Ausschreibung Wind an Land: Gebotstermin 1. Dezember 2022
- Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
- Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. Dezember 2022 bekannt.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 5,88 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 5,87 ct/kWh.
Es wurden 14 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 189.450 kW bezuschlagt.
Mit dieser Veröffentlichung am 20. Dezember 2022 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 27. Dezember 2022, als bekanntgegeben anzusehen.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung
Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. Dezember 2022 wird von der Bundesnetzagentur gemäß § 28 Abs. 6 EEG 2021 reduziert, weil zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).
Das neue Ausschreibungsvolumen beträgt 603.870 Kilowatt.
Eine drohende Unterzeichnung wird erwartet, weil die Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen (603.870 Kilowatt) unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins (1.190.179 Kilowatt) liegt und die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist Genehmigung |
---|---|---|---|
1. Dezember 2022 | 603.870 | 5,88 | 3. November 2022 |
Für die Regelung zur Behandlung von Geboten für Projekte in der Südregion (§ 36d EEG 2021) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Regelung darf gemäß § 105 Absatz 1 EEG 2021 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung erst nach Maßgabe der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewendet werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Andernfalls wird der Gebotstermin ohne Südquote durchgeführt.
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Dezember 2022.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Die Abgabefrist für diesen Termin ist Donnerstag, der 1. Dezember 2022. Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins wurde gemäß § 28 Abs. 6 EEG 2021 von 1.190.179 Kilowatt auf 603.870 Kilowatt reduziert
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die ein Zahlungsanspruch nach dem EEG erworben werden kann.
Herleitung
In dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 werden die Mengen, für die in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach dem EEG keine Zuschläge erteilt werden konnten, ausgeschrieben, § 28 Abs. 3 Nr. 1 EEG. Die nicht vergebene Menge beträgt mithin 1.190.179 Kilowatt. Es handelt sich hierbei um die Summe der nicht bezuschlagten Menge von Februar und Mai 2021.
Die Ermittlung der Ausschreibungsmenge ist in nachfolgender Tabelle dargestellt:
Gebotstermin | Ausschreibungsmenge (I) | Zuschlagsmenge (II) | Nicht bezuschlagte Menge (I-II) |
---|---|---|---|
1. Februar 2021 | 1.500.000 | 691.450 | 808.550 |
1.Mai 2021 | 1.492.019 | 1.110.390 | 381.629 |
1. September 2021 | 1.492.019 | 1.493.940 | Keine |
Summe | 1.190.179 |
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 5,88 Cent pro Kilowattstunde (§ 36b Absatz 2 EEG).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigte genehmigte Anlagen
Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 3. November 2022 erteilt und dem Register gemeldet wurden.
Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG 2021 für Anlagen, für die bereits einen Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Gebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.
Stand: 20.12.2022