der jeweiligen Festlegung der Bundesnetzagentur entsprechen.
Zuschläge von Geboten auf einer Fläche, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, den jeweiligen Landesvorschriften zur Öffnung der Ausschreibungen solcher Flächen entspricht und die nicht unter eine der oben genannten Flächen fällt, können nur Solaranlagen mit diesen Standorten zugeordnet werden. Dabei muss sich die Anlage in dem Bundesland befinden, das im Gebot angegeben wurde; außerdem müssen mögliche einschlägige Restriktionen aufgrund der Landesverordnungen beachtet werden.
Zuschläge mit einem Gebotstermin ab dem 16. Mai 2024
Zuschläge von Geboten für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin ab dem 16. Mai 2024 können - mit Ausnahme der Zuschläge für besondere Solaranlagen - Solaranlagen auf folgenden Standorten zugeordnet werden:
- Auf einer sonstigen baulichen Anlage, die weder ein Gebäude noch eine Lärmschutzwand ist und die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist oder
- Als Freiflächenanlage nach § 3 Nr. 22 EEG auf einer Fläche, die kein entwässerter Moorboden ist und
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
- die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
- die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
- die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist oder
- deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der oben genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist.
Zuschläge von Geboten für besondere Solaranlagen auf Parkplatzflächen, die der Festlegung der Bundesnetzagentur entspricht, können nur Solaranlagen mit diesen Standorten zugeordnet werden. Dabei muss sich die Anlage in dem Bundesland befinden, das im Gebot angegeben wurde; außerdem müssen mögliche einschlägige Restriktionen aufgrund der Landesverordnungen beachtet werden.
Zuschläge von Geboten auf sonstigen besonderen Solaranlagen (Ackerfläche, Dauerkultur, Grünland, Moor, Gewässer), die der jeweiligen Festlegung der Bundesnetzagentur entspricht, können nur Solaranlagen mit diesen Flächenkategorien zugeordnet werden.
Zahlungen nach dem EEG für den in der Solaranlage erzeugten Strom dürfen noch nicht in Anspruch genommen worden sein.
Ausgestellte Zahlungsberechtigungen werden dauerhaft einer Anlage zugeordnet und sind nicht übertragbar.
Auflösende Bedingung
Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Bestätigung der im Antrag gemachten Angaben durch den Netzbetreiber. Weichen Angaben zu
- Bieter/Betreiber der Anlage
- Registernummer
- Inbetriebnahmedatum
ab, entfaltet die ausgestellte Zahlungsberechtigung, soweit die Ausstellungsvoraussetzungen betroffen sind (z. B. wenn das Inbetriebnahmedatum außerhalb der vorgegebenen Frist zur Realisierung liegt), rechtlich keine Wirkung mehr.
Bei einem Abweichen der installierten Leistung ist zu differenzieren: Ist mehr installiert als im Antrag angegeben, bleibt die Zahlungsberechtigung bestehen, wobei die Differenzmenge nicht über die Zahlungsberechtigung vergütet sein kann. Haben die Anlagen hingegen eine installierte Leistung, die geringer ist als die beantragte Gebotsmenge, greift die Bedingung und löst die Zahlungsberechtigung um die Differenz auf; auch in diesem Fall bleibt der festgestellte Zahlungsanspruch bestehen.
Bestimmung des anzulegenden Werts
Jeder Solaranlage wird ein individuell anzulegender Wert zugewiesen, der nach § 38b Abs. 1 und § 54 EEG bestimmt wird.
Für die Ermittlung gelten folgende Grundregeln:
- Soll genau ein Zuschlag einer Solaranlage zugeteilt werden, so ist dessen Zuschlagswert der anzulegende Wert.
- Wenn die Solaranlage an einem anderen Standort als dem im Gebot angegebenen errichtet werden soll, ist ein Abschlag auf den anzulegenden Wert von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Der alternative Standort muss sich auf einer der zugelassenen Flächen befinden, da ansonsten die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist.
- Wenn der Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung erst 18 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags gestellt wird, ist ebenfalls ein Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen. Entscheidend ist der Eingang bei der Bundesnetzagentur. Für Zuschläge die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden gilt: Wenn die Anlage später als nach 24 Monaten in Betrieb genommen werden darf, ist bei einer Inbetriebnahme nach dem 24. Monat ein weiterer Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen.
- Die Abschläge wegen der alternativen Standort-Wahl und des zeitlichen Verzugs werden gegebenenfalls kumulativ vorgenommen.
Verfahren
- Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Angaben im Formular glaubhaft gemacht wurden, und stellt dann die Zahlungsberechtigung aus.
- Über die Zahlungsberechtigung ergeht ein Bescheid gegenüber dem Anlagenbetreiber. Dem Netzbetreiber wird die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitgeteilt.
- Der Netzbetreiber prüft die gemachten Angaben des Anlagenbetreibers. Hierzu kann er sich geeignete Nachweise vorlegen lassen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur sein Prüfergebnis mitteilen.
- Die im Antrag auf Zahlungsberechtigung verwendeten Gebotsmengen dürfen nicht erneut verwendet werden.
- Das Ausstellen einer Zahlungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Pro Zahlungsberechtigung wird eine Gebühr von 495 Euro erhoben.
- Nach dem Ausstellen einer Zahlungsberechtigung wird die hinterlegte Sicherheit der genutzten Zuschläge zurückgewährt, sofern der Netzbetreiber die Angaben des Bieters bestätigt hat.
Zahlungen
Solaranlagen, für die eine Zahlungsberechtigung ausgestellt wurde, werden nach den Regeln des EEG gefördert.
Anteilige Erstattung bei Teilrealisierung
Wenn nur ein Teil der bezuschlagten Gebotsmenge eines Zuschlags in Betrieb genommen bzw. auf die Anschlussförderung umgestellt wurde, kann eine anteilige Sicherheitserstattung erfolgen. Als Sicherheit hinterlegte Zahlungen werden anteilig zurücküberwiesen; Bürgschaften können nur dann erstattet werden, wenn die verbleibende benötigte Sicherheit als Geldbetrag oder als Bürgschaft hinterlegt wird. Hierzu ist das Formular Teilrückerstattung Bürgschaft (pdf / 1 MB) zu verwenden.