Er­stat­tung der Si­cher­heit bei Zu­schlä­gen für Bio­mas­se- und Win­d­ener­gie­an­la­gen so­wie An­la­gen­kom­bi­na­tio­nen

Geboten, denen kein Zuschlag erteilt werden konnte, wird die Sicherheit nach Abschluss des Gebots-Verfahrens ohne weiteres Zutun des Bieters erstattet. Bürgschaften werden an die Bieter zurückgesendet, Zahlungen werden dem Konto, von dem sie geleistet wurden, wieder gutgeschrieben.

Antrag auf Sicherheitserstattung für Zuschläge

Die Erstattung der Sicherheit kann bei Neuanlagen nach der Inbetriebnahme und bei Biomasse Bestandsanlagen nach der Umstellung der Förderung beantragt werden.

Um sicherzustellen, dass die im Marktstammdatenregister (MaStR) registrierte Anlage zweifelsfrei dem richtigen Zuschlag zugeordnet werden kann und um die Sicherheitszahlung an die richtige Bankverbindung zu überweisen, benötigt die Bundesnetzagentur das folgende Formular: Antrag auf Erstattung der Sicherheit (pdf / 86 KB) . Eine Zusendung per Mail ist ausreichend.

Ablauf Erstattung bei Zuschlägen für Neuanlagen

Bei Zuschlägen für Neuanlagen wird die hinterlegte Sicherheit bis zur Inbetriebnahme der Anlage bei der Bundesnetzagentur verwahrt.

Wenn Bieter ihre Anlage in Betrieb genommen haben, muss die Inbetriebnahme dem Marktstammdatenregister (MaStR) gemeldet werden. Im Anschluss daran sollte der Antrag auf Sicherheitserstattung durch den Bieter bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Sobald der Netzbetreiber die Angaben zur Inbetriebnahme im MaStR bestätigt hat, kann die Sicherheit erstattet werden.

Schritte zur Erstattung der Sicherheit bei Neuanlagen:

  1. Inbetriebnahme der Anlage
  2. Meldung der Inbetriebnahme der Anlage im Marktstammdatenregister
  3. Beantragung der Erstattung der Sicherheit bei der Bundesnetzagentur
  4. Abschluss der Prüfung der Daten im Marktstammdatenregister durch den Netzbetreiber

Ablauf Erstattung bei Zuschlägen für Biomasse-Bestandsanlagen

Bei Zuschlägen für bestehende Biomasseanlagen kann eine Erstattung der Sicherheit dann erfolgen, sobald die Umstellung auf die durch Ausschreibung ermittelte Förderung erfolgt ist und die Bescheinigung des Umweltgutachters dem Netzbetreiber vorgelegt wurde. Die Umstellung auf die neue Förderung erfolgt durch Mitteilung an den Netzbetreiber. Betreiber von Bestandsanlagen setzen sich bitte mit dem jeweiligen Anschlussnetzbetreiber bezüglich des genauen Vorgehens in Verbindung.

Nachdem die Förderung umgestellt und dies durch Ändern des EEG-Inbetriebnahmedatums auf das Datum der Förderumstellung im Marktstammdatenregister gemeldet wurde, sollte der Antrag auf Sicherheitserstattung durch den Bieter bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Sobald der Netzbetreiber die Förderumstellung und die Angaben im MaStR bestätigt, kann die Sicherheit erstattet werden.

Schritte zur Erstattung der Sicherheit bei Bestandsanlagen:

  1. Umstellung der Anlage auf die durch Ausschreibung ermittelte Förderung und Vorlage der Bescheinigung des Umweltgutachters beim Netzbetreiber
  2. Meldung des neuen EEG-Inbetriebnahmedatums im Marktstammdatenregister
  3. Beantragung der Erstattung der Sicherheit bei der Bundesnetzagentur
  4. Abschluss der Prüfung der Daten im Marktstammdatenregister und Bestätigung der Förderungsumstellung gegenüber der Bundesnetzagentur durch den Netzbetreiber

Anteilige Erstattung bei Teilrealisierung

Wenn nur ein Teil der bezuschlagten Gebotsmenge eines Zuschlags in Betrieb genommen bzw. auf die Anschlussförderung umgestellt wurde, kann eine anteilige Sicherheitserstattung erfolgen. Als Sicherheit hinterlegte Zahlungen werden anteilig zurücküberwiesen; Bürgschaften können nur dann erstattet werden, wenn die verbleibende benötigte Sicherheit als Geldbetrag oder als Bürgschaft hinterlegt wird. Hierzu ist das Formular Teilrückerstattung Bürgschaft (pdf / 1 MB) zu verwenden.

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